VwGH 2004/15/0044

VwGH2004/15/004419.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des VB in T, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 4. Februar 2004, Zl. RV/0733-S/02, betreffend Familienbeihilfe für September 1992 bis September 1994, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art29 Abs2 idF 1980/081;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art29 idF 1980/081;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art32b idF 1980/081;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art29 Abs2 idF 1980/081;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art29 idF 1980/081;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art32b idF 1980/081;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 22. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, für seine neun namentlich angeführten, in Bosnien-Herzegowina lebenden minderjährigen Enkelkinder Familienbeihilfe für den Zeitraum September 1992 bis einschließlich Oktober 1994.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 legte der Beschwerdeführer u.a. einen Bescheid der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 6. Dezember 1994 vor, womit ihm ab 1. Oktober 1994 vorzeitige Alterspension zuerkannt wurde. Gleichzeitig schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum September 1992 bis September 1994 ein. Diesem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer auch Familienstandsbescheinigungen betreffend die neun Enkelkinder vor, in welchen die Gemeinde S. in Bosnien-Herzegowina die "Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge, die der Dienstnehmer (Beschwerdeführer) für das Kind zahlt" mit jeweils 1.000 S bestätigte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie von Auszügen der §§ 2 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG, führte die belangte Behörde aus, die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reiche grundsätzlich als Nachweis dafür aus, dass kein Anspruch auf eine der Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe bestanden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die in Bosnien lebenden Eltern (der Enkel des Beschwerdeführers) wegen der im Streitzeitraum herrschenden Kriegswirren die Voraussetzungen zum Bezug einer bosnischen Beihilfe nicht erfüllt hätten. Trotz Vorlage der durch die Gemeinde S., Bosnien-Herzegowina, ausgestellten Familienstandsbescheinigungen erachtet die belangte Behörde aber die Haushaltszugehörigkeit der Enkel zum Haushalt des Beschwerdeführers als nicht gegeben. Die Haushaltszugehörigkeit setze eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würden auch Eigentumsverhältnisse (Haus in Bosnien-Herzegowina, in welchem die Kinder und Kindeskinder des Beschwerdeführers lebten) und gegebenenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Beschwerdeführers bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung durch den Beschwerdeführer sei zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder des Beschwerdeführers strittig, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina geführten Haushalt lebten, zum anderen ob "der Geldfluss" nach S. im behaupteten Ausmaß glaubhaft sei und ob die vom Beschwerdeführer geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die bezeichneten neun Enkelkinder darstellten. Um die Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder und die überwiegende Bestreitung dieser Kosten durch die "angegebenen Geldzuwendungen" des Beschwerdeführers feststellen zu können, wäre es erforderlich gewesen - so die belangte Behörde weiter -, sowohl sämtliche Einnahmen (Geld, Unterstützung durch internationale Organisationen und geldwerte Forderungen aus der Gewinnung von eigenen landwirtschaftlichen Gartenbauprodukten) als auch sämtliche Ausgaben des Haushaltes (Ausgaben für Betriebsmittel, für Saatgut, für die Herstellung notwendiger landwirtschaftlicher Anlagengüter, für deren Reparaturen, für den Unterhalt der Ehefrau, der Eltern der Enkelkinder und schließlich der Enkelkinder) darzustellen. Eine Haushaltsrechnung obiger Art habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe auch trotz mehrmaliger Aufforderung die eigenen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und jene des von seiner Ehefrau in Bosnien geführten Haushaltes nicht dargelegt. Er habe vielmehr mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 für die Familien der eigenen Kinder sowie deren jeweils drei Kinder, je eine Familienstandsbescheinigung des Gemeindetages der Gemeinde S., Bosnien-Herzegowina, Auszüge aus dem Eheregister und aus dem Geburtsregister der Gemeinde für alle diese Personen, gleichlautende Erklärungen der Elternpaare der Enkelkinder über den Erhalt von monatlich durchschnittlich 1.000 S je Enkelkind, was den Gesamtlebenskosten für den Unterhalt der Kinder entspreche, sowie gleichlautende Unterhaltsbescheinigungen der Gemeinde S. für die drei Elternpaare der Enkelkinder vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ab September 1992 bis zu seiner Pensionierung seine Enkelkinder mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich zur Gänze erhalten habe. Er sei das einzige Haushaltsmitglied, welches über Einkünfte verfügt habe und durchschnittlich jeden Monat je 1.000 S für den Unterhalt der Enkelkinder gebracht oder über Kollegen geschickt. Von keiner dritten Seite hätten die Enkelkinder Leistungen für den Unterhalt bezogen, weshalb die erwähnten Beträge von je 1.000 S den Gesamtkosten für den Unterhalt (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Behandlungen, usw.) entsprochen hätten, schildert die belangte Behörde den Inhalt des Schriftsatzes weiter.

Die vorgelegten Familienstandsbescheinigungen und Unterhaltsbescheinigungen seien zwar echt, aber hinsichtlich der darin erklärten Übergabe des Unterhalts für die neun Enkelkinder unrichtig. Dass bei der Übergabe der in Rede stehenden Geldbeträge an die Ehefrau des Beschwerdeführers der jeweilige Aussteller der Urkunde nicht persönlich anwesend gewesen sei, gehe aus den im Verwaltungsverfahren getätigten Zeugenaussagen hervor. Demnach bestünden auch keine Quittungen über die Übergabe oder Übernahme der Geldbeträge. Da dem Gemeindetag von S. in Bosnien-Herzegowina die Unterstützung der im Haushalt des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina lebenden Elternpaare der neun Enkelkinder durch humanitäre Organisationen unbekannt gewesen sei, sei auch die Richtigkeit der Aussagen nicht gegeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer stammenden Leistungen um die gesamten Geldmittel und Lebensmittel des Haushaltes gehandelt habe.

Dass es für die Gewährung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für die Enkelkinder erforderlich gewesen wäre, den gesamten Wert an Geld und Lebensmitteln zu erklären, sei aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Dass der Haushalt in Bosnien-Herzegowina neben seinen Unterhaltsleistungen auch Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten habe, habe dem Beschwerdeführer mit Sicherheit bekannt sein müssen. Dennoch habe er diese Unterhaltsleistungen weder in seinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, noch im weiterem Verwaltungsverfahren erwähnt. Weiters sei es wirklichkeitsfern, dass die sieben erwachsenen Personen des Haushaltes in Bosnien zwei Jahre lang nicht wenigstens den für diese Gegend üblichen großen Hausgarten zur Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Grundnahrungsmitteln genutzt hätten. Schließlich treffe die Behauptung nicht zu, dass mit den übermittelten Zahlungen des Beschwerdeführers ausschließlich der Lebensunterhalt der Enkelkinder bestritten worden sei. Die angeblichen Geldüberbringer hätten nach übereinstimmenden Aussagen die Beträge stets der Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben, welche dann das Geld an ihre drei Kinder, die Eltern der neun Enkelkinder, weiterverteilt habe.

Nach Ausführungen zu Widersprüchen in den Aussagen vernommener Personen, nämlich des in Wien lebenden Bruders des Beschwerdeführers, sowie zweier "Nachbarn", welche als Geldüberbringer angeführt waren, sowie der schriftlichen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, fuhr die belangte Behörde fort, der Beschwerdeführer habe - obwohl die gegenständliche Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt werde - den Geldwert sämtlicher Mittel des Lebensunterhaltes des von seiner Ehefrau in S., Bosnien, geführten "sechszehn-Personenhaushaltes", in welchem auch die neun Enkelkinder eingebunden gewesen seien, nicht dargestellt. Die von den vernommenen Personen angeführten Geldbeträge würden voneinander abweichen, die Kinder des Beschwerdeführers und deren Ehegatten würden darüber hinaus die Summen des ihnen von humanitären Organisationen Zugewendeten verschweigen. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau, noch die Elternpaare der neun Enkelkinder, hätten an der Ermittlung der Höhe der von diesen Organisationen geleisteten Hilfe mitgewirkt. Diese Lebens- und Geldmittel müssten aber beim Haushaltsbudget in Bosnien als Einnahmen ebenso berücksichtigt werden, wie die nach dem Mittelpreis des Ortes S. in Bosnien bewerteten pflanzlichen und tierischen Grundnahrungsmittel, die aus der Bewirtschaftung wenigstens des für diese Gegend üblichen Hausgartens haben gewonnen werden können.

Da weder der Beschwerdeführer noch die von ihm beantragten Zeugen an der Ermittlung der gesamten Lebenshaltungskosten des "sechzehn-Personenhaushaltes" in Bosnien mitgewirkt hätten und da die Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm benannten Zeugen erheblich voneinander abwichen und auch keine schriftlichen Quittungsbelege oder Bestätigungen über den Empfang oder die Übernahme der behaupteten Geldbeträge hätten vorgelegt werden können, habe die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder nicht erwiesen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Kinder in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 3 leg. cit. die Nachkommen einer Person.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Nach § 5 Abs. 4 FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1974, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt war.

Art. 29 des bis zu seiner Kündigung (BGBl. Nr. 347/1996) zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina weiter angewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der (damaligen) sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 289/1966 idF des Zusatzabkommens BGBl. Nr. 81/1980, lautete:

"Artikel 29

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird."

Nach Art. 32b des zitierten Abkommens sind Kinder im Sinne dieses Kapitels Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.

Dass Familienbeihilfe nach dem zitierten Abkommen auch gewährt werden kann, wenn ein Großelternteil in Österreich beschäftigt war, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0007, bereits klargestellt. Dies hat die Behörde zu Recht erkannt.

Indem der Beschwerdeführer vorträgt, der Familienbeihilfenanspruch für seine Enkelkinder sei bereits deshalb gegeben, weil diese mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, was er daraus ableite, dass die Liegenschaft samt Gebäude in Bosnien-Herzegowina in seinem Eigentum stünden, führt er die Beschwerde nicht zum Erfolg. § 2 Abs. 5 FLAG fordert für einen gemeinsamer Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person. Nach § 29 Abs. 2 des zitierten Abkommens wird für den Anspruch auf Familienbeihilfe der Dienstnehmer so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich im Beschäftigungsvertragsstaat. Da der Beschwerdeführer nach dem zitierten Abkommen, auf welches sich sein Familienbeihilfenanspruch stützen könnte, so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich, ist damit ein Wohnsitz gemeinsam mit seinen Enkelkindern in Bosnien-Herzegowina ausgeschlossen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher einen gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen Enkelkindern nicht angenommen, weil er zufolge seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich auch durch die Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien-Herzegowina, in welchem seine Enkelkinder lebten, keine Zugehörigkeit der Enkelkinder zu seinem Haushalt habe bewirken können (vgl. auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998).

Maßgeblich ist im Beschwerdefall somit, ob der Beschwerdeführer die Kosten des Unterhaltes für seine Enkelkinder überwiegend getragen hatte.

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, es sei ohne Belang, wie und unter Zuhilfenahme welcher Mittel er die Mittel für die überwiegende Kostentragung aufgebracht habe. Wie ein Anspruchswerber zu den entsprechenden Geldbeträgen gekommen ist und woher über diese verfügt hat, ist jedoch insofern nicht bedeutungslos, als damit Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gewonnen werden können, ob er über entsprechende Mittel habe verfügen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, 2001/14/0180). Davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Mittel zur Leistung des Unterhalts für seine Enkelkinder nicht hätte aufbringen können, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht (mehr) ausgegangen.

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend zu tragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum, und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann) somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0208).

Die belangte Behörde verneint das Überwiegen der Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer u.a. deshalb, weil für den in die (Nach-)Kriegswirren in Bosnien-Herzegowina fallenden Streitzeitraum internationale Organisationen humanitäre Hilfe geleistet hätten und weder der Beschwerdeführer "noch seine Gattin, noch die Elternpaare der neun Enkelkinder" an der Ermittlung der Höhe dieser Hilfe mitgewirkt hätten. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nach dem Umfang dieser von internationalen Organisationen geleisteten Hilfsmittel gefragt worden wäre, hat es die belangte Behörde unterlassen, zumindest im Schätzungswege die Höhe solcher Geldmittel festzustellen, wie sie überhaupt der Höhe der gesamten, für die jeweiligen Kinder erforderlichen Unterhaltskosten (zumindest im Schätzungsweg) nicht festgestellt hat. Deshalb ist dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung nicht möglich, ob die belangte Behörde von keinem Überwiegen der vom Beschwerdeführer getragenen Unterhaltskosten hätte ausgehen dürfen.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde, soweit sie im angefochtenen Bescheid verschiedene Widersprüche in den Angaben und Aussagen über die Höhe der Geldbeträge wiedergibt, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gibt, ob sie nun davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine oder geringere als die behaupteten 1.000 S je Kind je Monat geleistet habe, oder ob sie der behaupteten Unterhaltsleistung lediglich das Überwiegen abgesprochen hat.

Der angesprochene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. April 2007

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