BFG RV/7106005/2015

BFGRV/7106005/20155.4.2016

Anspruch einer EU-Bürgerin auf Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106005.2015

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0064. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.9.2016.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ri über die Beschwerde der Bf., Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11.11.2014, betreffend Abweisung der Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe ab Februar 2013, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Beschwerde wird insofern abgewiesen, als sie den Zeitraum Februar 2013 bis Oktober 2014 betrifft.

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als sie den Monat November 2014 betrifft.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Die geschiedene Beschwerdeführerin (Bf.) eine rumänische Staatsbürgerin, beantragte im Februar 2014 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre in Rumänien lebende und studierende Tochter T., geb. Datum, ohne Bezeichnung eines Antragszeitpunktes. Dazu legte sie nachstehende Unterlagen in übersetzter Version vor:
- die Geburtsurkunde der Tochter,
- einen Wohnungs-Mietvertrag für die Tochter,
- eine Erklärung der Tochter, wonach sie von der Bf. einen Monatsbetrag von € 300,00 erhalte,
- eine Bescheinigung der Nationale Agentur für Steuerverwaltung der Grafschaft Maramures, wonach Tochter einkommensteuermäßig nicht registriert sei,
- eine Bestätigung der Universität Babes-Bolyai, wonach Tochter als Studentin im akademischen Jahr 2013/2014 eingeschrieben sei und
- das Scheidungsurteil der Bf. vom 16. November 2009.

In Entsprechung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes (FA) vom 15. Oktober 2014, legte die Bf. am 4. November 2014 nachstehende Unterlagen vor:
- einen Dienstzettel des Gebäudeservice x GmbH vom 21.02.2014,
- die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als Raumpflegerin bei der WGKK (Monatslohn Brutto: € 699,73) ab 24.02.2014,
- einen Lohn/Gehaltszettel für 09/2014 mit einem Überweisungsbetrag von
€ 869,32,
- ein handschriftlich gefertigtes Schreiben vom 3.11.2014, wonach sie "nicht durch Banküberweisungen beweisen könne, dass sie das Geld an ihre Tochter geschickt habe, weil sie das Geld bei Fahrten nach Rumänien persönlich überbracht hätte oder durch Bekannte geschickt habe".

Das FA stellte eine Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen. In Beantwortung der Anfrage teilte die zuständige Behörde mit, dass Tochter in der Zeit vom 01.02.2013 - 29.10.2014 kein staatliches Kindergeld bezogen habe (E 411 RO).   

Das Finanzamt wies den Antrag auf Ausgleichszahlung ab Februar 2013 mit Bescheid vom 11. November 2014 mit der Begründung ab, dass gemäß den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU Staat lebende, nicht haushaltszugehörige Kinder dann gegeben sei, wenn der überwiegende Unterhalt durch den Antragsteller geleistet werde. Da die Bf. dies nicht nachweisen habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Die Bf. führt in der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus, dass sie inzwischen alle Unterlagen zur monatlichen Geldübermittlung und die notarielle Bestätigung ihrer Tochter, dass sie den monatlichen Betrag von € 300,00 erhalten habe, zusammen habe. Bisher habe sie den Unterhalt an ihre Tochter immer Bekannten zur persönlichen Übergabe an ihre Tochter mitgegeben oder ihr direkt gegeben, wenn sie in Rumänien zu Besuch gewesen sei. Dies sei vier Mal im Jahr gewesen. Ab diesem Monat würde sie jedoch zur besseren Beweisführung das Geld immer per Banküberweisung direkt an ihre Tochter schicken. Die Namen der Bekannten seien V. und J..

Beigelegt wurde  ein Überweisungsformular der Bank Austria, demzufolge die Bf. am 27.11.2014 € 300,00 an die Tochter überwiesen hat.

Das FA forderte im Ergänzungsersuchen vom 10. Juni 2015 die Bf. auf, die Lebenshaltungskosten von 2/13 - 10/14 in Österreich und die Aufstellung der monatlichen Kosten der Tochter bekanntzugeben.

Die Bf. übermittelte am 20. August 2015 
- eine Erklärung der Tochter, wonach diese für den Zeitraum 31.10.12 - 05.08.14 weder Quittungen noch Belege über die monatliche Miete und der Nebenkosten aufbewahrt habe und dass sich die laufenden Kosten ("was die Quittungen anbelange") von 1. November 2014 - laufend auf monatlich 903 Lei  belaufen,
- eine handschriftlich gefertigte Aufstellung der Lebenshaltungskosten für sich und den Lebensgefährten S. (2013: Energie € 54,30, GIS € 24,88, Internet € 27,00, Miete € 240,00, Wiener Linien € 31,00, Telefon € 10,00, Lebensmittel € 120,00, 2014: Energie € 67,20, GIS € 24,88, Internet € 27,00, Wiener Linien € 31,00, Telefon € 10,00, Lebensmittel € 150,00 - keine Angabe der Mietkosten),
- die Rundfunkgebühren-Vorschreibung für Mai - Juni 2015,
- den Mietvertrag zwischen U. und dem Lebensgefährten der Bf.,
- Zahlungsanweisungen an die Wien Energie GmbH von S. und einer G, fällig: 10.2.2014, 11.08.2014, 12.05.2014, 12.05.2013, 11.08.2013,
- Lohn- und Gehaltszettel der Bf. mit folgenden Überweisungsbeträgen: 10/2014 € 1.759,75, 09/2914 € 869,30, 08/2014 € 901,54, 07/2014 € 842,94, 06/2014 € 856,21, 05/2014 € 969,70, 04/2014 € 800,26, 03/2014 € 853,22.

Aktenkundig ist der Einkommensteuerbescheid 2013 der Bf. mit einem Einkommen von € 8.289,00 sowie der Versicherungsdatenauszug. Ihm zufolge war/ist die Bf. von 11.02.2013 bis 31.03.2014 als gewerblich selbständig Erwerbstätige und ab 24.02.2014 als Arbeiterin, ab 14.04.2014 als geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsrechtlich gemeldet. 

 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2015 mit der Begründung ab, dass die Bf. den überwiegenden Unterhalt nicht nachweisen habe können.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung habe die Bf. bei fehlender Haushaltszugehörigkeit nur dann, wenn sie eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträge, Überweisungsbelege, etc) nachweisen könne. Diese Kosten müssten sich mit dem Einkommen decken.
Die Bf. habe auf Grund ihres Einkommens von ca. € 1.000,00 monatlich und ihrer vorgelegten Lebenshaltungskosten nicht glaubhaft machen können, wieviel sie bar an die Tochter weitergegeben habe. Da die Tochter laut Bestätigung vom 19. August 2014 für den strittigen Zeitraum keine Belege ihrer Ausgaben aufbewahrt habe, könne auch nicht überprüft werden, wieviel Lebenserhaltungskosten sie wirklich gehabt habe. Die Ausgaben ab 11/2014 bis lfd. in Höhe von ca. € 203,00 (nur Aufstellung - keine Belege dazu erbracht) müssten nicht dieselbe Höhe wie die Ausgaben Februar 2013 bis Oktober 2014 haben. Die Erfahrungen des täglichen Lebens würden zeigen, dass die Lebenserhaltungskosten in Rumänien weit geringer als in Österreich seien. Die Unterhaltsbestätigung der Tochter, die den Erhalt von monatlich € 300,00 ab 1. Oktober 2013 bestätige, werde daher als Gefälligkeitsbestätigung der Tochter angesehen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu gewährleisten. Der einmalige € 300,00 Zahlungsbeleg sei erst von November 2014 und könne nicht als Nachweis für monatliche Unterhaltsleistungen für den Zeitraum Februar 2013 bis Oktober 2014 angesehen werden.

Die Bf. brachte am 30. September 2015 den Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass sie nochmals betone, an ihre Tochter monatlich € 300,00 an Unterhalt geleistet zu haben bzw. nach wie vor zu leisten. Die Zahlungen seien vorher persönlich bzw. per Überbringer erfolgt und würden seit November 2014 per Banküberweisungen erfolgen.
Die Wiener Haushaltskosten würden zu 50 %, wenn nicht zum Großteil, von ihrem Lebenspartner mitbedeckt werden. Er sei selbständiger Gewerbetreibender und verdiene ca. € 1.000,00 im Monat. Auf seinen Namen würde auch der Mietvertrag lauten. Der Mietzins (ca. € 240,00) würde per Dauerauftrag, und die anderen Kosten wie GIS-Gebühren, Energiekosten etc. vom Konto ihres Partners bezahlt werden.
Beigelegt wurden Überweisungsbelege "Unterhalt" mit Durchführungsdaten vom November 2014, Jänner, Feber, März, April 2015 sowie drei Überweisungsbelege, deren Überweisungsdaten für das BFG nicht leserlich sind. Aus den Belegen ist ersichtlich, dass die Bf. € 300,00 (Unterhalt) an die Tochter Tochter gezahlt hat.
Die Bf. übermittelte weiters einen Auszug aus dem Gewerberegister betreffend ihren Lebensgefährten, eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, den Mietvertrag, Zahlungsanweisungen von S. an die GIS (Zeiträume September - Oktober 20 14, Juli- August 2014, März - April 2014, Jänner - Feber 2014, November - Dezember 2013, Juli - August 2013, März - April 2013 und Wien Energie GmbH (16.11.2013, 19.10.2014, 09.08.2014, 11.05.2014, 24.02.2014, 16.11.2013, 2.10.2013, 26.08.2013, 18.05.2013, 10.02.2013).  

2. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

3. Gesetzliche Bestimmungen:

Rumänien ist seit dem 1.1.2007 Mitglied der EU und trat am 1.8.2007 dem EWR bei.

Die VO (EG) 883/2004 gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach dem zweiten Titel der VO (Art. 11 Abs. 1 der VO). Vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO).

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedsstaat wohnen würden (Art. 67 der VO).

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt, im FLAG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG).

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung (§ 2 Abs. 4 FLAG).

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068 mit Hinweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044 und VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205; ständige Rechtsprechung seit VwGH 21.3.1996, 93/15/0208).

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011).

4. Rechtliche Würdigung:

Verwiesen wird darauf, dass nach der Judikatur eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u.a. dann vorliegt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (sh. zB VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).

Nach den Angaben der in Rumänien lebenden und studierenden Tochter betrugen deren Lebenshaltungskosten monatlich rd. € 200,00 monatlich.

Wie bereits vom Finanzamt im Abweisungsbescheid vom 11. November 2014 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2015 ausgeführt, konnte die Bf. für den Zeitraum Februar 2013 bis Oktober 2014 keinen Nachweis über tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen an die Tochter erbringen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maße höher ist, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159, 26.7.2000, 95/14/0145), sieht das Bundesfinanzgericht daher den Nachweis der Unterhaltszahlung der Bf. an ihre Tochter als nicht erbracht an. Die Beschwerde war für den Zeitraum Feber 2013 bis Oktober 2014 abzuweisen.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich dies den Regelungen des §§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen - wie die FB und der KAB  - ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, ist anhand der rechtlichen tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - das ist der Monat  - zu beantworten. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 17.9.1991, 91/08/0004 , VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067).

Die Überprüfungsbefugnis des BFG ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).  

November 2014:

Im Beschwerdefall ist der Abweisungsbescheid mit 11. November 2014 datiert. Der Abweisungsbescheid enthält im Spruch keinen festgelegten Endzeitpunkt. Unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH spricht der angefochtene Bescheid somit über den Zeitraum "Feber 2013 bis November 2014" ab.

Für November 2014 wies die Bf. die Zahlung von € 300,00 an ihre Tochter mittels Bankbeleg nach. Obgleich das Einkommen der  Bf. im Jahr 2014 lediglich € 8.043,13 betrug (ausbezahlt/überwiesen wurden ihr beispielsweise im Oktober 2014, € 1.759,75, im September 2014 € 869,00, im August 2014 € 901,54), war der Beschwerde  - unter Bedachtnahme darauf, dass vom Lebensgefährten der Bf. ca. die Hälfte der Lebenshaltungskosten getragen wurden - stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass im Streitzeitraum keine Leistung des Unterhalts nachgewiesen wurde, vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 5. April 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 23.02.1994, 92/15/0159
VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068
VwGH 26.07.2000, 95/14/0145

Stichworte