BVwG W125 2133907-1

BVwGW125 2133907-114.9.2016

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2133907.1.00

 

Spruch:

W125 2133907-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1104140003-160166464, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.02.2016 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, aus XXXX/Afghanistan zu stammen und über keine Reisedokumente zu verfügen. Seine Reiseroute sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien verlaufen, wo er sich jeweils für einige Tage aufgehalten hätte. In Griechenland, Kroatien und Slowenien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Von Österreich sei er zunächst, ohne mit den hiesigen Behörden in Kontakt getreten zu sein, nach Deutschland weitergereist, an der Grenze jedoch nach Österreich zurückgewiesen worden. Seine Heimat Afghanistan habe er verlassen müssen, nachdem er Probleme mit den Taliban bekommen hätte, als er in einer Landwirtschaft tätig gewesen sei; im Falle einer Rückkehr fürchte er, von diesen umgebracht zu werden. Seine Ausreise sei schlepperunterstützt erfolgt und durch seinen Bruder organisiert und finanziert worden.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte zwei, mit XXXX, datierte Treffer zu Griechenland. Der Beschwerdeführer legte ein slowenisches (Formular über die Identitätsfeststellung vom 30.01.2016) sowie ein deutsches Schriftstück (Formular über die Einreiseverweigerung vom 31.01.2016) vor.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am 02.02.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG ausgehändigt, mittels welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde.

Am 17.03.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Kroatien gerichtet, in welchem insbesondere über die seitens des Beschwerdeführers dargestellte Reiseroute sowie den Umstand, dass er sowohl in Kroatien als auch in Slowenien behördlich registriert worden wäre, informiert wurde. Aufgrund der Einreise in die EU über die serbisch-kroatische Grenze werde Kroatien als der zuständige Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 13 der Dublin III-Verordnung erachtet.

Darüber hinaus waren am 01.03.2016 Informationsersuchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Deutschland sowie an Slowenien gerichtet worden.

Mit Eingabe vom 07.03.2016 wurde seitens der slowenischen Behörden mitgeteilt, dass keine Informationen über eine Registrierung des Beschwerdeführers in Slowenien vorliegen würden. Mit Eingabe vom 15.03.2016 wurde eine Mitteilung gleichen Inhalts durch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstattet.

Mit Schreiben vom 20.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG bzw § 15a AsylG vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens informiert.

Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung niederschriftlich in der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und vorab ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen zu haben. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Seine bis dato erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, er verfüge über keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente. Er besitze eine Tazkira, welche sich in seiner Unterkunft befände. Nach Verwandten in Österreich oder dem Gebiet der EU befragt, gab der Beschwerdeführer an, zwei Cousins seines Vaters würden in Österreich leben, einer davon besäße die österreichische Staatsbürgerschaft und sei als Arzt in XXXX tätig, der andere sei seit einem Jahr als Asylwerber in Österreich aufhältig. Eine Tante väterlicherseits lebe in Holland. Mit den erwähnten Cousins seines Vaters telefoniere der Beschwerdeführer gelegentlich, etwa einmal im Monat treffe er sich mit beiden persönlich. Nach dem Bestehen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Angehörigen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer von seinem "Onkel" finanzielle Unterstützung zu erhalten, dieser habe ihm während seines Aufenthalts in Österreich EUR 230,- zukommen lassen und sei für die Reparaturkosten seines Handys aufgekommen. Auf die Frage, in wie weit sein Privat- und Familienleben im Fall, dass er Österreich verlassen sollte, betroffen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, Österreich sei von Anfang an sein Zielland gewesen, da er hier auch Verwandte habe. Er habe sich integriert und würde es ihm schwerfallen, Österreich zu verlassen; vergangene Nacht habe er aus Angst, nach Kroatien abgeschoben zu werden, nicht schlafen können. Im Iran habe er einen Verkehrsunfall gehabt, seitdem werde er schnell aufgeregt und nervös. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens mitgeteilt. Nach einer allfälligen Stellungnahme hierzu gefragt, gab der Beschwerdeführer an, keinesfalls nach Kroatien zu wollen, sein Zielland wäre Österreich; in Kroatien sei er gegen seinen Willen zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er seine Fingerabdrücke abgeben müsse, andernfalls dürfe er nicht nach Österreich weiterreisen. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine Ausfolgung bzw Übersetzung der vorliegenden schriftlichen Informationen zum kroatischen Asylwesen angeboten, worauf dieser jedoch verzichtete, ebenso verzichtete er auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Lage in Kroatien.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig.

In der Entscheidungsbegründung wurde zunächst von einem Nichtfeststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht festgestellt werden habe desweiteren können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder an einer sonstigen schweren oder ansteckenden Krankheit leiden würde. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer durch zwei Cousins seines Vaters über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person liege nicht vor. Zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen bestünde keine besondere Beziehungsintensität, auch liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).

Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).

Quellen:

KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).

Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).

Quellen:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).

Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).

Folgeanträge

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge‑) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Quellen:

4. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

4.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft‑) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).

AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).

Quelle:

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).

Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4.3. Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe sich aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben zum Reiseweg in Zusammenschau mit dem Ergebnis des vorliegenden Fingerabdruckvergleichs sowie dem Umstand, dass seitens Kroatien keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahrens des Beschwerdeführers erfolgt sei und die von ihm angegebene Reiseroute zum Zeitpunkt seiner Einreise notorischerweise von dem überwiegenden Teil der nach Europa einreisenden Fremden genutzt worden wäre; eine zwischenzeitliche Erlöschung der Zuständigkeit Kroatiens sei nicht eingetreten, zumal sich keine Hinweise auf ein zwischenzeitiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten ergeben hätten. Im Verfahren hätte sich desweiteren keine Hinweis auf das Vorliegen von Krankheitsaspekten oder auf das Vorhandensein enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebensowenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Kroatien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.

Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 18.08.2016 übernommen.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 28.08.2016, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Dies wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer Zuständigkeit Kroatiens ausginge, dabei jedoch nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung und dessen persönliche Situation in Österreich eingegangen sei. Eine Zuständigkeit Kroatiens sei seitens der Behörde überdies zu Unrecht angenommen worden. So könne sich bereits die fallgegenständlich erfolgte Prüfung des Artikel 13 der Dublin III-Verordnung nicht als korrekt erweisen, zumal kein illegaler Grenzübertritt in das Schengen-Gebiet vorliege. Der Beschwerdeführer habe Österreich "im Flüchtlingsstrom auf Einladung der deutschen Bundeskanzlerin, im Mitwissen und Wohlwollen der beteiligten europäischen Länder", erreicht. Die kroatischen Behörden seien zu keinem Zeitpunkt nicht dazu in der Lage gewesen, Grenzen zu sichern, vielmehr sei die Einreise auf diesem Wege gestattet worden. Eine Abtretung der Aufnahme von Flüchtlingen ausgerechnet auf Kroatien - dessen Aufnahmekapazitäten sich verglichen mit jenen Österreichs als gering erwiesen - würde dabei sowohl dem Willkürverbot des Artikel 7 B-VG als auch dem Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander widersprechen, zumal keine objektiven Kriterien erkennbar wären, bei welchen Flüchtlingen Dublin-Verfahren eingeleitet würden und bei welchen nicht. Gemäß Artikel 14 der Dublin-Verordnung komme die Verantwortung für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers sohin Österreich zu. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile schon über einem halben Jahr in Österreich aufhältig, wobei diese lange Verfahrensdauer gerade dem expliziten Ziel der Verordnung, einer möglichst raschen Klärung der Zuständigkeitsfrage, entgegenstünde. Da im Falle des Beschwerdeführers sechs Monate bis zur Abhaltung seiner Einvernahme und fünf Monate bis Aushändigung der Verfahrensanordnung über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags vergangen seien, habe dieser mit Recht von einem Verbleib in Österreich ausgehen können. Die Beweiswürdigung würde ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien enthalten; in wie fern das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen miteinbezogen worden wäre, ginge aus dem rein textbausteinartig/schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Insbesondere sei das Bundesamt nicht auf aktuelle Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Kroatien eingegangen. Es entstünde der Eindruck eines mangelnden Interesses der Behörde an einer Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, was sich auch in der Kürze der durchgeführten Einvernahme manifestiere, dies trotz der durch diverse internationale Organisationen geäußerten Kritik am kroatischen Asylwesen, einschließlich der "durchaus systematisch brutalen Behandlung" von Asylwerbern durch kroatische Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer erweise sich als Flüchtling aus Afghanistan, welcher glaubwürdig asylrelevante Verfolgung befürchte, hinsichtlich einer menschenunwürdigen Behandlung in Kroatien als besonders gefährdet. Tatsächlich liege auch kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass der Beschwerdeführer je in Kroatien gewesen sei. Weder liege ein entsprechender EURODAC-Treffer vor, noch habe Kroatien die Anfrage Österreichs beantwortet. Der Beschwerdeführer selbst sei mit der europäischen Geographie nicht im Detail vertraut, weshalb seine Angaben zum Fluchtweg daher lediglich Mutmaßungen darstellen würden. Auf welchem Weg der Beschwerdeführer tatsächlich nach Österreich gelangt sei, erwiese sich als reine Spekulation; soweit das Bundesamt meine, der Beschwerdeführer werde schon mit der Masse an Flüchtlingen mitgereist sein, könne dies nicht zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens ausreichen. Offensichtlich liege eine derartige Überforderung der kroatischen Behörden mit den Massen an Flüchtlingen vor, sodass sie nicht einmal in der Lage wären, Ablehnungen von Übernahmeersuchen zu verfassen, selbst in Fällen wie dem gegenständlichen, in welchem sich die Zuständigkeit des Mitgliedstaates als zumindest zweifelhaft erwiese. Die kroatische Praxis, alle Wiederaufnahmeanträge unbeantwortet zu lassen, stelle bereits für sich alleine genommen einen klaren Beweis für systemische Defizite im kroatischen Asylwesen dar. In diesem Sinne sei auch die Vorgehensweise der österreichischen Behörde zu bemängeln, "einfach auf gut Glück" eine Anfrage an Kroatien zu richten, im Wissen, dass ohnehin Verfristung eintreten würde, völlig gleichgültig, ob der Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen wäre oder nicht. Zudem sei aus den im Bescheid getroffenen Ausführungen nicht ersichtlich, ob die im Dublin-Verfahren maßgeblichen Fristen eingehalten worden wären. Allenfalls könnte im Falle des Beschwerdeführers eine Zuständigkeit Griechenlands angenommen werden, da er sich dort tatsächlich aufgehalten hätte, die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens erwiese sich als nicht nachvollziehbar. Auch auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern in Kroatien ginge das Bundesamt nicht konkret ein, sondern beschränke sich auf den Verweis, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handeln würde, wobei eine Einzelfallbeurteilung unterbliebe. Der bloße Verweis auf "die Länderberichte" könne eine einzelfallbezogene Beurteilung nicht ersetzen, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte liefere, welche an einer menschenrechtskonformen Behandlung Zweifel aufkommen ließen. Besonders deutlich werde jene Befürchtung des Beschwerdeführers durch die völlige Gleichgültigkeit Kroatiens gegenüber Flüchtlingen, welche das Staatsgebiet betreten. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Kroatien, auch aufgrund der beschränkten Unterbringungskapazitäten, nicht in der Lage sei, all jene Flüchtlinge wiederaufzunehmen, für welche es nach der Dublin-Verordnung formal zuständig wäre. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, welche für die reale Gefahr fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben würden im Falle einer Wahrunterstellung eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK indizieren. Die Behörde hätte sich durch weitergehende Fragen und Auswertung der Beweismittel mit den allfälligen Erlebnissen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Schutz vor Verfolgung fände. Zudem wäre vor dem Hintergrund der EGMR-Entscheidung in der Sache Tarakhel eine Erklärung Kroatiens, dass im konkreten Fall des - als vulnerabel anzusehenden - Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, einzufordern gewesen. Insbesondere sei auch eine lediglich unzureichende Befassung mit dem seitens des Beschwerdeführers behaupteten Privat- und Familienleben erfolgt. Festzustellen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nach traumatisierenden Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich einer Integration unternommen hätte, zumal er auch über Familienangehörige in Österreich verfüge, zu welchen selbstverständlich ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Aus den dargelegten Gründen sei festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK mit sich brächte und sohin ein Selbsteintritt Österreichs zu erfolgen habe. Es würden daher die Anträge gestellt, a) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b) allenfalls das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen, c) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, d) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, e) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen, f) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, g) die kroatischen Behörden aufzufordern, einen Beweis vorzulegen, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung im konkreten Fall gewährleistet wäre, h) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig sei, i) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei, j) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, k) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 01.09.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, dessen präzise Identität nicht zweifelsfrei feststeht.

1.2. Er reiste aus Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von dort aus reiste er auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Der Versuch einer Weiterreise nach Deutschland scheiterte an einer Zurückweisung seiner Person an der deutsch-österreichischen Grenze am 31.01.2016. Anschließend suchte er am 01.02.2016 um internationalen Schutz in Österreich an.

1.3. Mit Schreiben vom 17.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Kroatien. Mit Schreiben vom 20.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig sei.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Der Beschwerdeführer berichtete über keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Situation in jenem Mitgliedstaat.

1.5. In Österreich leben zwei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers. Von einem der Genannten, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, erhielt der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts gelegentliche finanzielle Zuwendungen. Im Übrigen besteht zu seinen entfernten Verwandten telefonischer Kontakt, persönliche Treffen finden etwa einmal monatlich statt. Eine besondere Beziehungsintensität, etwa durch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder das Bestehen eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, liegt nicht vor. Hinweise auf seitens des Beschwerdeführers gesetzte Integrationsschritte liegen ebenfalls nicht vor.

1.6. Die Gesamtsituation des Asylwesens des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2.2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen, insofern nicht zu bezweifelnden, Angaben und den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen zu Griechenland. Insofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers kein Beweis für eine Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien ableiten ließe, zumal dieser mit der Geographie Europas nicht im Detail vertraut wäre, so kann darin keine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen erkannt werden. Neben dem Umstand der ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers ist der Behörde auch beizupflichten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Reisebewegung um die durch Flüchtlinge im damaligen Zeitraum notorischerweise genutzte Route gehandelt habe (wovon auch an anderer Stelle der Beschwerdeausführungen ausgegangen wird, sofern in dieser ausführlich auf die Ermöglichung einer legalen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten durch die kroatischen Behörden eingegangen werde; siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Auch das im Akt einliegende slowenische Dokument über die dortige Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers sowie das deutsche Schreiben über die Verweigerung der Einreise stehen im Einklang mit den seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reiseweges getätigten Aussagen. Im Übrigen wurde auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei alternative Reiseroute des Beschwerdeführers genannt, weshalb insgesamt keine begründeten Zweifel an einer Einreise über Kroatien erkannt werden können.

2.3. Die Feststellung über das Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und den erfolgten Eintritt der Verantwortung Kroatiens zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz wegen Unterlassung einer Beantwortung dieses Ersuchens beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren, aus welchem auch die Einhaltung der durch die Dublin III-VO normierten Fristen ersichtlich wird.

2.4. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 ergeben sich fallgegenständlich sohin keine Bedenken. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Kroatien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat, auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht.

2.5. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer erstattete fallgegenständlich kein individuelles Vorbringen, welches dazu geeignet wäre, die seitens der Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, dies obwohl im sowohl anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde als auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung eine diesbezügliche Möglichkeit offen gestanden hätte. Insofern kann auch der Beschwerdeeinwand einer mangelnden Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der behördlichen Erwägungen nicht nachvollzogen werden; dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer durch Kroatien lediglich durchreiste und sohin von keinen unmittelbaren Wahrnehmungen seiner Person im Hinblick auf die Situation des dortigen Asylwesens ausgegangen werden kann.

Insofern im Rahmen der Beschwerde eine Unvollständigkeit und mangelnde Aktualität der behördlichen Länderfeststellungen unter Hinweis auf entgegenstehende Berichte internationaler Organisationen bemängelt wird, so findet dies ebenfalls keinerlei nähere Konkretisierung, etwa durch nähere Anführung jener Quellen. Auch ist eine solche Berichtslage, welche begründeten Zweifel an der prinzipiellen Funktionsfähigkeit des kroatischen Asyl- und Aufnahmewesens aufkommen lassen ließe, dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht amtsbekannt.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch aus dem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Grundrechteagentur über die Migrationssituation im Mai 2016 ("Monthly data collection on the current migration situation in the EU", S. 37-39 zu Kroatien) ergibt sich kein gegenteiliger Befund; darin wird unter anderem der prinzipielle Zugang aller Flüchtlinge zum Asylverfahren festgehalten sowie der Umstand, dass sich die Bedingungen in den Unterbringungseinrichtungen als zugfriedenstellend erwiesen und staatlich finanzierte medizinische Notfallversorgung verfügbar sei.

2.6. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen ausdrücklichen Angaben, wonach er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.

2.7. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, welche auch den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zugrunde liegen. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden entfernten Verwandten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Zu den beiden in Österreich aufhältigen Cousins seines Vaters steht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gelegentlich in telefonischem Kontakt, etwa einmal monatlich finden persönliche Treffen statt. Aus dem Umstand, dass einer der beiden Erwähnten dem Beschwerdeführer während seiner Zeit in Österreich mit geringeren Beträgen finanziell ausgeholfen habe, lässt sich ebensowenig ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis erkennen. Insbesondere muss - vor dem Hintergrund der aufgrund des im Akt einliegenden Schreibens deutscher Behörden außer Zweifel stehenden Reisebewegung des Beschwerdeführers - auch der Umstand berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Weiterreise nach Deutschland versucht hatte, bevor er, aufgrund einer Einreiseverweigerung durch deutsche Behörden, in Österreich um Asyl ansuchte. Die Angabe des Beschwerdeführers, demzufolge Österreich sein Zielland gewesen sei, muss vor diesem Hintergrund, ebenso wie eine besonderes Naheverhältnis zu seinen hier lebenden Verwandten, als relativiert erachtet werden. Insofern die Beschwerde überdies den pauschalen Hinweis einer bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in keiner Weise eine nähere Konkretisierung - etwa durch Darlegung bereits gesetzter Integrationsschritte - erfährt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab."

Art. 21 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig."

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

..."

Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

...

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15 , Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15 , Karim.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15 , Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit zunächst im Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs 1 Dublin III-VO). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuvor illegal nach Griechenland eingereist waren, schadet der Zuständigkeit Kroatiens nicht. Zwar könnte sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben haben. Diese hat sich aber infolge nachfolgender Ausreise aus der EU nach Mazedonien ohne Asylantragstellung in Griechenland nie materialisiert. Eine Überstellung nach Griechenland kommt aber jedenfalls (selbst wenn man von einer fortdauernden Zuständigkeit Griechenlands ausginge) aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht (so zuletzt VwGH Ra 2016/20/0069-8 vom 23.6.2016). Für insofern normiert Art 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann Art 3 Abs 2 der Dublin III-Verordnung nur so verstanden werden, dass das in Art 13 Abs 1 Dublin III-Verordnung enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob eine anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist, wobei am Inhalt der Norm kein Zweifel verbleibt und einer Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht näher zu treten ist (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).

Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen die Einreise über die Außengrenze aus Serbien nach Kroatien gestattet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die Außengrenze nicht "illegal" überschritten hätte, da dieser unzweifelhaft die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex (für Kroatien auch als Teilanwenderstaat maßgeblich) nicht erfüllt, worin unter anderem in Art. 6 Abs. 1 lit. b vorgesehen ist, dass er über ein gültiges Visum verfügt, was im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

Aus der Gestattung der Einreise trotz Fehlens von Voraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex ist schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung in Art 6 Abs 1 des Schengener Grenzkodex, die sich auf ein Reisen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen bezieht, nicht ablesbar, dass damit auch ein Selbsteintritt in die Prüfung allfälliger Anträge auf internationalen Schutz verbunden ist.

Eine Zuständigkeit Österreichs kann auch nicht auf Art 17 Abs 1 Dublin III-VO in Verbindung mit sicherheitsbehördlichen Vereinbarungen oder einer etwaigen davor bestehenden Verwaltungspraxis gestützt werden, da der Selbsteintritt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt, dass ein Drittstaatsangehöriger im betreffenden Mitgliedstaat bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; ein Selbsteintritt in Verfahren über solche Anträge, die erst - allenfalls - in der Zukunft gestellt werden, ist nicht möglich.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 (nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben) der Dublin-III-Verordnung ergibt.

Da die Zustimmungsfiktion im Falle der Verfristung nach Art 22 Abs 7 Dublin III-Verordnung zur Zuständigkeit des sich verpflichtet habenden Mitgliedsstaates ex lege führt, gehen die Beschwerdebehauptungen, dass die Zuständigkeit von Kroatien gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei, auch alleine schon deshalb ins Leere, da die entsprechende Verpflichtung zur Prüfung des materiellen Asylverfahrens nach Art 22 Abs 7 der Dublin-III-Verordnung auch einen an sich unzuständigen Staat trifft (K15, K16 zu Art 23 in Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2014).

Vollständigkeitshalber bleibt nochmals festzuhalten, dass das Konsultationsverfahren fallgegenständlich mängelfrei und unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen erfolgte.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.6.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.1.2007, 2006/01/0949;

25.4.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK:

Gemäß Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 9.5.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.5.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11 , Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade der Person des Beschwerdeführers sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK zu befürchten (so auch aktuelle Entscheidungen des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes u.a. vom 2.5.2016, D-2569/2016).

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge‑)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche.

Auf Grund des zeitweilig großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist; insbesondere auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitig erheblichen Rückganges von neuen Antragstellungen auf internationalen Schutz, respektive Einreisen von Drittstaatsangehörigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre, zumal in Hinblick auf Kroatien - anders als im Vorjahr hinsichtlich Ungarns - keine notorische Lageänderung zu erkennen sei (Ra 2016/20/0069 vom 23.6.2016).

Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen und geht das entsprechende Beschwerdevorbringen - unbeschadet des Umstands, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine erhöhte Vulnerabilität vorliegen - bereits vor diesem Hintergrund ins Leere.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 09.06.2016, E864-867/2016, im Hinblick auf eine angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der gleichlautende Länderfeststellungen wie in der vorliegenden getroffen worden waren, keinen Anlass zur Behandlung einer Beschwerde gefunden, in der die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Recht nach Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK behauptet wurde.

Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Der Beschwerdeführer hat die Frage nach dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich verneint. Die hohe Schwelle, die für das Vorliegen eines Eingriffes in die durch Art 3 EMRK geschützte Rechtsposition vorauszusetzen ist, wird daher nicht erreicht. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei dem Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art 3 EMRK fällt bzw eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist festzuhalten, dass zufolge der Länderfeststellungen in Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.

Weiters wird festgehalten, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK:

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich über zwei entfernte Verwandte (Cousins seines Vaters) zu verfügen, von welchen einer die österreichische Staatsbürgerschaft besäße. Außergewöhnliche Nahebeziehungen im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich aufhältigen beiden Cousins des Vaters des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt zu Recht nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und konnte auch sonst kein besonderes Naheverhältnis festgestellt werden. Der Umstand, dass einer der Genannten den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts finanziell unterstützt hat, indem er ihm Geldmittel im Wert von EUR 230,- zukommen lassen habe und für die Kosten der Reparatur seines Handys aufgekommen sei, reicht nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung des Beschwerdeführers - welcher im Übrigen angab, zu diesen in gelegentlichem telefonischen Kontakt zu stehen und diese etwa einmal monatlich persönlich zu treffen - zu diesen Verwandten auszugehen, gehen sie doch nicht über das übliche Verhältnis unter Verwandten dieser Art hinaus. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen beiden entfernten Verwandten vorgebracht. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer, mit Ausnahme einer in den Niederlanden lebenden Tante, über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten.

Desweiteren kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.2.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden und brachte auch der Beschwerdeführer selbst keine Aspekte vor, welche auf bereits gesetzte Integrationsschritte hinweisen würden. Der pauschale Hinwies, wonach er sich in Österreich bereits integriert hätte, kann in diesem Zusammenhang nicht als maßgeblich erachtet werden.

Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124).

Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Auch die 6-monatige Einstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Dublin III-VO ist zum Entscheidungszeitpunkt offen.

3.5. Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Die "Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung" im Sinne der (aus § 66 Abs 2 AVG übernommenen) Gesetzesdiktion muss im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens - zumal der Behörde hier lediglich eine Partei gegenübersteht und die Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung seitens der Behörde sohin von Vorneherein nicht in Betracht kommt - grundsätzlich im Sinne der Unerlässlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers verstanden werden - welche auch aus der notwendigen Konfrontation desselben mit von der Behörde allenfalls zunächst ergänzend zu tätigenden Ermittlungsschritten in Bezug auf dessen individuelle (gesundheitliche oder familiäre) Situation oder die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren kann (vgl in diesem Sinne VwGH 23.5.1985, 84/080085; VwGH 19.2.1991, 90/08/0142; 17.10.2006, 2005/20/0459; im Sinne dieser zu § 66 Abs 2 AVG ergangenen Judikaturlinie genügte für eine kassatorische Entscheidung, dass zur Komplettierung des maßgeblichen Sachverhaltes die "Einvernahme" der Partei erforderlich erscheine; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 14 ff). Insofern ist, übertagen auf die nunmehr geltende Rechtslage, davon auszugehen, dass notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Zusammenschau mit der Notwendigkeit, diese in Relation zu den individuellen persönlichen Umständen des Beschwerdeführers zu setzen und mit ihm zu erörtern, jedenfalls die Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Gesetzeswortlautes implizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Führung des Zulassungsverfahrens, sohin auch des Konsultationsverfahrens im Anwendungsbereich der Dublin III-VO, jedenfalls Aufgabe der Behörde ist und nicht vor die Beschwerdeinstanz verlagert werden kann. Zu Bedenken gilt weiters, dass der Behörde - im Falle eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses - die sofortige Zulassung des Verfahrens und Weiterführung desselben, insbesondere auch die Abhaltung einer inhaltlichen Einvernahme offen stünde und sohin eine kassatorische Entscheidung in einer solchen Konstellation (weitergehend als bei Behebungen nach § 28 Abs 3 VwGVG) auch als im Sinne der Verfahrensökonomie erachtet werden muss. In diesem Sinne gelangte der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8, zum Ergebnis, dass - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG - immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht (zur klaren Beantwortung allfälliger Zuständigkeitsfragen vgl auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatbestandsaspekten.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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