AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2116155.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Oktober 2015, Zl. 14-1030569503-14934089, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am 3. September 2014 erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, Folgendes an:
"F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: In meinem Heimatort sind alle Moslems. Meine Familie gehört zu den Ahmadi. Die Moslems akzeptieren aber nicht die Angehörigen der Ahmadi. Sie haben meinen Vater im Jahre 1996 umgebracht. Ich habe das vorher nicht gewusst. Im Jahre 2010 habe ich es von einem Freund meiner Mutter erfahren. Er hat mir gesagt, dass ich aufpassen soll, dass ich nicht auch umgebracht werde. Aus diesem Grund habe ich Gambia verlassen. Das sind meine Fluchtgründe, ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich befürchte getötet zu werden.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Keine."
Am 23. September 2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er Folgendes aussagte:
"F: Erneut, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe (Freie Erzählung).
A: Mein Vater war ein Ahmadi und er wurde 1996 durch die Moslems ermordet, ich wollte später dann seinem Glauben folgen. Dann bin ich zu diesem Mann, XXXX, gegangen und habe gesagt, dass ich seiner Religion folgen möchte. Dann erzählte er mir, dass es sehr gefährlich ist und dass ich auch wie mein Vater enden werde. Daher wollte er mich nach Pakistan schicken. Ich konnte keine Papiere für Pakistan erhalten. Dann hat mir dieser Mann XXXX gesagt, dass ich nicht nach Gambia zurückkehren darf, da ich von Moslems getötet werden könnte. Somit habe ich mich entschieden in ein sicheres Land zu reisen.
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja. Das ist alles."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III). Letztlich wurde ihm gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Seit 3. September 2014 hält sich der Beschwerdeführer aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich auf; bereits 13 Monate nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet wurde sein Asylantrag in erster Instanz als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am XXXX heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin, die er im Juli 2016 kennengelernt hatte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau wissen, dass abgelehnte Asylwerber grundsätzlich in ihre Heimat zurückkehren müssen. Sie sind mit den aufenthalts- bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vertraut. Seine Ehefrau erklärte in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018: "Es ist so, dass wir ja auch schon einen Aufenthaltstitel hätten beantragen können, dafür hätte er auch das Land verlassen müssen. Das ist uns aber zu gefährlich." Es existieren keinerlei offenkundige Probleme für österreichische Staatsbürger, sich in Gambia niederzulassen, insbesondere wenn es sich dabei um Ehepartner gambischer Staatsangehöriger handelt.
Seit März 2017 ist der Beschwerdeführer "Ladenhüter" im "XXXX". Im Februar 2018 erwarb er das "ÖSD-Zertifikat A2"; ab April 2018 war er im Rahmen des Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt und übte dafür Hilfstätigkeiten, wie etwa Laub rechen und Rasen mähen, aus.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20. April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen, im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Er ist schuldig, er hat in der Zeit von Ende Juni 2017 bis zumindest Anfang August 2017 in XXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar unbekannte, im Zweifel unter der Grenzmenge (§ 28b SMG) liegende Menge Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC) und Kokain (Wirkstoff Kokainbase) anderen überlassen, und zwar unter anderem M. M. (entgeltlicher Verkauf von zumindest 1 Gramm Cannabiskraut), M. W. (entgeltlicher Verkauf von zumindest 1 Gramm Cannabiskraut und 2 Balls Kokain) sowie unbekannten Abnehmern.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird nicht festgestellt, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es kann in Gambia zwar zur Diskriminierung von Ahmadiyya-Muslimen kommen, es kommt aber nicht zur Verfolgung dieser religiösen Minderheit.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Gambia also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Zur aktuellen Lage in Gambia werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 18.9.2018). Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 1.2018), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Darüber hinaus soll die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) ihre Arbeit aufnehmen, um das in zwei Jahrzehnten Diktatur begangene Unrecht zu sammeln und aufzuarbeiten (AA 3.8.2018; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).
Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).
In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).
Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0 , Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html , Zugriff 18.8.2016
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html , Zugriff 18.9.2018
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500 , Zugriff 4.9.2018
-LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,
https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/ , Zugriff 27.9.2018
-UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf , Zugriff 6.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 22.8.2016
Sicherheitslage
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0 , Zugriff 18.9.2018
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 18.9.2018
-FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/ , Zugriff 18.9.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).
Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).
Im ersten Amtsjahr hat die Regierung Barrows eine Justiz- und Verfassungsreform angestoßen (AA 3.8.2018). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).
Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (FH 1.2018; vgl. EASO 12.2017; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018), ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte (FH 1.2018). Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land (USDOS 20.4.2018).
Die Gambia Armed Forces - GFA (Streitkräfte) ist für die externe Verteidigung zuständig und steht unter der Aufsicht des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Die Abteilung für Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums und ist für Migration und Grenzkontrolle zuständig. Straflosigkeit war unter dem Jammeh-Regime weit verbreitet. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017; USDOS 20.4.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten.
Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html , Zugriff 18.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam foltern, schlagen und misshandeln (USDOS 20.4.2018). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 3.8.2018). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert (EASO 12.2017).
Quellen:
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um, jedoch haben Beamte manchmal ungestraft korrupte Praktiken angewandt (USDOS 20.4.2018).
Die neue Regierung hat Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen, die nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt. Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und friert sein Vermögen ein. Die Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten, und im Juni 2017 kam es bereits zu Verhaftung eines Beamten (FH 1.2018). Im August setzte die Regierung von Barrow eine Untersuchungskommission ein, um die finanziellen Transaktionen des ehemaligen Präsidenten Jammeh zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).
Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2017 wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen. Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 1.2018).
Im Jahr 2017 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 130 von 180 Ländern platziert (TI 2018).
Quellen:
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018
-TI - Transparency International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB , Zugriff 19.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017 (FH 1.2018).
Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung (FH 1.2018).
Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018).
Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen. Im August 2017 erhielt das Büro uneingeschränkten Zugang zu Gefängnissen und allen Haftanstalten. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Maßnahmen gegen eine NGO ergriffen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 20.8.2018).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency (20.8.2018): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 19.9.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).
Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 3.8.2018). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze. Eine Reihe von Journalisten kehrten in das Land zurück, nachdem sie wegen Schikanen oder drohender Inhaftierungen unter der früheren Regierung ins Exil geflohen waren (AI 22.2.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Opposition
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 3.8.2018). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7 % und damit deutlich unter dem Wert von 59 % bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017; FH 1.2018). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).
Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt. Getrennt davon ließ Barrow kurz nach seinem Amtsantritt Dutzende von politischen Gefangenen frei (FH 1.2018).
Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren. Dazu gehörte auch der Oppositionsführer Ousainou Darboe, der eine dreijährige Haftstrafe verbüßte, nachdem er während eines friedlichen Protestes 2016 festgehalten wurde (HRW 18.1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 20.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 20.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 18.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 20.9.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht den internationalen Standards, sie blieben weiterhin schlecht und sind problematisch, da es den Gefangenen an angemessener Unterkunft, Hygiene, Nahrung und medizinischer Versorgung fehlt (AA 3.8.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Die Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).
Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führten weiterhin zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren. Eine große Anzahl von Häftlingen im Untersuchungsgefängnis des staatlichen Zentralgefängnisses warten weiterhin und bleiben in einigen Fällen mehrere Jahre in Haft, ohne dass sie vor Gericht gestellt wurden (USDOS 29.4.2018). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 3.8.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 20.9.2018
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html , Zugriff 20.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 20.9.2018
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht - Gambia
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 20.9.2018
Todesstrafe
Es gibt ein Gesetz zur Umsetzung der Todesstrafe für eine Reihe von Straftaten einschließlich Brandstiftung, Mord, Verrat und Menschenhandel (AA 3.8.2018; vgl. AA 18.9.2018). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 18.9.2018). Gambia beabsichtigt die Abschaffung der Todesstrafe. Das Moratorium sei "ein erster Schritt zur Abschaffung" sagte Präsident Barrow zur Feier des Unabhängigkeitstages (BAMF 26.2.2018).
Seit Amtsübernahme der neuen Regierung wurde die Todesstrafe nicht mehr angewandt. Im September 2017 unterzeichnete Gambia das zweite Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), im Februar 2018 verkündete Präsident Barrow ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe, dass bis zu deren endgültiger Abschaffung in Kraft bleiben soll (AA 3.8.2018). Am 21. September unterzeichnete Barrow einen UN-Vertrag, der Gambia zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html , Zugriff 17.8.2016
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html , Zugriff 18.9.2018
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.2.2018):
Briefing Notes - Gambia, Abschaffung der Todesstrafe, Zugriff 18.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html , Zugriff 18.9.2018
Religionsfreiheit
Schätzungsweise sind 95,7 % der rund 21 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht 4,2 % der Bevölkerung aus. Rund 1 % der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind unter anderem die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 29.5.2018).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde (USDOS 29.5.2018). Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist (FH 1.2018). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 29.5.2018). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 29.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 19.9.2018
-USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436847.html , Zugriff 19.8.2016
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018
Ethnische Minderheiten
In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 3.8.2018). Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 3.8.2018). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u. a. (CIA 20.8.2018). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 20.8.2018).
Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie (EASO 12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 19.9.2018
-CIA - Central Intelligence Agency (20.8.2018): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 19.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 19.9.2018
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 20.4.2018). Gemäß Art.28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer. Frauen werden durch Anwendung des Scharia-Rechts im Erbrecht und Familienrecht benachteiligt (AA 3.8.2018). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal (FH 1.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, trotz des "National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017", mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 3.8.2018). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 1.2018).
Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia (islamisches Recht) Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 1.2018). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 20.4.2018).
Frauen sind im Parlament unterrepräsentiert: Drei Frauen wurden 2012 und 2017 gewählt. Darüber hinaus sind drei der fünf Personen, die Barrow 2017 nach der Verfassung direkt als Parlamentsmitglieder ernennen konnte, Frauen (EASO 12.2017).
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 3.8.2018; EASO 12.2017; FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 3.8.2018).
Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55 % der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von 5 Jahren beschnitten wurden, und 28 %, zwischen 5 und 9 Jahren. Weitere 7 % gaben an, dass sie im Alter von 10 bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%). Allerdings gibt es eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser "Tradition" ein Umdenken verhindert (AA 3.8.2018; vgl. EASO 12.2017).
Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75 % der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 20.4.2018). Mit dem "Children's Act" wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 3.8.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte "Social Welfare Service", der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 3.8.2018).
Im Jahr 2016 machte die Nationalversammlung die Ehe von Kindern unter 18 Jahren nach dem Children's (Amendment) Act 2016 illegal. Etwa 33 % der Mädchen unter 18 Jahren sind verheiratet, 8,6 % vor dem Alter von 15 Jahren (USDOS 20.4.2018). Die per Gesetz verbotene Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 3.8.2018). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornographie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 20.4.2018).
Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 3.8.2018). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal ist, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel, der häuslichen Knechtschaft ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen (FH 1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 19.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 19.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 18.8.2016
Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 18.9.2018; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.9.2018). Art.144 des Strafgesetzbuches sieht für den "act of gross indecency" eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 3.8.2018). Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr 2015. Zu Verurteilungen kam es nicht (AI 22.2.2018; vgl. AA 3.8.2018).
2014 unterzeichnete der ehemalige Präsident Jammeh eine Änderung des Strafgesetzbuches, welche bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vorsieht (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung von Präsident Barrow hat versprochen, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen zu verfolgen. Die Regierung hat jedoch kein Gesetz aufgehoben, das gleichgeschlechtliche Handlungen kriminalisiert und verurteilt (HWR 18.1.2018). Für Präsident Barrow ist Homosexualität nicht relevant und er verwies auf dringendere Prioritäten. Infolgedessen hatte die Regierung ihre Absicht nicht artikuliert, ob sie versuchen würde, das verschärfte Homosexualitätsgesetz rückgängig zu machen oder zu ändern (USDOS 20.4.2018).
Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624 , Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html , Zugriff 4.9.2018
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 4.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1428746.html , Zugriff 4.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html , Zugriff 4.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html , Zugriff 19.9.2018
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).
Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und zahlreiche Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 1.2018).
Quellen:
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html , Zugriff 19.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html , Zugriff 19.9.2018
Grundversorgung
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 3.8.2018).
Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).
Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018).
Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018).
Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 20.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 20.9.2018
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500 , Zugriff 20.9.2018
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft (AA 3.8.2018), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 18.9.2018). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vgl. AA 3.8.2018). Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard (AA 3.8.2018). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017).
Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 3.8.2018).
Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Ärzte über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Und auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte günstiger sind (AA EASO 12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624 , Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 18.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 20.9.2018
Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß‑) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros besteht zum Stand Mai 2018 ein Rückstau von rund 3.000 Rückkehrern, deren Unterstützungsmaßnahmen noch ausstehen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 3.8.2018).
Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Der "Social Welfare Service" unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 3.8.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html , Zugriff 19.9.2018".
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Überdies fanden am 17. Oktober 2018, am 21. Dezember 2018 und am 18. Jänner 2019 Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei denen die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde.
A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Geburtsdatum, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu seiner Person aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom XXXX, die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22. Oktober 2018.
Aus einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Dakar vom 23. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass keinerlei offenkundige Probleme für österreichische Staatsbürger existieren, sich in Gambia niederzulassen, insbesondere wenn es sich dabei um Ehepartner gambischer Staatsangehöriger handelt.
A) 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
1.1. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall sein, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. zB das Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0070).
1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren vor, dass sein Vater zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya konvertiert und 1996 von Moslems ermordet worden sei. Davon habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 erfahren; dies sei für ihn der Anlass gewesen, ebenfalls zu den Ahmadiya zu konvertieren.
Die belangte Behörde führt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Ihr gesamtes Vorbringen war äußerst vage und nicht nachvollziehbar. Sie haben zwar Ihren fluchtauslösenden Beweggrund auf Ihren Glaubenswechsel gestützt, jedoch waren Sie nicht in der Lage, die konkreten Rahmenumstände, Ihre Fluchtgründe in einer solchen detaillierten Art und Weise zu vermitteln, dass diese in einem glaubwürdigen Licht erschienen wären. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Sie Ihre Schilderung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in Ihrer freien Erzählung in zwei Sätzen erschöpften und Sie sich auch auf mehrmalige Nachfragen auf vage, detailarme und oberflächliche Antworten zurückzogen ohne darauf näher einzugehen.
...
Weiteres Indiz für ein völlig fiktives Vorbringen war aber auch, dass Sie nicht in der Lage waren auch nur irgendeinen angeblichen Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hatte, zu schildern. So gaben Sie nach mehrmaligen Rückfragen bezüglich Ihrer Probleme in Gambia an: "Das sind meine Probleme. Mein Problem war, dass ich Angst habe, vor den Moslems. Weil ich Ahmadi wurde." Auf nochmalige Nachfrage, was konkret der Anlass gewesen wäre, dass Sie fluchtartig das Land verlassen hätten müssen, mit allen Gefühlen und Emotionen zu schildern, gaben Sie stereotyp an: "Mein Freund hat mir erzählt, dass die Moslems enttäuscht sind, dass ich meine Religion gewechselt habe und wenn die mich erwischen, würden sie mich töten. Ich solle vorsichtig sein".
Gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens sprach weiters, dass Sie wegen der oben geschilderten Angst vor Verfolgung aufgrund Ihrer Religion weder Anzeige erstattet und auch nicht versucht haben, dies zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Aufgrund vorangeführter Feststellungen geht jedoch hervor, dass die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) in Gambia funktionsfähig ist.
Abgerundet wurde die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens durch die Angabe, dass Sie nur physische, spirituelle Angst hatten und es keinen direkten Vorfall gab. Laut Ihren Angaben hätten diese Moslems die Kraft Sie spirituell vernichten zu können (vgl. EV vom 23.09.2015 F: Warum haben Sie die Polizei nicht um Hilfe ersucht? A:
Ich kann keine Anzeige machen. Ich habe nur physische Angst. Es ist nichts Direktes vorgefallen. Ich habe spirituelle Angst. Spirituell könnten Sie mich vernichten). In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass den Naturgesetzen entsprechend es keine übernatürlichen Kräfte gibt, mit denen Personen in ganz Gambia aufgefunden und getötet werden konnten."
Diesen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde letztlich nichts entgegenzusetzen; er stellte jedoch die fachliche Eignung des von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetschers F. A. in Abrede.
1.3. Im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen ließen die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (weitere) Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen:
In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer eingangs gefragt, ob er sich an seine bisherigen Angaben vor der belangten Behörde erinnern könne und ob er etwas ergänzen oder berichtigen wolle. Der Beschwerdeführer erwiderte, jedoch ohne auf die angeblich unrichtige Übersetzung und Protokollierung in der Einvernahme am 23. September 2015 Bezug zu nehmen, Folgendes:
"Ja, ich kann mich noch an meine Angaben erinnern. Die Gründe sind jedoch nicht mehr dieselben. Bei meiner Ausreise aus Gambia war ich in Eile und hatte Angst. Zwischenzeitlich, das heißt seitdem ich hier bin, habe ich jedoch Nachforschungen angestellt."
In weiterer Folge steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 dahingehend, dass er nunmehr - nach der Aufforderung, seine Fluchtgründe "detailliert und chronologisch" zu schildern - Folgendes angab:
"Zuvor wurde ich zwei Mal angegriffen. Die Leute haben versucht, mich wegen meines Religionswechsels zu provozieren."
Gefragt, ob es einen konkreten fluchtauslösenden Moment gegeben habe, ergänzte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal sein Vorbringen, indem er erklärte:
"... ich habe viele Fälle mitbekommen, bei denen es Leuten in der derselben Situation ähnlich ergangen ist, wie meinem Vater."
Erst nach der expliziten Aufforderung, mehr von den beiden Angriffen auf seine Person zu erzählen, schilderte der Beschwerdeführer die zwei "Angriffe" relativ detailliert, aber ohne zu erwähnen, dass Gewalt gegen ihn ausgeübt worden wäre.
In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer gefragt - was zwischen dem Tag, an dem ihm vom Schicksal seines Vaters erzählt worden war, bis zur seiner Ausreise aus Gambia passierte - und er ließ die angeblichen "Angriffe" auf seine Person zunächst unerwähnt, obwohl sich beide Begebenheiten in diesem Zeitraum ereignet haben müssten. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt wurde, dass es bei der Beantwortung dieser Frage besonders auf eine detaillierte und chronologische Darstellung der Ereignisse in diesem Zeitraum ankomme, und dass er noch einmal Gelegenheit habe, sich seine Antwort zu überlegen, sprach er davon, dass man ihn "verbal angegriffen" habe; er habe (auch) "zwei körperliche Auseinandersetzungen" gehabt. Damit steigerte er sein Vorbringen - gegenüber seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 - ein weiteres Mal.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 2019 erklärte der Beschwerdeführer sodann, nach mehrmaliger Nachfrage, dass er bei beiden Vorfällen mit "Faustschlägen" traktiert worden sei. Mit dieser Behauptung erweiterte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen also erneut, zumal er in den mündlichen Verhandlungen am 17. Oktober und am 21. Dezember 2018 ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, dieses Vorbringen zu erstatten.
In dieses Bild fügt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 auf die Frage, ob es in Gambia konkrete Übergriffe auf seine Person gegeben habe, antwortete: "Was ich weiß, nein." Hätte es solche Übergriffe nämlich gegeben, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ehefrau anvertraut hätte.
Überdies verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der "Angriffe" auf seine Person in folgenden Widerspruch: In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 war er sich scheinbar sicher: "Die zwei Angriffe passierten in Tallinding"; demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2018: "Ich hatte zwei körperliche Auseinandersetzungen mit Personen. Einmal in Tallinding und einmal in Serekunda."
Letztlich ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, seine Aussagen im Administrativverfahren seien aufgrund der "Sprachbarriere" unrichtig übersetzt bzw. protokolliert worden, über die Behauptungsebene nicht hinausgeht. Zwar bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges gemäß § 15 letzter Satz AVG zulässig. Die Beweislast trifft jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0232). "Konkrete Gründe" im Sinne dieser Rechtsprechung vermochte der Beschwerdeführer aber nicht darzutun.
Die im Administrativverfahren gemäß § 14 AVG aufgenommenen Niederschriften liefern daher über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen vollen Beweis. Dass die bloße Behauptung der Falschübersetzung bzw. Falschprotokollierung im Administrativverfahren als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zeigt schon allein das vage, widersprüchliche und wiederholt gesteigerte bzw. ergänzte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das er vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - auch wenn es seine im Adminstrativverfahren gemachten Angaben zur Gänze unberücksichtigt lässt - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Berichtslage zu Gambia, insbesondere zur Situation der Ahmadiya. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, dass sein Vater 1996 ermordet worden sei, um seine Eheschließung mit einer Ahmadiya-Frau und die Geburt gemeinsamer Kinder zu verhindern, und dass er "viele Fälle mitbekommen" habe, "bei denen es Leuten in der derselben Situation ähnlich ergangen ist, wie meinem Vater", wäre wohl davon auszugehen, dass diese massiven Verfolgungshandlungen Niederschlag in den einschlägigen Berichten gefunden hätten.
A) 2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Gambia entnommen. Die Feststellung zur Situation von Ahmadiyya-Muslimen in Gambia beruht auf einer Auskunft der Staatendokumentation vom 17. Jänner 2019.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. ... .
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ... ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) ...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 6 und 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ...".
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, 98/20/0233).
1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren vor, dass er Gambia aus Angst vor Verfolgung durch die muslimische Bevölkerung verlassen habe, da er zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya übergetreten sei. Diesem Vorbringen war jedoch, wie unter Punkt A) 2.2. ausgeführt, die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
2. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
A) 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, dass § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 unionsrechtskonform einschränkend so auszulegen ist, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von (insbesondere) Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a bis c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten des Staates oder von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht.
Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu die Rz 41 des zitierten Erkenntnisses vom 6. November 2018).
2. Ausgehend von den unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz somit nicht vor, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
A) 3.2.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57
Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
A) 3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
1.1 Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 3. September 2014 etwa viereinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Überdies ist der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, wobei diesbezüglich Folgendes ins Kalkül zu ziehen ist:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2017, I410 2127933-1, mwN).
Im konkreten Fall ging der Beschwerdeführer die Beziehung und dann die Ehe zu seiner Frau in einem Zeitpunkt ein, als sein Antrag auf internationalen Schutz bereits in erster Instanz abgewiesen worden war. Er und in gleicher Weise auch seine Ehefrau durften somit nicht darauf vertrauen, im Bundesgebiet ihr Familienleben dauerhaft führen zu können.
Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens in Gambia entgegenstünden, konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht festgestellt werden. Schließlich existieren keinerlei offenkundige Probleme für österreichische Staatsbürger, sich in Gambia niederzulassen, insbesondere wenn es sich dabei um Ehepartner gambischer Staatsangehöriger handelt.
Somit ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen möglich und auch zumutbar, ihren Ehemann in Gambia zu besuchen oder gemeinsam mit ihm nach Gambia zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung hat demnach nicht zwingend eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau zur Folge.
Überdies wurde der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig wegen des entgeltlichen Verkaufes von Cannabiskraut und Kokain verurteilt.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, 2013/22/0246).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Vor dem Hintergrund der unter Punkt A) 1.1. getroffenen Feststellungen schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus.
1.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist hervorzuheben, dass es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass dem - gesunden und auch erwerbsfähigen - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059).
Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
2. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Gambia zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
A) 3.2.5. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise
(Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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