BFG RV/7103702/2011

BFGRV/7103702/201129.9.2014

Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103702.2011

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/16/0006. Mit Erk. v. 14.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Zurückweisungsbescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21.02.2011, betreffend Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 01.12.2002 bis 28.02.2003

 

zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am 31. Dezember 2013 offenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

 

Im vorliegenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der (1982 geborene) Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) legte im Juni 2001 die Reifeprüfung ab und leistete laut Entlassungsbescheinigung vom 03.09.2001 bis 02.05.2002 den Präsenzdienst.

Mit Eingabe vom 05.05.2002 gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn im Oktober 2002 sein Studium beginnen werde, mit Eingabe vom 11.10.2002 teilte die Bf. dem Finanzamt mit, dass ihr Sohn Name sein Studium erst im Sommersemester 2003 beginnen werde und "bis dahin an einem Projekt "Taucherlehrerausbildung gegen Mitarbeit" teilnimmt, d.h. er hat damit begonnen, eine 6-monatige Ausbildung zu durchlaufen, ...".

Mit Bescheid vom 28.10.2002 forderte das Finanzamt von der Bf. die für ihren Sohn für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2002 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht bezogen zurück. In der Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 aus, dass der Sohn das Studium nicht wie geplant im Wintersemester 2002/03 begonnen habe und auch sonst seit Ende des Bundesheeres in keiner Ausbildung stehe. In der Folge wurden für den Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge gewährt.

Mit Eingabe vom 04.11.2002 legte die Bf. den Ausbildungsvertrages ihres Sohnes dem Finanzamt vor.

Mit Schreiben vom 07.01.2003 übermittelte die Bf. eine Kopie der Urkunde ihres Sohnes, die den erfolgreichen Abschluss der Taucherlehrerausbildung bezeugt.

Mit Schreiben vom 04.03.2003 gab die Bf. dem Finanzamt unter Vorlage der Studienbestätigung bekannt, dass ihr Sohn mit dem Studium begonnen hat.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 15.11.2010, RV/1886-W/04 Folge gegeben und hob den angefochtenen Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2002 auf.

Mit Schreiben vom 27.12.2010 bezieht sich die Bf. durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid betreffend Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf die Rechtsfolgen dieses Bescheides, nämlich dass die Zahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 01.12.2002 bis 28.02.2003 eingestellt wurde. Sie brachte weiters vor, dass aus der Begründung ersichtlich sei, dass auch für die Zeit zwischen der Beendigung einer Ausbildung - im Dezember 2002 wurde die Ausbildung des Sohnes beendet - und dem frühest möglichen Beginn einer neuen Ausbildung - der Sohn der Bf. begann das Maschinenbaustudium mit dem Sommersemester 2003 - ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

In diesem Schreiben beantragte die Bf. noch die nachträgliche Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den genannten Zeitraum.

Gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängige Finanzsenat vom 15.11.2010, RV/1886-W/04 erhob das Finanzamt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 292 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom 16.02.2011, RG/0022-W/11 hob der Unabhängige Finanzsenat die Berufungsentscheidung vom 15.11.2004, RV/1886-W/04 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Dies in Hinblick darauf, dass der Unabhängige Finanzsenat es verabsäumt hatte, dem Finanzamt Gelegenheit zu geben, zu den Ermittlungsergebnissen des Unabhängigen Finanzsenates Stellung zu nehmen.

Im fortgesetzten Verfahren gab der Sohn der Bf. eine Stellungnahme zu der vom Finanzamt eingebrachten VwGH-Beschwerde und übermittelte weitere Unterlagen. Mit Schreiben vom 15.03.2011 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt die Stellungnahme des Sohnes der Bf. sowie die vorgelegten Unterlagen.

Mit Erkenntnis vom 19.09.2014, RV/7100462/2011 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 01.05.2002 bis 30.11.2002 Folge gegeben und die Ausbildung zum Tauchlehrer als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt.

Das Finanzamt qualifizierte die Eingabe der Bf. vom 27.12.2010 als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und hat diesen gemäß § 10 FLAG 1967 als nicht fristgerecht eingebracht mit Bescheid von 21.02.2011 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte begründend aus, dass sie mit der Eingabe vom 27.12.2010 keinen neuen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt habe, sondern ersuchte sie um die schon bewilligte, aber aufgrund des Rückforderungs- und Berufungsverfahrens unterbrochene weitere Auszahlung der Familienbeihilfe. Dies konnte sie erst zu diesem Zeitpunkt machen, da der Unabhängige Finanzsenat über die Frage, ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege, erst mit Berufungsentscheidung vom 15.11.2010 stattgebend entschieden hat.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.02.2011 betreffend Antrag auf Gewährung  der Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 des Finanzamtes vom 20.07.2011 wies die Bf. in ihrem innerhalb offener Frist erhobenen Vorlageantrag nochmals darauf hin, dass es sich bei der Eingabe vom 27.12.2010 keinen keinen neuen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge handelt, sondern dieses Schreiben als Auswirkung des bereits gestellten Antrages im Jahr 2002 zu sehen sei.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienst und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt und im Falle einer Bejahung, ob die Bf. einen - rechtzeitigen - Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die strittigen Monate gestellt hat.

Basierend auf der Erkenntnis vom 19.09.2014, RV/7100462/2011, in dem ausgesprochen wurde, dass bei der Ausbildung des Sohnes der Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, besteht zunächst für den Monat Dezember 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sich der Sohn der Bf. im Dezember 2002 noch in der Berufsausbildung befunden hat.

Grundsätzlich besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idgF Anspruch der Bf. für ihren Sohn auch für die folgenden Monate Jänner und Februar 2002.

Im zweiten Schritt ist jedoch die Prüfung vorzunehmen, ob der Antrag auf Familienbeihilfe rechtzeitig gestellt wurde und die Bf. ihren Mitteilungsverpflichtungen dem Finanzsamt gegenüber nachgekommen ist.

Mit Eingabe vom 11.10.2002 hat die Bf. dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihr Sohn eine 6-monatige Tauchlehrerausbildung absolviert und danach mit einem Studium beginnt. Aus dem im Akt befindlichen Ausbildungsvertrag ist ersichtlich, dass sich die Ausbildungszeit vom 01.07.2002 bis 31.12.2002 erstreckt. Zum einen ist die Bf. ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nachgekommen und hat den Sachverhalt, wie er auch wirklich erfolgte, dargestellt, zum anderen ist eine Befristung auf Dezember 2002 dem Antrag nicht zu entnehmen.

Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht, das in der Eingabe vom 27.12.2010 einen neuen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sieht, ist der Meinung der Bf. zu folgen, dass diese Eingabe als "Erinnerung" des noch offenen Antrages aus dem Jahr 2002 zu sehen ist.

Auch dem Vorbringen der Bf., der Anspruch auf Familienbeihilfe sei nicht nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, ist zuzustimmen. Wird eine Berufsausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Hingewiesen wird, dass der Sohn der Bf. zum ehestmöglichen Zeitpunkt mit der weiteren Berufsausbildung begonnen hat.

Demnach ist der Bf. nach § 2 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 auch für die Monate Jänner und Februar 2002 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zugelassen, weil es zur Frage, ob die Ausbildung zum Tauchlehrer eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt und sich die Rechtsfolgen dieses Erkenntnisses aus der Beantwortung dieser Vorfrage aus RV/7100462/2011 ergeben.

 

 

Wien, am 29. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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