FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.2118419.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Kärnten) vom 25.11.2015, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15.10.2015 des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 3 FPG für schuldig gesprochen und zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt (AS 15 - 17).
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.10.2015 (AS 19 - 22) wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Dem BF wurde mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht zu erlassen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt.
3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (AS 29) teilte der BF mit, dass er über gültige Papiere des Staates Italien verfügen würde. Es wäre ihm wichtig wieder dorthin zurückzukehren, da sich seine Familie in Italien aufhalte. Es sei ihm vollkommen klar, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft Österreich verlassen und ein Einreiseverbot erhalten würde. Wichtig sei ihm hingegen die Möglichkeit, weiterhin in Italien leben zu können.
4. Auf eine entsprechende Anfrage des BFA wurde per e-mail des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 25.11.2015 (AS 35) mitgeteilt, dass von Seiten der italienischen Kollegen die Auskunft gegeben worden sei, dass der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Italiens verfüge. Allerdings werde die Person gesucht, um ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten.
5. Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt III. angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.11.2015 (AS 51 - 75) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Pakistan bzw. Italien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen würden, da der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfüge.
Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, da kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich existent sei und weise zudem die seitens des BF begangenen strafbare Handlung darauf hin, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Auch sei eine Abschiebung des BF nach Pakistan oder Italien zulässig, da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Feststellungen des BFA zur allgemeinen Lage in Pakistan eine derartige Rückkehrgefährdung für den BF ergebe.
Ferner sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren im Falle des BF gerechtfertigt, zumal der BF von einem inländischen Gericht wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden gefördert. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, dass der BF über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Italien.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei und sei das Einreiseverbot in der ausgesprochenen Höhe zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ebenso geboten, da der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb dessen sofortige Ausreise erforderlich sei.
6. Gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) dieses Bescheides hat der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 105 - 111). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass das BFA bei korrekter Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre bzw. ein viel kürzeres Einreiseverbot aussprechen hätte müssen. Die Beweiswürdigung vermöge die Qualifikation des Verhaltens des BF als eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu tragen. Das BFA treffe überhaupt keine Erwägungen über die Dauer der Haft und deren spezialpräventiver Wirkung innerhalb derer es schon sehr wahrscheinlich sei, dass beim BF ein positiver Gesinnungswandel herbeigeführt werden könne. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die Art und Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF ermittle. Dies habe das BFA unterlassen. Die Verurteilung alleine vermöge keine Aussage über das Persönlichkeitsbild zu treffen. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er einsehe, dass er ein Einreiseverbot für Österreich bekommen habe und werde er dies jedenfalls befolgen. Damit habe er gezeigt, dass er die österreichischen Gesetze akzeptiere. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Schleppung von Personen eine Straftat sei, die ein so hohes Strafmaß nach sich ziehe. Hinzu komme, dass ein zehnjähriges Einreiseverbot jedenfalls unverhältnismäßig sei, zumal dieses für den gesamten Schengenraum gelte und den BF unverhältnismäßig in Hinblick auf die begangene Tat bestrafen würde.
Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, das Einreiseverbot gegen den BF aufheben oder in eventu maßgeblich herabsetzen.
Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
II.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Zur Vollständigkeit bleibt festzuhalten, dass das BFA - abweichend von der Nummerierung im Spruch - in der rechtlichen Beurteilung die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. die Rückkehrentscheidung mit "Zu Spruchpunkt I.", die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung mit "Zu Spruchpunkt II.", den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit "Zu Spruchpunkt III. " und das Einreiseverbot mit "Zu Spruchpunkt IV." betitelte. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler des BFA in der Begründung handelt, der nichts an der inhaltlichen Qualität des Bescheides zu ändern vermag.
II.2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
II.2.1. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Gujrat, Pakistan, geboren. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15.10.2015 wurde der BF des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 3 FPG für schuldig gesprochen und zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, am 27.08.2015 in XXXX die rechtswidrige Durchreise von Fremden, nämlich vierzehn afghanischen Staatsangehörigen durch die Republik Österreich, sohin durch einen Mitgliedsstaat der EU, indem er diese von Ungarn nach Österreich beförderte und in weiterer Folge nach Italien befördern wollte, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, nämlich 14 afghanischen Staatsangehörigen, und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, begangen habe.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wurde die zweifache Qualifikation gewertet.
II.2.2. Der BF reiste im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.08.2015 wegen des dringenden Verdachts der Schlepperei festgenommen.
Der BF ist arbeitsfähig. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt lag bislang in Pakistan und Italien, wobei der BF zuletzt als Koch arbeitete. Die Familie des BF befindet sich in Italien.
Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel. Die italienischen Behörden beabsichtigen, ein Verfahren zum Entzug dieses Aufenthaltstitels einzuleiten.
Gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Rückkehrentscheidung, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung und gegen den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wendet sich der Beschwerdeführer nicht bzw. wurde dagegen keine Beschwerde erhoben, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
II.3.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name Geburtsdatum und Geburtsort) und Staatsangehörigkeit getroffen wurden, ergeben sich diese vor allem aus dem vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten pakistanischen Reisepass. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.
II.3.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Italien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Pakistan und Italien gelegen ist. Eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.
Die Feststellung, dass der BF über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel verfügt und die italienischen Behörden ein Verfahren zum Entzug dieses Aufenthaltstitels einleiten wollen, ergibt sich aus dem Schreiben des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 25.11.2015.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der gekürzten Urteilsausfertigung im Akt).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
II.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
II.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
II.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Schlepperei zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Diesbzgl. ist auf folgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 unter Hinweis auf E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj. Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt).
In diesem Zusammenhang ist auch auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (vgl. E 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei zukommt.
Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 3 FrG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).
Im Lichte dieser Judikatur ist hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose festzuhalten, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers aus präventiv-polizeilicher Sicht insbesondere auch schwer wiegt, da Schlepperei einem geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen in besonderem Maße zuwiderläuft und darüber hinaus auch das Leben und die Gesundheit der geschleppten Personen gefährdet und deren Situation in finanzieller Weise ausnützt. Schlepperei stellt eine besonders schwerwiegende kriminelle Erscheinungsform dar. Geschleppte Personen müssten in ihrem Heimatland oft das gesamte Hab und Gut verkaufen, um die von den Schlepperorganisationen und den Schleppern geforderten Summen bezahlen zu können - um dann in weiterer Folge, bei unbegründetem Asylantrag, nach Ankunft im Zielland und Verlust der gesamten Habseligkeiten wieder in die Heimat abgeschoben zu werden. Den Nutzen aus diesen Tragödien auszubeuten, stellt ein besonders unerwünschtes Phänomen der Kriminalität dar, dem rigoros - konkret durch ein Einreiseverbot - ein Riegel vorzuschieben ist. Auf obige Ausführungen des VwGH und des EGMR zur Thematik Schlepperei wird nochmals verwiesen.
Aufgrund des Fehlverhaltens des BF besteht kein Zweifel daran, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15.10.2015 des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 3 FPG für schuldig gesprochen und zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der BF begab sich nachweislich am 27.08.2015 über Ungarn nach Österreich und beging hierbei das Delikt der qualifizierten Schlepperei. Es handelte sich hierbei nicht um eine Bagatelldelikt, sondern wurden vom BF 14 Personen unter qualvollen Bedingungen transportiert. Die kriminelle Energie des BF trat hier massiv zutage. Aus den Umständen der verübten Tat lässt sich erkennen, dass der BF ein hohes kriminelles Potenzial aufweist und damit als gefährlich einzustufen ist. Sein Persönlichkeitsbild und seine "offenkundig sozial schädigende Neigung zur Negierung österreichischer Rechtsvorschriften" lassen die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten erscheinen. Ferner ist im gegenständlichen Fall auch angemessen mitzuberücksichtigen, dass das Strafgericht mit der Verurteilung des BF eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen und keine Bewährungshilfe angeordnet hatte, womit es dem BF bei Zugrundelegung einer Zukunftsprognose gleichsam keine "zweite Chance" einräumte, sondern eine unmittelbare und harte Sanktion gegen den BF aussprach. Unter Einbeziehung der verübten strafrechtlichen Tat lässt das Verhalten des BF (Transport von 14 Personen, Beförderung dieser Menschen unter qualvollen Bedingungen) den Schluss zu, dass es sich beim BF um eine Person handelt, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit im hohen Maße gefährdet. Angesichts der Verwirklichung des Delikts der Schlepperei in qualifizierter Form, durch die die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers relativiert wird, ist der belangten Behörde, die ihre Wertung eigenständig und unabhängig von der vom Strafgericht vertretenen Meinung vorzunehmen hat, beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr ungeachtet der erstmaligen Tatbegehung und des erstmaligen Verspürens des Haftübels nicht als weggefallen oder entscheidend gemindert angesehen werden kann. Ausgehend davon und angesichts des erkennbaren Gewinnstrebens zum Nachteil der geschleppten Personen ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde von einer - auch aktuell noch bestehenden - Gefahr im Sinn des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 53 Abs. 3 FPG ausging. Da die Straftat des Beschwerdeführers nunmehr erst ca. fünf Monate zurückliegt und sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich eines möglichen positiven Gesinnungswandels durch die Strafhaft - einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht annimmt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, wonach dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass Schlepperei eine Straftat mit einem derart hohen Strafmaß sei. In der Folge versteigt sich der BF sogar in die Behauptung, dass die Umgehung von Schengengrenzen durch Schutzsuchende mittlerweile sogar staatlich gefördert werde und der Staat bzw. staatsnahe Unternehmen daran beteiligt seien. Anstatt also das von ihm begangene Unrecht einzusehen, argumentiert der BF in Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingskrise in nicht nachvollziehbarer Weise damit, dass Schlepperei staatlich gefördert werde. Aufgrund dessen konnte nur eine negative Gefährlichkeitsprognose erstellt werden, zumal bei dieser Art der Kriminalität auch die maßgebliche Wiederholungsgefahr nicht außer Acht gelassen werden darf.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der Strafbarkeit und vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen ist.
II.4.4. Zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes:
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Schlepperhandel massiv zuwidergelaufen.
Im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof diesbzgl. betont, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass zumindest ein Teil der Familie des BF in Italien - eine Präzisierung unterlässt der Beschwerdeführer ohnehin - aufhält ist, als unverhältnismäßig hoch. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nämlich nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den privaten und - schon im Hinblick auf sein Alter mittlerweile relativierten - familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie der assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0477, mwN) ist das Einreiseverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
II.4.5. Im bekämpften Bescheid wird in der rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot nur das Hoheitsgebiet der Republik Österreich umfassen soll; dazu ist wie folgt auszuführen:
Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:
"Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten."
Art. 3 Z 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie lauten:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
...
6. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
... ."
"Artikel 11
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
... ."
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.
Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.
Wie aus dem Akt ersichtlich, beabsichtigen die italienischen Behörden dem BF seinen Aufenthaltstitel zu entziehen. Nun kann ein Einreiseverbot auch verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügt. In solchen Fällen hängt die unionsweite Geltung des Einreiseverbots aber vom Ausgang des Konsultationsverfahrens im Sinne des Art. 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im SIS davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft. Entsprechende Erkundigungen wurden vom Bundesamt laut dem Akteninhalt offenbar bereits eingeholt.
Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Es ist daher auch nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iVm der Erlassung eines Einreiseverbotes, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)