BVwG W113 2123370-1

BVwGW113 2123370-127.4.2016

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z1
UVP-G 2000 Anh.1 Z2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z1
UVP-G 2000 Anh.1 Z2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2123370.1.00

 

Spruch:

W113 2123370-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.01.2016, Zl. 07-A-UVP-1294/15-2015, betreffend die UVP-Feststellung "Abfallbehandlungsanlagenerweiterung KG Hörtendorf" beschlossen:

A) Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (in der Folge: Konsenswerberin) betreibt auf Grundstücken in der KG Hörtendorf verschiedene Abfallbehandlungsanlagen. Die derzeit genehmigte Behandlungskapazität ergibt sich aus dem Bescheid des LH Kärnten vom 18.09.2007, Zl. 7-A-ABH-36/20/07, mit 34.900 t/a (gefährliche und nichtgefährliche Abfälle).

Mit Eingaben vom 09.07.2015 und 05.11.2015 beantragte die Konsenswerberin die Änderung bestehender und Neuerrichtung von Abfallbehandlungsanlagen (in der Folge: Abfallbehandlungsanlagenerweiterung KG Hörtendorf).

2. Mit angefochtenem Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) nach Durchführung einer Einzelfallprüfung fest, dass das Vorhaben nicht den Tatbestand der Z 1 lit. b (Spalte 1) und Z 2 lit. c (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt.

3. Dagegen haben die im Spruch genannten Personen Beschwerde erhoben. Zunächst kritisieren diese die neue Regelung im UVP-G 2000 als verfassungswidrig, wonach Nachbarn gegen negative Feststellungsbescheide ein Beschwerderecht eingeräumt wird, als nicht ausreichend. Nachbarn sollten sich bereits im behördlichen Verfahren beteiligen können. Es wird angeregt, hinsichtlich § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen sowie ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.

Inhaltlich beurteilen die Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren als mangelhaft, da verschiedene gleichartige Projekt im Umfeld, insbesondere die daneben liegende Mülldeponie der Stadt Klagenfurt, nicht berücksichtigt worden seien. Weiters sei die Kumulierung aller Emissionen im Projektgebiet nicht geprüft worden, insbesondere jene der Behandlung von Bahnschwellen, die stark toxische Stoffe emittieren könnten. Nicht nur die landwirtschaftlich angrenzenden Flächen, sondern auch die Nachbarn und das Naherholungsgebiet hätten berücksichtig werden müssen.

Es wird keine Behandlung der Altreifendemontage, sondern nur deren Trennung festgestellt. Eine solche Behandlung könne aber den inneren Aufbau eines Reifens verändern. Bei Gleisschotter könne es sich nicht um nichtgefährlichen Abfall handeln. Einige Sachverständige hätten die Begutachtung durch einen Umweltmediziner gefordert, was die Behörde abgelehnt habe, da ihr ein solcher nicht zur Verfügung gestanden sei.

Es sei mit dem geplanten Kontrollsystem (Einsatzzeit und nicht Durchsatzmenge) nicht sichergestellt, dass die UVP-relevanten Tagesmengen nicht überschritten werden. Eine Umgehung der UVP-Pflicht sei naheliegend, da die Konsenswerberin die Mengen mit einem Änderungsantrag verringert habe.

In der Siedlungsanlage beidseits der Limmersdorferstraße seien auch bisher Geruchsbelästigungen wahrgenommen worden. Das sei genau zu untersuchen. Das schalltechnische Gutachten sei ergänzungsbedürftig, da die Eingangsdaten von Lärmimmissionen nicht dargestellt würden. Es würde die Ist-Erhebung fehlen. Durch eine Maistrockenanlage am Standort Limmersdorferstraße würde jetzt schon der Grenzwert von 55 dB erreicht werden.

Das Gesetz verlange eine Feststellung dazu, ob im Umkreis von 300 m eine Wohnnachbarschaft vorhanden sei, was im Bescheid fehle. Im Herbst 2014 sei zum zweiten Mal ein Großbrand in der bestehenden Anlage ausgebrochen, was zu unzumutbaren Belästigungen geführt habe. Es sei zu prüfen, ob die Brandschutzmaßnahmen ausreichend sind bzw. ob durch die Brandgefahr im Rahmen der Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht ausgelöst werde.

4. Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und merkte an, dass die Beschwerdelegitimation aus ihrer Sicht fehle, da die diesbezügliche Novelle des § Abs. 7a UVP-G 2000 erst am 24.02.2016 in Kraft getreten sei. Die Beschwerdefrist hätte aber mit dem Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2016 begonnen und am 18.02.2016, also nach 4 Wochen geendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Konsenswerberin plant die Änderung bestehender und Neuerrichtung von Abfallbehandlungsanlagen.

Die Beschwerdeführer wohnen im Umfeld zum geplanten Vorhaben. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde und aus der Angabe der Wohnadressen der Beschwerdeführer.

Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2016 wurde nach den glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde am 21.01.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde Kärnten veröffentlicht. Die Beschwerdeführer erlangten nach eigenen ebenfalls glaubwürdigen Angaben am 04.03.2016 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde langte am 07.03.2016 bei der Behörde ein.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Allgemeines

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren bloße formale Rechtsfrage zu klären.

2.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, sie seien als Nachbarn vom gegenständlichen Vorhaben betroffen.

Den Nachbarn kommt im gegenständlichen Feststellungsverfahren jedoch keine Beschwerdelegitimation zu. Bereits in seiner Entscheidung Spielberg Motorsportzentrum, Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der bisherigen Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtsansicht ausführlich begründet. In zahlreichen weiteren Entscheidungen, sowie zuletzt vom 24.03.2016, W104 2121923-1 Ausfallsreserve Puchstraße, wurde diese Judikatur unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13 ) und des dieses umsetzenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002) ausdrücklich aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren. In einem solchen wird die UVP-Pflicht eines Vorhabens geklärt. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation und seit der UVP-G-Novelle idF BGBl. I Nr. 4/2016 ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Entscheidungsrelevant ist, dass ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013, die gegenständlich anwendbar ist, keine Beschwerdelegitimation zukommt.

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lautet:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."

§ 40 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:

"(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. [...]"

Die maßgebliche Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 dazu lautet:

"(26) § 3 Abs. 7a idF BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. [...]"

Mit der erstgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Mit der zitierten Übergangsvorschrift wird diese Beschwerdemöglichkeit gegen alle Bescheide eröffnet, bei denen der Bescheid vor Inkrafttreten der Novelle erlassen wurde, aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Novelle trat mit 24.02.2016 in Kraft. Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 21.01.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde kundgemacht. Die Beschwerdefrist für diesen Bescheid ist somit mit 18.02.2016 und somit vor Erlassung der erwähnten Novelle abgelaufen, womit kein Fall nach der zitierten Übergangsbestimmung vorliegt (siehe Wolfgang Berger in www.umweltrechtsblog.at Energie-Infrastrukturgesetz samt Änderungen im UVP-G kundgemacht: "Feststellungsverfahren neu" ab 24. Februar, abgerufen am 21.04.2016).

Somit besteht für die Beschwerdeführer nach dem innerstaatlichen Recht keine Beschwerdelegitimation. Aber auch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine solche nicht:

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach‑)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann diesen Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann der Nachbar diesbezügliche Einwendungen erheben und die dortige Behörde unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Es ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren.

2.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Frage, ob Nachbarn nach der nationalen oder unionsrechtlichen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut der § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 und die ältere Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066) deuten darauf hin, also auch die aktuelle Judikatur des EuGH und des VwGH: In seiner Entscheidung vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, hat der VwGH die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn besprochen (VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Schließlich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden kann, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht.

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