GehG §169c Abs1
GehG §30 Abs1
GehG §30 Abs5
GehG §74
GehG §75 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2142256.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2016, GZ P6/181823/2016, betreffend Abgeltung für vertretungsweise Höherverwendung gemäß §§ 74ff. GehG, nach der am 26.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"1. XXXX gebührt für den Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 74 GehG eine ruhegenussfähige Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3.
2. XXXX gebührt für den Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1a GehG."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(29.05.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Wien. Er wird im Fachbereich "Zentrale Clearingstelle" der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA 2.3) als Dienstführender Beamter der Verwendungsgruppe E2a/7 verwendet. Der Arbeitsplatz des dem BF übergeordneten Fachbereichsleiters ist mit A1/2 bewertet. Der Fachbereichsleiter war seit 04.08.2015 krankheitsbedingt abwesend.
Am 06.03.2016 beantragte der BF die rückwirkende Zuerkennung von entsprechenden Zulagen und/oder Abgeltungen im Sinne der §§ 75 ff GehG für den Zeitraum ab zumindest 02.09.2015 bis zur noch immer laufenden höherwertigen Verwendung als Dienststellenleiter der ZCS (Zentrale Clearingstelle) und begründete dies damit, dass er seit der krankheitsbedingten Abwesenheit des vorgesetzten Fachbereichsleiters zum großen Teil die Agenden der Dienststellenleitung zusätzlich zu seinem eigenen Aufgabenbereich übernommen habe.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde zum Antrag des BF der Leiter des Referates SVA 2 befragt und das Ergebnis dieser Befragung dem BF zum Parteiengehör vorgehalten. In seinen Stellungnahmen monierte der BF, dass die zentrale Frage, wer derzeit die mit dem Arbeitsplatz des Leiters der ZCS verbundenen Tätigkeiten nach Art und Umfang überwiegend wahrnimmt, auch durch Einvernahme des RL XXXX nicht beantwortet worden sei.
I.2. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wurden die Anträge
1. auf Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und Funktionszulage gemäß § 74 Abs 5 GehG,
2. in eventu auf Funktionsabgeltung gemäß § 78 Abs 1 GehG und auf Verwendungsabgeltung gemäß § 79 Abs 1 GehG
abgewiesen.
Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt:
"I.2. Erhebungsergebnisse der Dienstbehörde
I.2.1 Organisatorische Eingliederungsstruktur der Arbeitsplätze
Im Sinne der Dienstanweisung der LPD Wien "Einrichtung der Landespolizeidirektion Wien am 01. September 2012", zur Zahl 302174/1/2012, Pkt II.21., ist die Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, unter ausdrücklicher Nennung des Fachbereiches Zentrale Clearingstelle, eine organisatorische Untergliederung der LPD Wien und innerhalb dieser der Geschäftsführung durch den Landespolizeivizepräsidenten B zugeordnet. Die Anweisung weist die Dienst- und Fachaufsicht dem Abteilungsleiter zu.
Die Aufgabenstellungen der Zentralen Clearingstelle ohne Bezugnahme auf deren konkrete Arbeitsplätze werden in der Dienstanweisung der LPD Wien "Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektion Wien", zur Zahl P4/60428/3/2015 definiert.
I.2.2. Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsplätze
Die Arbeitsplatzbeschreibungen betreffend den "Dienstführenden Beamten der Clearingstelle" (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7) – im Akt – und den "Leiter der Clearingstelle" (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2) – im Akt – legen den Umfang der jeweiligen Aufgabenstellungen und der damit einhergehenden bzw erforderlichen Approbationsbefugnisse präzise dar.
I.2.3. Stellungnahme des nächsten gemeinsamen unmittelbaren Vorgesetzten über die faktische Aufgabenwahrnehmung
Eine Beurteilung durch den vorgesetzten Referatsleiter, HR XXXX , welcher sowohl dem Fachbereichsleiter, als auch dem Dienstführenden Beamten des Zentralen Clearingstelle übergeordnet ist, betreffend die Verwendung des Antragstellers, wurde eingeholt.
Demnach seien die Approbationsbefugnisse des Antragstellers im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Fachbereichsleiters nicht erweitert worden. Die vorzunehmenden Approbationen im Namen des Fachbereichsleiters nehme HR XXXX wahr. Sämtliche Angelegenheiten rechtlicher Natur, Genehmigungen von Urlauben und sonstigen Abwesenheiten der Bediensteten der Zentralen Clearingstelle seien dem Fachbereichsleiter vorbehalten und würden derzeit ebenso vertretungshalber von HR XXXX wahrgenommen.
Hinsichtlich der durch den Antragsteller für sich beanspruchten Aufgabenwahrnehmung bezog der Referatsleiter zu jedem Punkt Stellung – Beilage im Akt. Bis auf die Erstellung des Jahresberichts und die monatlichen Statistiken, habe der Antragsteller die ins Treffen geführten Tätigkeiten bereits vor der Abwesenheit des Fachbereichsleiters ausgeübt.
II. Rechtsgrundlagen:
(wörtliche Wiedergabe der §§ 74 Abs. 5, 75 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 GehG)
III. Die Dienstbehörde hat erwogen:
Die Antragstellungen auf Zuerkennung einer "Funktionsabgeltung und/oder einer Verwendungszulage im Sinne der §§75 ff GehG", bzw einer "Funktionsabgeltung nach § 78 GehG einer Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG" (Stellungnahme vom 15.09.2016), werfen einerseits die Fragestellung auf, ob der antragstellende Beamte höherwertig verwendet wird und andererseits – im positiven Falle – ob eine dauernde oder vorübergehende höherwertige Verwendung vorliegt.
Dass der Antragsteller die gesetzlichen Bestimmungen nicht präzise bzw nicht korrekt bezeichnet, war nicht von Bedeutung, da er jedenfalls seine Absicht – die seiner Ansicht nach höherwertige Verwendung besoldungsrechtlich vergütet zu bekommen – im Antrag klar zum Ausdruck bringt. Da die Ansprüche auf die begehrten Abgeltungen bzw Zulagen nicht allesamt parallel bestehen können, waren die umfassenden Antragstellungen als Eventualanträge zu deuten.
Es war zunächst die Anspruchsvoraussetzung der höherwertigen Verwendung zu prüfen.
Der Leiter des Fachbereichs Zentrale Clearingstelle, HR XXXX , befindet sich seit 04.08.2015 unstrittig im Krankenstand. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Dem Arbeitsplatz ist keine ständige Vertretung durch einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen. Der Antragsteller ist mit dem nachgeordneten Arbeitsplatz des Dienstführenden Beamten der Zentralen Clearingstelle, Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7, betraut.
Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters gehört gegenüber jenem des Dienstführenden Beamten sohin einer höheren Verwendungsgruppe an (Vgl VwGH 25.06.2008, 2007/12/0154).
Trotz Abwesenheit des Fachbereichsleiters wurde seitens der Dienstbehörde keine vertretungsweise Betrauung eines Beamten mit diesem Arbeitsplatz verfügt. Mit anderen Worten, wurde der Antragsteller nicht durch eine dienstrechtliche Maßnahme mit der Verwendung auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters betraut. Dennoch steht es dem Beamten zu, eine Verwendungszulage geltend zu machen, wenn er der Auffassung ist, de facto auf einem Arbeitsplatz in einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet zu werden. Ein derartiger besoldungsrechtlicher Anspruch stünde ihm auch dann zu, wenn die Höherwertigkeit der Verwendung die Folge der späteren Zuweisung neuer Aufgaben wäre (Vgl VwGH, 04.07.2001, 2000/12/0083). Daher wurden die durch den Antragsteller faktisch ausgeübten Aufgaben beleuchtet.
Hiezu wurde der übergeordnete Referatsleiter zu einer Stellungnahme verhalten und ein Abgleich mit den seitens des Antragstellers erklärten Ausführungen, zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten, vorgenommen. Im Wesentlichen konnte durch den Referatsleiter bestätigt werden, dass der Antragsteller die von ihm bezeichneten Aufgaben – im Rahmen und nach Maßgabe seiner Arbeitsplatzbeschreibung, als Dienstführender – wahrnimmt. Diese Tätigkeiten habe er bis auf die Erstellung des Jahresberichts und die monatlich zu verfassenden Statistiken bereits vor der Abwesenheit des Fachbereichsleiters ausgeübt.
Eine Betrachtung der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Zuge der Stellungnahme durch den Referatsleiter geringfügig aktualisiert wurde – etwa wegen einer Veränderung durch ein neu eingeführtes elektronisches Mitarbeiter-Zeiterfassungssystem – zeigt, dass die durch den Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nahezu vollständig dessen Arbeitsplatzbeschreibung entsprechen. Denn im Wesentlichen handelt es sich um Tätigkeiten, die einem dienstführenden Beamten typischer Weise zukommen. In der Tat handelt es sich um einen großen Verantwortungsumfang, wie etwa die Dienstaufsicht- und Fachaufsicht über die nachgeordneten (derzeit 49) Mitarbeiter. Der Arbeitsplatz ist der Verantwortung adäquat auch mit der höchstmöglichen Funktionsgruppe (7), innerhalb der Verwendungsgruppe E2a, bewertet. Auch wenn es auf der Hand liegt, dass durch den Ausfall des Fachbereichsleiters zwangsläufig dessen Aufgaben von anderen Personen wahrgenommen werden müssen, zeigt sich, dass der Mehraufwand für den Antragsteller durchwegs bei Tätigkeiten liegt, die dem dienstführenden Beamten im Hinblick auf dessen Arbeitsplatzbeschreibung und Qualifikation entsprechen. Man kann in diesem Sinne vom Vorliegen einer in erster Linie quantitativen Steigerung der zu erledigenden Aufgaben sprechen. Eine qualitative Aufgabenveränderung im Sinne einer höherwertigen Tätigkeit liegt jedoch wenn überhaupt nur in einem geringen Umfang vor. Jedenfalls kann von einer überwiegenden, also zu mehr als 50% (vgl VwGH 13.03.2002, 98/12/0453), höherwertigen Verwendung, nicht die Rede sein. Denn die dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters typischerweise – aufgrund der für den Arbeitsplatz notwendigen Vorbildung als rechtskundiger Beamter – zukommenden Kernaufgaben, wie die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten rechtlicher Natur und Approbation von Erledigungen für den Fachbereichsleiter, werden durch den übergeordneten Referatsleiter wahrgenommen. Die Approbationsbefugnisse des Antragstellers sind im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Fachbereichsleiters nicht erweitert worden. Der Antragsteller ist also für jenen überwiegenden Teil der Aufgaben des Fachbereichsleiters, welche einer höherwertigeren Tätigkeit entsprächen, zur Vertretung gar nicht befugt.
Eine höherwertige Verwendung des Antragstellers im Sinne der dem Antrag zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen liegt demgemäß nicht vor.
Die Behauptung des Antragstellers, die Dienst- und Fachaufsicht betreffend seinen Arbeitsplatz käme verschiedenen Dienststellen zu, wird als unrichtig festgestellt. Wie unter Punkt I.2.1. dargelegt, ist der Fachbereich Zentrale Clearingstelle eine organisatorische Untergliederung der LPD Wien. Die Dienst- und Fachaufsicht kommt dezidiert dem zuständigen Abteilungsleiter der LPD Wien zu. Im Übrigen besteht für die Dienstbehörde kein Grund für Zweifel an dem Beurteilungsvermögen des unmittelbaren Vorgesetzten, HR XXXX .
Da keine höherwertige Verwendung des Antragstellers vorliegt, war auf die Frage, ob es sich um eine vorübergehende oder dauernde handelt, nicht mehr einzugehen."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und machte im Wesentlichen unvollständige Sachverhaltsermittlung geltend.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Leiters des Referates SVA 2 HR XXXX sowie des Leiters der ZCS HR XXXX ,
2. in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Die Beschwerdesache wurde am 15.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 26.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der BF sowie seine rechtliche Vertretung und ein Behördenvertreter teil. Es wurde weiter Beweis erhoben durch Einvernahme des Hofrat XXXX und des Hofrat i.R. XXXX als Zeugen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF ist seit 01.03.2008 Dienstführender Beamter der Zentralen Clearingstelle, welche organisatorisch als Fachbereich in die Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion eingegliedert ist. Sein Arbeitsplatz ist mit E2a/7 bewertet. In der Hierarchieebene ist er dem Fachbereichsleiter untergeordnet. Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters ist mit A1/2 bewertet. Eine ständige Vertretung des Fachbereichsleiters ist organisatorisch nicht vorgesehen. Zufolge der Arbeitsplatzbeschreibung unterliegt der Fachbereichsleiter der Fach- und Dienstaufsicht des Behördenleiters (unmittelbar dem Referatsleiter und Abteilungsleiter).
Die Zentrale Clearingstelle ist in fachlicher Hinsicht Subdienstleister für das BM für Inneres und dient als Servicestelle für Daten in zentralen Informationssammlungen (ausgenommen PAD). Sie umfasst 5 Sachbereiche: a) Personenfahndung/Personeninformation/ Sachenfahndung, b) Kriminalpolizeilicher Aktenindex, c) Erkennungsdienstliche Evidenz, d) Personenfeststellung/Namensänderung, e) Fremdeninformationssystem.
Der Fachbereichsleiter HR XXXX war seit 04.08.2015 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Er ist mit 30.11.2016 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters wurde mit 01.03.2017 nachbesetzt. Der Fachbereichsleiter hat den Dienst am 15.03.2017 angetreten.
Die Arbeitsplatzbeschreibung des Fachbereichsleiters beschreibt in Pkt. 5. die Aufgaben des Arbeitsplatzes wie folgt auf:
> Führung und Koordinierung des Dienstes der Clearingstelle;
Entwicklung von Strategien, Analyse der Ergebnisse, Evaluierung und Kontrolle;
> Prüfen und genehmigen interner Dienstaufträge und erteilen von Aufträgen
> Umsetzung nationalen und internationalen Rechts im Rahmen der Fahndungs- und Informationsvorschriften
Der Tätigkeitsbereich wird in Pkt. 7. wie folgt aufgelistet:
> Wahrnehmen der Fach- und Dienstaufsicht – 10%
> Koordinieren der nationalen und internationalen Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der ständigen Verbesserung der Ablauforganisation und Datenqualität, ständiger Informationsabgleich im anwendungstechnischen Bereich und in rechtlicher Hinsicht (FIV, FAV – nunmehr: GFI) – 75%
> Strategieentwicklung zur Beschleunigung der Datenübermittlung – 5%
> Vertretung der Interessen der Clearingstelle bei zentralen Besprechungen, Stellungnahmen und Öffentlichkeitsarbeit – 10%
Laut Pkt. 8. ist der Fachbereichsleiter approbationsbefugt für alle Erledigungen im Geschäftsbereich der Clearingstelle, wie zB BMEIA (nationale Vertretungsbehörden im Ausland), BK, Bundesländer und Sicherheitsbehörden.
Als fachspezifische Anforderungen des Arbeitsplatzes werden in Pkt.12. unter anderen angeführt: entsprechendes juristisches Allgemeinwissen und für den Aufgabenbereich tiefgehendes spezielles juristisches Fachwissen.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Dienstführenden Beamten der Clearingstelle (E2a/7) ist dieser Arbeitsplatz hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht dem Leiter der Clearingstelle untergeordnet.
Die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes werden in dessen Pkt. 7. wie folgt beschrieben:
Führung der Clearingstelle:
Administrative und organisatorische Leitung der Datenstation
Planung, Organisation, Koordinierung und Leitung des Dienstbetriebes, Dienstplanung und Diensteinteilung, Koordinierung von Tätigkeiten und Arbeitsabläufen, Überprüfung und Abrechnung der Mehrdienstleistungen, Monatsabrechnung, Koordination von Urlauben, Bearbeitung persönlicher und dienstlicher Ansuchen und Bewerbungen, Meldungen und Stellungnahmen an die Dienstbehörde, Führung von dienstlichen Evidenzen und Statistiken
Dienstaufsicht
Vorgabe der dienstlichen Tätigkeit im Wege von schriftlichen Dienstaufträgen, Kontrolle im Hinblick auf die ordnungsgemäße Dienstverrichtung
Fachaufsicht
Zuteilung der Aufgaben unter Berücksichtigung der Tätigkeitsfelder der Fachbereiche sowie der ausgewogenen Auslastung und fachlichen Eignung der Mitarbeiter, Unterstützung und Kontrolle der Fachbereiche bei der Aktenerledigung, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Richtlinien, schriftlichen Ausfertigungen und Genehmigung, Sicherstellung der Qualität der durchgeführten Speicherungen, periodische Überprüfung der EKIS-Anfragen
Mitarbeiterführung und Schulung
Führen von Mitarbeiter- und Teamgesprächen, soziale Betreuung und Motivation, Verwendung von Beamten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, Einleitung geeigneter Maßnahmen bei der Wahrnehmung dienstlicher Verfehlungen. Durchführung von internen Schulungen und Dienstbesprechungen, Aufrechterhaltung des Informationsflusses innerhalb der Datenstation sowie zum Leiter und anderen Behörden und Dienststellen
Fachspezifische Tätigkeiten
Operative Führung durch fachspezifische und organisatorische Betreuung der Fachbereiche in der Datenstation.
Informationsaustausch mit anderen Behörden und Dienststellen auch in Bezug auf Arbeitsabläufe, programmtechnische Anforderungen, Anpassungen und Änderungen, Erfordernisse der übermittelten Speicherersuchen. Weitergabe von Informationen und Gewährleistung von fachspezifischen Schulungen für die Mitarbeiter.
Verfassen von fachspezifischen Anweisungen für die Datenstation zur Sicherstellung einer gesetzes- und vorschriftenmäßigen, einheitlichen und effizienten Vorgangsweise bei den durchzuführenden Speicherungen.
Organisation, Leitung und Teilnahme an lokalen und überregionalen Besprechungen und Projektarbeiten.
Laut Pkt. 8. der Arbeitsplatzbeschreibung ist der Arbeitsplatzinhaber approbationsbefugt in folgenden Angelegenheiten:
Sämtlicher Schriftverkehr und interne Akte im Bereich der Clearingstelle, sofern diese nicht übergeordneten Stellen vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm die Genehmigung von Berichten der Fachbereiche an Behörden, Gerichte und Dienststellen.
Festgestellt wird, dass der BF die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Fachbereichsleiters in dessen Abwesenheit im jedenfalls überwiegenden Ausmaß übernommen und auch tatsächlich verrichtet hat. Den Fachbereich, welcher auch hochkomplexe rechtliche Angelegenheiten umfasst und ein spezielles fachliches Wissen erfordert, hat der BF eigenständig in Kooperation mit dem BM für Inneres abgedeckt (vgl. Verhandlungsniederschrift - HR XXXX , S 11:
" Im Fachbereich bin ich als RL wenig eingebunden gewesen." HR XXXX , S 10: " Für mich war der BF der Stellvertreter für die Zeit meiner Abwesenheit für alle Fachbereiche. Er hat auch rechtliche Angelegenheiten komplett im Auftrag und in Vertretung approbiert. Ich habe meine fachlichen Erledigungen an den RL cc zur Kenntnis übermittelt. Die Erledigungen sind aber direkt an das BMI gegangen. Eine Zustimmung war nicht erforderlich. Ich habe fast ausschließlich fachlich mit dem BMI zusammengearbeitet.").
Die während der Abwesenheit des Fachbereichsleiters vom Referatsleiter durchgeführten Genehmigungen von Urlaub und sonstigen Abwesenheiten sämtlicher Bediensteter der Clearingstelle stellen keine höherwertigen Aufgaben dar und fallen überdies prozentuell nicht ins Gewicht.
Festzustellen ist, dass der BF für den Zeitraum der Abwesenheit des Fachbereichsleiters bzw. der Vakanz des Arbeitsplatzes vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 überwiegend die Funktion des Fachbereichsleiters tatsächlich ausgeübt und dessen A1/2-wertigen Aufgaben verrichtet hat.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt sowie durch die bei der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 durchgeführte Beweisaufnahme und den vorgelegten Beweisstücken (Mail des HR XXXX von 23.07.2013 – Blg. 2; vom BF unterfertigte Schriftstücke wie Schreiben an die StA Klagenfurt vom 27.09.2016 – Blg. 3;
Zahlungskontrollliste – Blg. 4; Schreiben vom 28.02.2014 betr. Ersatzanspruch nach dem AHG – Blg. 5; Unterschriftenblätter betr. Anordnungsbefugnis in Besoldungsangelegenheiten – Blg. 6;
Überprüfung von EKIS Anfragen/Updating über Auftrag des BMI – Blg. 7; Dienstanweisung der LPD Wien vom 25.03.2013 betr. vorübergehende Verwendungen von Beamten auf gleichwertigen oder höherwertigen Arbeitsplätzen – Blg. 8).
Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der BF die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Fachbereichsleiters in dessen Abwesenheit im jedenfalls überwiegenden Ausmaß übernommen und auch tatsächlich ausgeführt hat, gründet auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des BF sowie der als Zeugen einvernommenen Personen HR XXXX und HR XXXX.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG, und einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG, in eventu auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung gemäß § 78 Abs. 1 GehG und einer Verwendungsabgeltung gemäß § 78 Abs. 1 GehG verletzt.
Die Arbeitsplatzwertigkeit des dem BF dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes des "Dienstführenden Beamten der Clearingstelle" mit E2a/7 sowie jene des Fachbereichsleiters der Clearingstelle mit A1/2 steht unbestritten fest. Weiter ist von einer besoldungsgruppenübergreifenden höherwertigen Verwendung des BF im Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 auszugehen.
Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 74 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen (mit Ausnahme der Tabelle) in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. In der Verwendungsgruppe E2a sind in der Tabelle die Funktionsgruppen 1 bis 7 vorgesehen.
§ 74 Abs. 5 GehG lautet:
"(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist."
Die für den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechenden Bestimmungen betreffend die Funktionszulage sind im § 30 GehG geregelt. Für den Beamten der Verwendungsgruppe A1 sind die Funktionsgruppen 1 bis 6 vorgesehen.
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, erfolgte eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird. Stattdessen werden die Verwendungszulagen künftig direkt betragsmäßig im Gesetz angeführt.
In § 75 GehG betreffend Verwendungszulage
a) lauten die Abs. 1 bis 3 mit 12. Februar 2015:
"(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind."
b) erhält die Tabelle in Abs. 1 in der Fassung nach lit. a mit 1. Jänner 2016 folgende Fassung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
c) erhält die Tabelle in Abs. 1a in der Fassung nach lit. a mit 1. Jänner 2016 folgende Fassung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
§ 80 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000 lautet:
"Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 80. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört."
Gemäß § 143 Abs. 6 BDG darf der Beamte des Exekutivdienstes nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Pensionsplan ausgewiesen ist.
Gemäß § 2 GehG richten sich die Bezüge der Beamten nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen: 6.a) Exekutivdienst, Gemäß § 36 Abs. 3 BDG kann ein Beamter mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist u.a. zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ausgeübt werden.
Zur Funktionszulage:
§ 74 GehG macht die Gebührlichkeit einer ruhegenussfähigen Funktionszulage davon abhängig, dass der Beamte der Verwendungsgruppe E1 oder E2a dauernd mit einem Arbeitsplatzplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nach nachstehenden Funktionsgruppen zugeordnet ist.
Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der dienstrechtlichen Wirksamkeit einer dauernden Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes – welche nur durch Ernennungsakt erfolgen kann – von der Frage der gehaltsrechtlichen Wirksamkeit der Übertragung von Arbeitsplatzaufgaben zu unterscheiden ist. Für diese Unterscheidung ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. VwGH 19.09. 2003, 2000/12/0049, sowie 09.09.2005, 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG vgl. auch VwGH 14.05.2004, 2003/12/0137). Diese Aussagen gelten gleichermaßen für die Abgrenzung zwischen Funktionszulage gemäß § 30 GehG und Funktionsabgeltung gemäß § 37 leg. cit. (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194).
Maßgeblich für die Frage, ob dem BF eine Funktionszulage nach § 74 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145, mwN, sowie vom 27.09.2011, 2009/12/0112; 22.06.2016, 2013/12/0245).
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF ab dem 04.08.2015 bis 14.03.2017 die Aufgaben des mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatzes des Leiters der Clearingstelle in jedenfalls überwiegendem Ausmaß verrichtet hat. Auf den vom Behördenvertreter eingewendeten Umstand, dass zufolge der Dienstanweisung der LPD Wien vom 25.03.2013, P4/96964/1/2013, die Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes ausschließlich mit Dienstauftrag der Personalabteilung zu erfolgen hat – ein solcher Dienstauftrag jedoch nicht erteilt wurde – , kommt es jedoch nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung für die gehaltsrechtliche Wirksamkeit einer dauernden Höherverwendung nicht an. Ebenso ist unmaßgeblich, dass nach den Arbeitsplatzbeschreibungen eine ständige Vertretung des Fachbereichsleiters nicht vorgesehen ist.
Im Beschwerdefall ist daher von einer gehaltsrechtlich wirksamen dauernden Höherverwendung des BF in A1/2 im Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 auszugehen, womit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A1/2 in der Funktionsstufe 3 in der jeweiligen im § 30 Abs. 1 GehG enthaltenen Tabelle angeführten Höhe – anstelle der Funktionszulage für E2a/7 – für den genannten Zeitraum erfüllt sind. Die dem BF angewiesene Funktionszulage für E2a/7 wird bei der ziffernmäßigen Berechnung in Abzug zu bringen sein.
Zur Verwendungszulage:
Wie bereits ausgeführt, erfolgte mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird.
Nach § 75 Abs. 1 GehG in der neuen Fassung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn die Beamtin oder der Beamte des Exekutivdienstes dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.
In den Gesetzesmaterialien 902 der Beilagen XXV. GP, S2ff wird dazu ausgeführt:
"Zu § 34, § 75, § 92, § 106 und § 117e GehG:
Die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 notwendig gewordene Anpassung der Bestimmungen zu den Verwendungszulagen hat zu einem Berechnungsmodus geführt, der wegen seines hohen Abstraktionsgrades, seiner formelartigen Ausgestaltung und der vielschichtigen Übergangsbestimmungen eine besondere Herausforderung für den Vollzug bedeutet. Zugleich hat sich im Vollzug gezeigt, dass die jüngsten Anpassungen der Bestimmungen teilweise vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Veränderungen bei der Höhe der Verwendungszulagen zur Folge hatten (z.B. bei bestimmten Gruppen von Bediensteten,
die sich bereits in der letzten Gehaltsstufe befinden). Im Interesse eines effizienten und einheitlichen Vollzugs sowie zur Wahrung der Ansprüche der Beamtinnen und Beamten erfolgt daher eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird. Stattdessen werden die Verwendungszulagen künftig direkt betragsmäßig im Gesetz angeführt. Mit dem Entfall der formelmäßigen Berechnung entfallen auch alle Berechnungen für Ergänzungseinreihungen bzw. Schattenlaufbahnen und damit die zuvor vorgesehenen unterschiedlichen Vorrückungstermine für Grundeinreihungen und Ergänzungseinreihungen. Nach der Neuregelung kann sich die Verwendungszulage daher – wie vor der Bundesbesoldungsreform 2015 – nur gemeinsam mit der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ändern und nicht mehr während des Bienniums.
Die Ermittlung der Verwendungszulage erfolgt dabei grundsätzlich anhand der Tabelle nach Abs. 1. Dabei ist jener Betrag maßgebend, der für jene Verwendungsgruppe angeführt ist, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. Soll also z.B. eine Beamtin oder ein Beamter der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 2 eine Verwendungszulage auf A 1 erhalten, dann ist der in der Tabelle für die Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 15 angeführte Betrag heranzuziehen. Dabei ist stets von jener Einstufung auszugehen, die sich aus der Bundesbesoldungsreform 2015 ergibt, also gegenwärtig in der Mehrzahl der Fälle von der Einstufung nach der Überleitung im Februar 2015.
Bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten existiert im Rahmen der Neuregelung nur noch eine einzige Übergangsbestimmung für die Verwendungszulage: Von 1. März 2015 bis zum Erreichen der Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG ist die Verwendungszulage dieser Beamtinnen und Beamten nach einer abweichenden Tabelle in Abs. 1a zu bemessen. Ab der Vorrückung in die Zielstufe wird auch für diese Beamtinnen und Beamten die Tabelle in Abs. 1 voll anwendbar.
Ähnlich wie in früheren Fassungen wird auch in der Neuregelung der Sonderfall berücksichtigt, dass einer Beamtin oder einem Beamten in ihrer eigenen (d.h. niedrigeren) Verwendungsgruppe eine höhere Funktionszulage gebühren kann, als sie für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehen wäre. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird daher auch künftig nach Abs. 2 in diesen Fällen die Verwendungszulage vermindert. Dabei ist der Betrag für die Verwendungszulage um die Hälfte der Differenz zwischen den Funktionszulagen zu kürzen.
Die in den Tabellen angeführten Beträge gebühren für eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf einem Arbeitsplatz verwendet, dessen Zuordnung mehrere Verwendungsgruppen über der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten liegt, so sind die dazwischen liegenden Verwendungsgruppen nach Abs. 3 ebenso in die Verwendungszulage einzurechnen. D.h. dass z.B. bei einer Verwendung von PT 5, Gehaltsstufe 15, auf PT 2 nicht nur der für PT 5, Gehaltsstufe 15, angeführte Betrag gebührt, sondern zusätzlich auch die für PT 4 und PT 3 in der Gehaltsstufe 15 angeführten Beträge.
Die im Gesetz angeführten Beträge sind eine Umsetzung des ab 1. März 2015 wirksamen
Gehaltsabkommens, d.h. für den Vollzug ab 1. März 2015 ist die Valorisierung nach § 170a Abs. 1 GehG gesondert zu berücksichtigen (Erhöhung um 1,77% und anschließende Aufrundung auf ganze Euro)."
Im Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0154, führte der VwGH aus, dass der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG keinesfalls die Annahme ausschließt, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1.
Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 und Abs. 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheine auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs. 1 GehG geboten. Den wiedergegebenen Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm sei kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen. Darüber hinaus stehe aber seit dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu.
Schließlich sprechen auch die wiedergegebenen Materialien wohl eher für die Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs. 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurft habe, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund sei die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten worden. Eine entsprechende Regelung für die Verwendungszulage sei hingegen im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Bemessungsregeln des § 75 Abs. 1, 2 und 3 GehG auch auf besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendungen entbehrlich. Die Sonderregelung des § 75 Abs. 1a GehG komme in diesen Fällen nicht zum Tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aus der mit der 2. DR-Novelle 2015 erfolgten Neuregelung der §§ 34 und 75 GehG in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die oben wiedergegebenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung Zl. 2007/12/0154 auf die Neuregelung der Verwendungszulage nicht mehr anzuwenden wären. Ein solche Schussfolgerung kann aus der Einfügung des Wortes "nächsthöhere" in § 75 Abs. 1 GehG wie ebenso in den Parallelbestimmungen für die anderen Besoldungsgruppen in Verbindung mit den Bestimmungen des Absatzes 3 leg.cit., welcher den Fall einer noch höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe vorsieht, nicht gezogen werden.
In Ansehung der im Beschwerdefall vorliegenden gehaltsrechtlich wirksamen dauernden Höherverwendung im besagten Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 sind auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1a in der geltenden Fassung gegeben. Die Tabelle nach Abs. 1a ist auf den BF deshalb abwendbar, weil er ein nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleiteter Beamter ist. § 75 Abs. 3 GehG ist im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil eine über der Verwendungsgruppe A1 bzw. E1 liegende noch höhere Verwendungsgruppe nicht existent ist.
Mit der spruchgemäß vorgenommenen Zuerkennung der Funktionszulage und der Verwendungszulage hat das Bundesverwaltungsgericht das genaue Ausmaß der gebührenden Funktions- und Verwendungsabgeltung bestimmt und damit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen, wonach im Fall der Gebührlichkeit der Zulage (bzw. im Beschwerdefall der genannten Abgeltungen) ihr Ausmaß festzustellen ist (vgl. zB VwGH 01.07.2015, 2013/12/0087, mwN). Bei der exakten ziffernmäßigen Berechnung der Funktionsabgeltung sowie der Verwendungsabgeltung für den angegebenen Zeitraum handelt es sich um einen rein rechnerischen Vorgang anhand der zeitlich jeweils gültigen in Tabellen angeführten Zulagenansätze, wofür die belangte Behörde – im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht – über die entsprechenden technischen Hilfsmittel und Daten verfügt. Die belangte Behörde wird daher in Folge die entsprechenden Beträge dem BF anzuweisen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es für die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage, welche Abgeltungen dem BF für die verfahrensgegenständliche besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung gebühren, vor allem auch vor dem Hintergrund der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 erfolgten Neuregelung der Verwendungszulagen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert und die entsprechenden Regelungen auch keineswegs als eindeutig zu bezeichnen sind.
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