Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin fünf näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 19. April 2007 um 15.15 Uhr auf der auswärtigen Baustelle in S beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Berufung in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt, sie habe sich ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichtet. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde begründen die Strafhöhe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt aus, nicht er habe die Berufung auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt, tatsächlich habe "vielmehr sein Rechtsvertreter diese Einschränkung vorgenommen".
Dabei handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine Aktenwidrigkeit, sondern um eine rechtlich irrelevante Spitzfindigkeit.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass er mit dem genannten Vorbringen in der Beschwerde klarstellt, dass es sich um eine eindeutige Prozesserklärung seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung gehandelt hat.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Deshalb treffen die Folgen einer durch den vertretenden Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlung, wie hier die Einschränkung der Berufung, den von diesem vertretenen Beschwerdeführer. Dies gilt selbst im Falle vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Damit kommt es aber auch auf die in der Beschwerde behaupteten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter nicht an.
Auf Grund der vom Vertreter abgegebenen eindeutigen Prozesserklärung hatte die belangte Behörde auch nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.
Die belangte Behörde durfte somit zu Recht von einer rechtswirksam abgegebenen Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ausgehen, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen war.
Gegen die Strafbemessung wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2009
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