VwGH 2007/12/0154

VwGH2007/12/015425.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des ME in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 2007, Zl. 255.192/5- I/1/b/07, betreffend Verwendungszulage gemäß § 75 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §36 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs4 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §78;
GehG 1956 §79 idF 1994/550;
GehG 1956 §80 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs4 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §78;
GehG 1956 §79 idF 1994/550;
GehG 1956 §80 Abs1;

 

Spruch:

Soweit er den Zeitraum vom 10. März 2003 bis 30. Juni 2005 betrifft, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (in Ansehung des Zeitraumes vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Bis zu seiner zum 1. November 2005 erfolgten Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe Grundlaufbahn, gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe E2a an.

Mit Eingabe vom 16. August 2004 beantragte er die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), rückwirkend ab dem 10. März 2003. Er brachte vor, er sei mit einem näher genannten Erlass der belangten Behörde der Bundespolizeidirektion X zur Dienstleistung zugeteilt worden und nehme dort seither - in Vertretung der in Karenzurlaub befindlichen Arbeitsplatzinhaberin - die Leitung der Abteilung IV sowie des Strafamtes wahr. Dieser Arbeitsplatz habe die Wertigkeit A1/1.

In einer Antragsergänzung vom 26. September 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Wirkung vom 1. Juli 2005 im Rahmen des Probebetriebes "Behörde neu" vorläufig mit der Leitung der verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion X betraut worden sei. Dieser Arbeitsplatz sei vorläufig mit A1/2 bewertet. Die Dienstzuteilung zur Bundespolizeidirektion X habe am 31. Oktober 2005 geendet. Der Beschwerdeführer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Verwendungsgruppe A1 sei eine gegenüber der Verwendungsgruppe E2a "höherwertige Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 Abs. 1 GehG. Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung durchaus in Einklang zu bringen.

§ 80 Abs. 1 GehG bilde im Übrigen vorübergehende höherwertige Verwendungen von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ab. Diese Bestimmung sei auf Fälle dauernder Verwendungen analog anzuwenden.

Jedes andere Ergebnis erschiene unsachgerecht und gleichheitswidrig.

Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass schon auf Grund der Dauer seiner Verwendung bei der Bundespolizeidirektion X von über sechs Monaten im gehaltsrechtlichen Verständnis von einer "dauernden Verwendung" auszugehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres, der nunmehrigen Dienstbehörde des Beschwerdeführers, wurde der Antrag vom 16. August 2004, ergänzt um die Eingabe vom 26. September 2006 "auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für den Zeitraum vom 10. März 2003 bis 31. Oktober 2005" als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Beamter der Verwendungsgruppe E2a bei der Bundespolizeidirektion L mit dem bereits mehrfach zitierten Erlass der belangten Behörde der Bundespolizeidirektion X dienstzugeteilt worden. Dort sei er vertretungsweise mit der Leitung der Abteilung IV sowie des Strafamtes betraut worden. Dieser Arbeitsplatz habe die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1/1 gehabt.

Mit 1. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer vorläufig mit der Leitung der verwaltungspolizeilichen Abteilung im Rahmen des Probebetriebs "Behörde neu" betraut worden. Dieser Arbeitsplatz habe die Wertigkeit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, besessen.

Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers habe mit 31. Oktober 2005 geendet.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid zusammengefasst die Auffassung, eine dem Allgemeinen Verwaltungsschema zugeordnete Verwendungsgruppe (hier A1) sei gegenüber der Verwendungsgruppe E2a, in welche der Beschwerdeführer ernannt worden sei, nicht als "höherwertige Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 GehG anzusehen. Dies folge aus einem argumentum e contrario aus § 80 Abs. 1 GehG, welcher ausdrücklich Regelungen betreffend die einem Beamten des Exekutivdienstes gebührende Verwendungsabgeltung infolge vorübergehender Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordneten Arbeitsplatz regle. Eine entsprechende Regelung für dauernde Verwendungen und die diesfalls gebührende Verwendungszulage finde sich demgegenüber im GehG nicht. Daraus folge, dass "den Besoldungsgruppen eine Homogenität bei der Verwendung inne wohne". Dies mache deutlich, dass alle nicht explizit erwähnten Möglichkeiten des "Überschreitens der Besoldungsgruppen" vom Gesetzgeber bewusst nicht aufgenommen worden seien. Ohnedies bedürfe eine dauernde Verwendung in den genannten Besoldungsgruppen einer Ernennung (Überstellung) in die betreffende Verwendungsgruppe dieser anderen Besoldungsgruppe. Von einer planwidrigen Lücke des GehG in Ansehung besoldungsgruppenübergreifender höherer Dauerverwendungen könne daher keine Rede sein. Eine Verwendungszulage stehe nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, kann ein Beamter mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist u.a. zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ausgeübt werden.

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach Abs. 7 erster Satz leg. cit. (in der genannten Fassung) ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

Gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 liegt (demgegenüber) eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

§ 75 Abs. 1, 1a, 2 und 4 GehG, Abs. 1 und 2 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 und Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, und der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lauten:

"Verwendungszulage

§ 75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1

1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,

2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6

der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluss allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

...

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die

Verwendungszulage auch, wenn

1. der Beamte des Exekutivdienstes

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine

befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder

b) ... und

2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe

zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört."

§ 77a Abs. 1 lit. b GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lautet:

"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine

ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

...

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum

mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit

dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit

dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt."

§ 79 Abs. 1, 3 und 4 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:

"Verwendungsabgeltung

§ 79. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

...

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten des Exekutivdienstes zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1. von der Verwendungsgruppe E 2a auf die Verwendungsgruppe E 1 einen Vorrückungsbetrag,

2. von der Verwendungsgruppe E 2b auf die Verwendungsgruppe E 2a einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen."

§ 80 Abs. 1 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 80. (1) Die Bemessung

1. der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 75 und

2. - wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 79

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen."

Nach Maßgabe der Materialien zu diesem Gesetz (1577 BlgNR 18. GP , 187) heißt es für die dem § 80 Abs. 1 GehG entsprechende Bestimmung für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, den § 39 Abs. 1 GehG:

"Die bei der Festsetzung der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 34 vorgesehene Mitwirkung des Bundeskanzlers entspricht der Mitwirkung bei der Verwendungszulage nach dem bisherigen § 30 a. Die Erfahrungen mit der Durchführung der Bestimmungen über die Zuordnung von Arbeitsplätzen und der Planstellenbewirtschaftung werden zeigen, ob und inwieweit im Zuge genereller Ermächtigungen oder allfälliger legistischer Maßnahmen ein Abbau dieser Koordinationsaufgabe vertretbar erscheint.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Funktionsabgeltung und die Verwendungsabgeltung nach § 38 sind - auch hinsichtlich der Höhe nach - im Gesetz detailliert geregelt und bedürfen daher keiner Zustimmung des Bundeskanzlers. Lediglich eine besoldungsgruppenübergreifende vorübergehende Verwendung eines Beamten des A-, E- oder M-Schemas in einem dieser Schemata ist wegen der Vielzahl der - meist nur theoretisch möglichen - Kombinationen von Einstufung und vorübergehender Verwendung einer solchen detaillierten Regelung nicht zugänglich. Für solche Fälle, die in der Praxis selten vorkommen, soll die Zustimmung des Bundeskanzlers erforderlich sein."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 wurden u.a. § 39 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 GehG neu gefasst. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet:

"(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln."

In den Materialien zu diesen Bestimmungen (1764 BlgNR XX. GP , 82) heißt es:

"In diesen Bestimmungen entfällt die in der Z 1 vorgesehene Mitwirkung des BM für Finanzen an der Bemessung der Funktionszulage und Verwendungszulage, die durch weitgehende generelle Ermächtigungen ohnehin kaum noch zum Tragen kam, aber auch die in der Z 2 vorgesehene Mitwirkung an den seltenen Fällen, in denen ein Beamter das A-, E- oder M-Schema vorübergehend auf einem Arbeitsplatz eines anderen dieser Schemata verwendet wurde.

In den Fällen der Z 1 ergibt sich die Bemessung ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz, sodass nur in jenen Fällen Probleme aufgetreten sind, in denen die Arbeitsplatzbewertung zB infolge einer großflächigen Umorganisation noch nicht endgültig gesichert war.

In den Fällen der Z 2 werden die Dienstbehörden aufgefordert, eine Bemessung der durch eine solche vorübergehende Verwendung gebührende Funktions- oder Verwendungsabgeltung mit jener Zahl von Vorrückungsbeträgen zu honorieren, die ein vergleichbarer Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und dem vorübergehend betreuten, einer höheren Verwendungs- und/oder Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz bei Verwendung eines Beamten auf einem Arbeitsplatz seiner eigenen Besoldungsgruppe ergibt; für solche Fälle enthält das Gesetz bereits jetzt eingehende Regelungen."

I. Zum Zeitraum zwischen 10. März 2003 und 30. Juni 2005:

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum auf Grund einer Dienstzuteilung unstrittig länger als sechs Monate auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 verwendet.

Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine "dauernde" Verwendung im Verständnis des § 75 Abs. 1 GehG gehandelt hat, kam im Hinblick auf § 75 Abs. 4 Z. 1 lit. a GehG in Verbindung mit § 77a Abs. 1 leg. cit. die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage jedenfalls dann in Frage, wenn der genannte Arbeitsplatz im Verständnis des § 75 GehG als einer - gegenüber der Verwendungsgruppe E2a, der der Beschwerdeführer angehörte -" höheren Verwendungsgruppe zugeordnet" anzusehen ist.

Wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, schließt der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1.

Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 und Abs. 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs. 1 GehG geboten. Den wiedergegebenen Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen (anders als die belangte Behörde meint, ist eine solche dauernde Höherverwendung mit Zustimmung des Beamten aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 BDG 1979 auch ohne Überstellung durchaus zulässig). Darüber hinaus steht aber - wie dargelegt - seit dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu.

Schließlich sprechen auch die wiedergegebenen Materialien wohl eher für die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs. 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.

Eine entsprechende Regelung für die Verwendungszulage war hingegen im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Bemessungsregeln des § 75 Abs. 1, 2 und 3 GehG auch auf besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendungen entbehrlich. Die Sonderregelung des § 75 Abs. 1a GehG kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen.

Deshalb erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine besoldungsgruppenfremde Verwendung keinesfalls einer "höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 GehG zugeordnet sein kann, als unzutreffend (vgl. im Übrigen zum umgekehrten Fall einer besoldungsgruppenfremden Verwendung eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes die vergleichbaren Aussagen im hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0103).

Aus diesen Erwägungen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf den Zeitraum vom 10. März 2003 bis 30. Juni 2005 bezieht, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (zur Rückwirkung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 GehG auf den Betrauungszeitpunkt vgl. die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Materialien zu § 34 Abs. 7 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001), sodass er insoweit aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

II. Zum Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2005:

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner nach wie vor aufrechten Dienstzuteilung und eines so genannten Probebetriebs "Behörde neu" "vorläufig" ein anderer Arbeitsplatz (Wertigkeit A1/2) bei der Bundespolizeidirektion X zugewiesen. Durch diesen Akt endete die aus dienstrechtlicher Sicht vorläufige Verwendung des Beschwerdeführers auf dem mit A1/1 bewerteten Arbeitsplatz. Die Aufgaben des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes hatte der Beschwerdeführer für einen unter sechs Monate gelegenen Zeitraum inne.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers, welcher die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde als unvollständig rügt und meint, im Hinblick auf die Dauer des Projektes sei nicht auszuschließen gewesen, dass diese Betrauung eine dauernde gewesen sei, ist der hier vorliegende Betrauungsakt deshalb als bloß vorübergehende Betrauung im Sinne des § 79 Abs. 1 GehG aufzufassen, weil die damit übertragenen Tätigkeiten - für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar - im Rahmen einer Dienstzuteilung befristet für die Dauer des Probebetriebs auszuüben waren. Die dauernde Betrauung mit Tätigkeiten auf einer anderen Dienststelle hätte rechtens die Erlassung eines Versetzungsbescheides vorausgesetzt.

War der Beschwerdeführer aber mit dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/2 gehaltsrechtlich bloß vorübergehend und für weniger als sechs Monate betraut, kommt die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage aus dem Titel dieser Betrauung nicht in Betracht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - soweit er den Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2005 betrifft - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

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