BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2149440.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, GZ XXXX .
A)
1. beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
2. beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.2.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von 24.9.2015 (richtig: 23.9.2015) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15.2.2017 per Rsa-Brief durch Hinterlegung zugestellt. Der Rückschein langte am 16.2.2017 bei der belangten Behörde ein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 22.2.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Originalkuvert weist als Abgabedatum den 2.3.2017 auf. Der Beschwerde ist eine Vollmacht vom 22.2.2017 angehängt.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 7.3.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt mit dem Hinweis, dass – nach Ansicht der belangten Behörde – die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.3.2017, brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war, ein.
Der Beschwerdeführer führte begründend aus:
"Mit dem Verspätungsvorhalt betreffend verspätete Beschwerdeeinbringung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2017 wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.2.2017 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Aktenlage am 15.2.2017 mittels RSa-Briefes zugestellt.
Am 22.2.2017 führte der Rechtsberater der Volkshilfe, XXXX, ein Beschwerdegespräch mit dem Antragsteller. Beim Beschwerdegespräch ging der Rechtsberater fälschlicherweise vom 17.2.2017 als Zustelldatum aus, weshalb die Beschwerde dann auch erst am 2.3.2017 zur Post gebracht wurde.
Der Antragsteller hat darauf vertraut und konnte darauf vertrauen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Post aufgegeben werden würde. Dies umso mehr, als es sich bei der Volkshilfe als Mitglied der ARGE Rechtsberatung um eine seriöse Organisation handelt, die die Rechtsberatung in asylrechtlichen Fragestellungen verantwortungsvoll wahrnimmt. Der Antragsteller ist daher davon ausgegangen und durfte davon ausgehen, dass die Einbringung der Beschwerde rechtzeitig erfolgen würde. Dem Antragsteller trifft daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden.
In Anbetracht oben dargestellter Umstände, stellt die Versäumung der Beschwerdefrist für ein Antragsteller ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das er selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat.
Der Antragsteller ist auf kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Er konnte guten Glaubens und ohne Zweifel darüber sein, dass der gemäß § 66 AsylG tätige und bei der Volkshilfe OÖ FMB beschäftigte Rechtsberater die fristgerechte postalische Aufgabe wie vereinbart veranlassen werden wird.
Aus diesem Grund dies dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Der Antragsteller erfuhr von der Fristversäumnis der Beschwerde erstmalig durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2017. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig gestellt."
Mit Schreiben vom 28.3.2017 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 10.2.2017 erfolgte am 15.2.2017 durch Hinterlegung. Wie auf dem Rückschein ersichtlich, begann die Frist zur Abholung am 15.2.2017.
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde unbestritten am 2.3.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wird mit 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet. Dass die Beschwerde verspätet war, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten. Dass der Beschwerdeführer während der Abholfrist abwesend von der Abgabestelle war oder nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte wurde nicht behauptet und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Verwaltungsakt.
Es liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht. Dass der angeführte Bescheid am 15.2.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten war, ergibt sich aus der in Verwaltungsakt liegenden Vollmacht vom 22.2.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
§ 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 100/2011 lautet:
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 7.3.2017 eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.
Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 24.3.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, hat ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2009, Zl. 2009/09/0115, mwN).
Der Beschwerdeführer erstattet in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keinerlei Vorbringen, das für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegt, warum der Mitarbeiter des Vertreters nicht in der Lage gewesen ist, die Beschwerde rechtzeitig zur Post zu bringen. Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung ausführt, der Rechtsberater sei fälschlicherweise vom 17.2.2017 als Zustelldatum ausgegangen, so ist dem zu entgegnen, dass damit kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis behauptet wird. Soweit der Antrag ausführt, dass der Beschwerdeführer darauf hatte vertrauen können, dass die Beschwerde rechtzeitig aufgegeben wird, so wurde bereits oben dargelegt, dass es darauf nicht ankommt, zumal das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis wird dadurch jedenfalls ebenfalls nicht dargelegt.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.2.2017 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 1.3.2017 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 2.3.2017 zur Post gegeben wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet.
3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten bzw. wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerde verspätet war. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten daher ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG. Hinsichtlich auf das Unterlassen der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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