BVwG W111 2168666-1

BVwGW111 2168666-15.10.2017

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2168666.1.00

 

Spruch:

W111 2168666-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 740415804-161004713, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 in Stattgabe seines Antrags vom 11.03.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr 126/2002 (AsylG), Asyl in Österreich gewährt und unter einem gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs mit 02.11.2004 in Rechtskraft.

 

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.

 

Jener Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2016 in XXXX eine näher angeführte Person zu töten versuchte, indem er diese mit der linken Hand über die Schulter am Brustkorb packte, zu sich drückte, mit einem Klappmesser mit circa 7,5 cm Klingenlänge von hinten in den Rücken und in den Hals sowie – als das Opfer sich aus der Umklammerung lösen und sich zum Beschwerdeführer umdrehen konnte – in den linken Oberarm stach, wodurch dieses eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt, nämlich Stich- und Schnittverletzungen an der Halsvorderseite mit Beschädigung der rechten Unterkieferspeicheldrüse und des rechten Schulter-Zungenbein-Muskels, in der rechten mittleren Rückenregion auf Höhe der 9. Rippe, wobei aufgrund einer Flüssigkeitsansammlung in der Brusthöhle eine Blutung in der rechten Brustkorbhälfte diagnostiziert wurde, eine Durchschnittverletzung an der Streckseite des linken Oberarms mit Ein- und Ausstich und Beschädigung des darunterliegenden Muskels sowie streck- und daumenseitig und circa sieben Zentimeter oberhalb des Ellenhakens. Der Beschwerdeführer habe sein Opfer, während dieses auf seinem Handy konzentriert Kurznachrichten durchscrollte, ohne erkennbaren Anlass von hinten angegriffen. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer bislang einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hätte, obschon festzuhalten sei, dass eine Anklage wider seiner Person im Jahr 2015 diversionell erledigt worden wäre; als erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer grausam und heimtückisch vorgegangen sei und kein nachvollziehbares Motiv erkennbar gewesen sei.

 

Mit Urteil des XXXX , wurde die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX auf vierzehn Jahre erhöht.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge anlässlich des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 04.07.2017 im Rahmen des Parteiengehörs ein mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltes Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem dieser über das gegen seine Person geführte Aberkennungsverfahren informiert wurde. Unter einem wurde ihm ein Fragenkatalog mit dem Ersuchen um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeführten Punkten übermittelt (vgl. AS 49 ff).

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 11.10.2004 zur Zahl 04 04.158-BAS zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Lage in der Russischen Föderation zugrunde gelegt.

 

Begründend wurde unter Darstellung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erwogen, dass es sich bei Mord unbestritten abstrakt um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG handle. Fallbezogen sei jenes Verbrechen auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer keinerlei Motiv für seine Tat habe erkennen lassen, dieser sohin aus nichtigem Grund versucht hätte, einen Menschen zu töten und hierbei besonders grausam und heimtückisch vorgegangen wäre. Eine positive Zukunftsprognose könne in Gesamtschau aller Umstände keinesfalls ausgestellt werden, weshalb diesem gemäß §§ 7 Abs 1, 6 Abs 1 Z 3 und Z 4 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer sei nicht bedroht, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose und hoffnungslose Lage zu geraten und drohe diesem keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dieser sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt.

 

Mangels Erstattung einer diesbezüglichen Stellungnahme, erwiese sich das Treffen von Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als nicht möglich. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten sei als schwer zu gewichten, da sich in diesem eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bzw deren Bevölkerung manifestiere und müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden, welche die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes dringend geboten erscheinen ließe.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.

 

3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit am 16.08.2017 per Fax übermitteltem Schriftsatz unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, durch welche die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt (im Detail vgl. AS 191 bis 227), dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen, auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom

XXXX gestützten, Aberkennungsverfahren die Möglichkeit verwehrt worden, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu äußern. Zudem habe es die Behörde unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, so wäre sie zur Feststellung gelangt, dass dieser über ein soziales und familiäres Netzwerk in Österreich verfüge und er seine Straftat sehr bereue. Seine derzeitige Haftstrafe wolle er zum Anlass nehmen, sein Leben von Grund auf zu ändern, insbesondere habe er vor, künftig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit seinem ursprünglichen Heimatland verbinde den seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer nichts mehr. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Inhaftierung mit seiner traditionell angetrauten Frau und den beiden gemeinsamen Kindern in XXXX gelebt. Auch mit seinen fünf Kindern aus erster Ehe pflege der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers befänden sich ebenfalls in Österreich. Dem Beschwerdeführer sei lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt worden und habe dieser einen näher genannten Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Stellungnahme betraut, zur Einbringung eines entsprechenden Schriftsatzes sei es jedoch – aus nicht gänzlich dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gründen – nicht gekommen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erwiesen sich als allgemein gehalten, unvollständig und teils veraltet, dies insbesondere betreffend die Lage von Rückkehrern sowie im Ausland straffällig gewordener Personen. Verwiesen wurde auf auszugsweise zitiertes Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er aus glaubhafter Furcht vor Verfolgung geflüchtet wäre und erweise sich jene Verfolgungsgefahr weiterhin als relevant. Die Behörde habe sich mit diesem Aspekt jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Falle einer Rückkehr könne eine dem Beschwerdeführer drohende Menschenrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbotes erweise aufgrund der Tatsache, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit 2004 in Österreich befinde sowie aufgrund des hier bestehenden Familienbezugs als unverhältnismäßig und ermangle der angefochtene Bescheid überdies einer einzelfallbezogenen Begründung.

 

4. Am 24.08.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer gleichzeitig übermittelten Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass die Handlungen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Versäumung der Einbringung einer Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs der vertretenen Partei zurechenbar seien. Der beschwerdeführenden Partei sei hinreichende Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten worden und seien die Verfahrensfehler sohin ausschließlich deren Sphäre zuzurechnen, weshalb das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 20 Abs 1 BFA-VG unterliege. Unbeschadet jener Erwägungen sei auszuführen, dass die in Österreich angeblich bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht von der Begehung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB abzuhalten vermochten und sein Privat- und Familienleben auch aufgrund des Verbüßens einer daraus resultierenden Haftstrafe als erheblich getrübt angesehen werden muss. Der Vorwurf der mangelnden Aktualität der herangezogenen Länderberichte ginge ins Leere, zumal das Berichtsmaterial zuletzt zwei Wochen vor Bescheiderlassung aktualisiert worden wäre. Verurteilungen von Asylberechtigten durch österreichische Gerichte würden dem Herkunftsstaat nicht gemeldet, weshalb bereits vor diesem Hintergrund keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang anzunehmen sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

1.2. Zu Spruchpunkt A.I.:

 

1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

 

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

 

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

 

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

 

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

 

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

 

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

 

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

" (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

 

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

 

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

 

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

 

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

 

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

 

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

 

Nach älterer Lehre und Rechtsprechung war dann, wenn prima facie ein Ausschlussgrund iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorliegt, eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Art bzw. Verwerflichkeit der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind; drohen Folter oder der Tod, so überwiegen regelmäßig die individuellen Schutzinteressen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 121 mwN; UNHCR, Richtlinien zu den Ausschlussklauseln [Z 24]; UNHCR, Background Note [Z 76 - 78]). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil 9.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Z 111), ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist.

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL - im Einklang mit der MRK - eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Art. 3 MRK verstoßende Behandlung droht (Z 110 des Urteils; vgl. Art. 21 StatusRL und dazu Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie. Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus [2009] § 41 Rz. 15), einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist (vgl. AsylGH vom 30.12.2010, C5 267.3000/2008/29E; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 6 AsylG, K2 f).

 

Die Erwägungen des EuGH im angeführten Erkenntnis (vgl. insb Rz 108 bis 111) – welche sich auf die im Rahmen des der Entscheidung zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchens angeführten Tatbestände zu beschränken hatten – lassen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Sinne einer europarechtskonformen Interpretation und einheitlichen Rechtsanwendung generell auf die in § 6 Abs 1 AsylG genannten Tatbestände übertragen, weshalb eine "Güterabwägung" unter Einbeziehung der ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unterbleiben kann (siehe jedoch sogleich Punkt 1.3.).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

 

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

 

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

 

1.2.2. Versuchter Mord gemäß §§ 15, 75 StGB stellt abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zufolge der Erwägungen des XXXX in seiner Rechtsmittelentscheidung vom XXXX (mit welcher die gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von 10 auf 14 Jahre erhöht wurde), heimtückisch gegen sein Opfer gehandelt hätte, indem er dieses – ohne erkennbaren Anlass während es Kurznachrichten auf seinem Handy las – von hinten mit mehreren Messerstichen attackierte. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren, so die weiteren Erwägungen des XXXX , mit einer mit dem übrigen Beweisverfahren keineswegs in Einklang zu bringenden Notwehrsituation verantwortet und sich nicht geständig gezeigt. Da bis zuletzt kein vernünftiges oder nachvollziehbares Motiv hätte genannt werden können, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass ein derart schweres Verbrechen begangen hätte. Eine positive Zukunftsprognose ist im konkreten Fall auszuschließe und ist aufgrund der dargestellten Umstände der Tatbegehung weiterhin von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auszugehen, weshalb auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind.

 

Auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde nicht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Annahmen es sich gegenständlich um keine auch subjektiv besonders schwerwiegende Tat handeln würde, respektive weshalb von keiner weiteren vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auszugehen wäre. Insofern ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat abzuhalten vermochten. Im Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann sohin kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden, zumal auch die Beschwerde nicht aufzeigt, welche Ausführungen der Beschwerdeführer diesfalls hätte treffen wollen, welche ein anderslautendes Verfahrensergebnis im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten möglich erscheinen ließen. Eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren wäre im Übrigen auch deshalb als saniert anzusehen, da die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).

 

1.2.3. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und somit der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.

 

1.3. Zu Spruchpunkt A.II.:

 

1.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

 

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

 

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

 

1.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

 

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

 

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

 

1.3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Die Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten fallgegenständlich gemäß § 7 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 iVm § 6 Abs 1 Z 3 und 4 Asylgesetz 2005 ab.

 

Wie oben bereits dargelegt, bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zweifelsohne um eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens handelt, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bildet.

 

Das Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zugrundeliegende verwaltungsbehördliche Verfahren ist jedoch insofern mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, als die Behörde keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen vorgenommen hat, welche ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hatten.

 

Als Auffangnetz für den Antragsteller auf internationalen Schutz ist auch in Fällen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine Refoulementprüfung vorgesehen. Wenn also § 6 Abs 2 AsylG davon spricht, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, so bedeutet dies aber, dass die Behörde die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes dennoch zu ermitteln hat, auch wenn diese dann in erster Linie für die Prüfung des Refoulementschutzes herangezogen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 6 AsylG, K2.)

 

Die Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, zumal sie eine entsprechende Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers nicht als gegeben erachtete. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 aufgrund – seitens des Bundesasylamtes als glaubhaft erachteter – individueller Verfolgungsbefürchtungen zuerkannt worden war (und nicht etwa abgeleitet im Wege des Familienverfahrens). Ohne eine Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Frage, ob die ursprünglich zur Asylgewährung geführt habende Verfolgungsgefahr nach wie vor aufrecht ist, kann eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (respektive für eine Duldung gemäß § 8 Abs 3a AsylG) grundsätzlich gegeben wären, jedoch nicht vorgenommen werden.

 

Die Verwaltungsbehörde setzte sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit den Gründen auseinander, welche ursprünglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hatten und belastete die vorgenommene Refoulementprüfung dadurch mit einem besonders gravierenden Ermittlungsmangel. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat hätte jedenfalls einer Auseinandersetzung mit dem der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Jahr 2004 zugrundeliegenden Verfolgungsvorbringen bedurft.

 

Da es nicht im Sinne des Gesetzes liegen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals die Prüfung einer Aktualität der vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen und Ermittlungen zur dortigen Lage zu tätigen hätte, ist die vorliegende Konstellation dem Vorhandensein eines erheblichen Ermittlungsmangels gleichzuhalten und erscheint eine Zurückverweisung an die Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin im fortgesetzten Verfahren ein allfälliges Fortbestehen der Fluchtgründe, welche ursprünglich zur Asylgewährung an den Beschwerdeführer geführt haben, zu prüfen zu haben und auf dieser Basis Feststellungen dahingehend zu treffen zu haben, ob vor dem Hintergrund der im Jahr 2004 rechtskräftig erkannten Verfolgungsgefährdung nach wie vor ein Rückkehrhindernis anzunehmen wäre.

 

1.3.4. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf Spruchpunkt II. im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

 

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

 

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

 

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall in Bezug auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben.

 

1.3.5. Die Absprüche über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aufgrund der insofern erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Prüfung des Vorliegens eines Rückkehrhindernisses im Sinne des § 8 AsylG 2005 mangelt es den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie zu beheben sind. Die Behebung des Bescheides im angesprochenen Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit jener Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10.2.2011, C18 308.109-2/2010/3E, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. bis IV. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

1.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufzuheben waren.

 

Zu Spruchpunkt B:

 

1.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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