Ausbildung zum Tauchlehrer - Berufsausbildung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0283 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 5.4.2011 wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuer & Service GmbH, 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, vom 6. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 28. Oktober 2002 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.10.2002 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) die für deren Sohn S., geb. Datum, für den Zeitraum vom Mai 2002 bis November 2002 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 1.107,40 und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 356,30 als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete die Bw. gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.463,70 zurückzuzahlen. In der Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung des § 2 Abs.1 lit.e FLAG 1967 aus, dass der Sohn das Studium nicht wie geplant im Wintersemester 2002/03 begonnen habe und auch sonst seit Ende des Bundesheeres in keiner Ausbildung stehe.
Mit Scheiben vom 4.11.2002 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, sie verstehe den Rückforderungsbescheid nicht, der Sohn habe nach dem Bundesheer im Mai und Juni 2002 Ferien gehabt und im Juli eine Ausbildung zum Tauchlehrer auf Insel begonnen, die er Ende Dezember beenden werde. Die Bw. legte den im Schreiben erwähnten Ausbildungsvertrag in Kopie vor.
Die gegen den Rückforderungsbescheid durch die ausgewiesene Vertretung (laut Poststempel am 28.11.2002 und damit rechtzeitig) eingebrachte Berufung begründete die Bw. wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"Der Sohn ... hat nach der Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Termin mit der Berufsausbildung als Tauchlehrer begonnen.
Die Ausbildung zum Tauchlehrer wird in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 auf Insel absolviert. Der Ausbildungsvertrag wurde der Berufung vom 7. November 2002 beigelegt und liegt somit im Amt bereits auf. Nach der Ausbildungszeit ist eine international anerkannte Prüfung abzulegen und danach kann der Beruf - Tauchlehrer international ausgeübt werden.
Herr S.B. plant nach Abschluss der Ausbildung zum Tauchlehrer ab dem Sommersemester 2003 mit dem Technik-Studium in Wien zu beginnen und ist bestrebt den Beruf - Tauchlehrer - vorerst während der Hochschulferien auszuüben.
Um die Ausbildung zum Tauchlehrer in einer möglichst kurzen Zeit (6 Monate) und auf einem hohen internationalen Ausbildungsniveau zu absolvieren, wurde die Ausbildung auf Insel gewählt. In Österreich wird ein derartiges Ausbildungsprogramm leider nicht angeboten und außerdem ist diese Ausbildung während der Wintermonate aus klimatischen Gründen in Österreich nicht möglich.
Das Kind ... hat vorübergehend - zwecks Berufsausbildung zum Tauchlehrer - den gemeinsamen Haushalt verlassen. Die Kosten werden jedoch dennoch überwiegend von Frau Bw getragen. Im Speziellen laufen Kosten für die Taucherausrüstung, Lizenzgebühren und Prüfungskosten, Fachliteratur und Unterhaltskosten (Essen, Kleidung usw.) auf.
Wir stellen daher den Antrag auf Aufhebung des Bescheides ...."
Das Finanzamt wies die Berufung nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"... Als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zählen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen (z.B. Führerschein, Privatpilotenschein usw.) ist nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn diese Veranstaltungen im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Lt. unseren Erhebungen stellt die Ausbildung zum Tauchlehrer "CMAS*" (lt. Diplom vom 10.12. 2002) keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 67 dar, zumal gemäß den Richtlinien des Fachverbandes staatlich geprüfter Tauchsportlehrer e.V. das Kursziel des "DTSA-Bronze/CMAS*" ist, die Bewerber in Theorie und Praxis mit den Grundsätzen für die Teilnahme an geführten Tauchgängen im Freiwasser vertraut zu machen. Nach Abschluss des Kurses soll er an Tauchgängen, die von einem erfahrenen Taucher (wenigstens CMAS***), geführt werden, sicher teilnehmen können. Somit lagen im fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, die Berufung wird folglich abgewiesen.
Mit Eingabe vom 3.11.2004 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend noch Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):
"... In der o.a. Berufungsvorentscheidung wurden offensichtlich die Begriffe Taucher/CMAS* und Tauchlehrer/CMAS* verwechselt. Zur Klarstellung und Erläuterung dürfen wir eine Kopie der "Prüfungsordnung für Tauchlehrer" der International Diving Association beilegen.
Das Kursziel des Lehrganges Taucher/CMAS* ist u.a. die Befähigung zur Teilnahme an geführten Tauchgängen im Freiwasser.
CMAS kennt drei Brevetierungsstufen für Sporttaucher nämlich CMAS* bis CMAS*** und - ausbildungsmäßig darüberstehend - die Brevetierungsstufen Tauchlehrer/CMAS* bis CMAS***.
Herr S.B. ist als - Tauchlehrer/CMAS* 1 - brevetiert und ist somit berechtigt, seinerseits Taucher/CMAS* selbständig auszubilden und zu brevetieren 2 .
Die Berufsausbildung zum Tauchlehrer wurde erfolgreich abgeschlossen (siehe beiliegendes Diplom) und Herr S.B. kann jederzeit den Beruf eines Tauchlehrers in einer Tauchschule ausüben. UE ist ein ernsthaftes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg und die Erlangung einer verwertbaren Berufsausbildung nicht in Abrede zu stellen.
Es ist weiters dem FLAG nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt .
Im Zuge der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt innerhalb der EU, wäre die abgeschlossene Berufsausbildung zum Tauchlehrer uE als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu werten.
Wir ersuchen diesbezüglich gemäß § 280 BAO eventuell erforderliche ergänzende Nachweise nachreichen zu dürfen. ..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne weitere Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Mit dem Studienbeginn des Sohnes im Sommersemester 2003 wurde der Bw. die Familienbeihilfe (ab März 2003) gewährt.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde zweiter Instanz legte die Bw. Unterlagen über den konkreten Ausbildungsablauf des Sohnes vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist im Berufungsfall laut Aktenlage unbestritten vorgelegen:
Der Sohn der Bw. legte im Juni 2001 die Reifeprüfung ab und leistete laut vorgelegter Entlassungsbescheinigung vom 03.09.2001 bis 02.05.2002 den Präsenzdienst.
Mit Eingabe vom 5.5.2002 gab die Bw. dem Finanzamt bekannt, dass der Sohn im Oktober 2002 sein Studium beginnen werde, mit Eingabe vom 11.10.2002 teilt die Bw. dem Finanzamt jedoch mit, dass der Sohn sein Studium erst im Sommersemester 2003 beginnen werde und in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 auf Insel eine Ausbildung zum Tauchlehrer absolviere.
Laut vorgelegtem Ausbildungsvertrag - abgeschlossen zwischen der Tauchschule T., Insel und dem Sohn der Bw. - beträgt die Ausbildungszeit 26 Wochen und ist unterteilt in 4 Blöcke zu 6 Wochen und einen Block von 2 Wochen.
Die Prüfung als Tauchlehrer (TL) CMAS* (CMAS = Confederation Mondiale des Activites Subaquatiques) nach den Richtlinie der International Diving Association (IDA) wurde laut Diplom der IDA am 10.12.2002 abgelegt. Die offiziellen Urkunden (Tauchlehrerpass, Registrierungskarte der Tauchlehrerlizenz bzw. Diplom) - mit den laut den Richtlinien der IDA für die internationale Anerkennung geforderten zwei Unterschriften - wurden am 8.3.2003 in Wartenberg ausgestellt.
Zu CMAS (Quelle: http://www.tauchkurs.4dive.org/CMAS_Kurs_Tauchlehrer.html ):
Der CMAS Germany wird in Deutschland vertreten durch den Verband Deutscher Sporttaucher VDST
Der Weltverband CMAS hat gleiche internationale Ziele, aber ansonsten keine direkten Verbindungen zur CMAS Germany. Sie ist also keine Filiale des Weltverbandes, sondern völlig autark. Die CMAS mit der Geschäftsstelle in Rom gibt lediglich die Standards vor und beliefert den deutschen Verein mit Lizenzunterlagen und Cards, die weltweit anerkannt werden müssen.
Der weltweit größte Tauchsportverband wird in allen Ländern durch einen Ortsverband vertreten. In Deutschland ist dies unter Federführung des VDST der CMAS Germany, in Spanien die FEDAS u.s.w. Insgesamt gibt es auf 5 Kontinenten (Europa, America, Afrika, Asien, Ozeania,) in 112 Ländern Landesverbände der CMAS in der über 300.000 Tauchlehrer und Tauchlehrer Assistenten nach den Richtlinien der CMAS Taucher ausbilden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai bis November 2002.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist und letztlich das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt, durch welchen es sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Laut der im Berufungsverfahren vorgelegter "Prüfungsordnung für Tauchlehrer" der International Diving Association (IDA), Mitglied der CMAS Germany e.V. (Stand 06.08.2002) war für die vom Sohn der Bw. absolvierte Ausbildung "Tauchlehrer* (TL1)" folgende Prüfungsordnung anzuwenden (auszugsweise Wiedergabe):
"Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre.
- CMAS Germany-Tauchlehrerassistent - Lizenz
- 150 Tauchgänge, davon mindestens 30 Tauchgänge in den dem Anmeldetermin vorangegangenen 12 Monaten, davon mindestens 6 Tauchgänge auf mehr als 30 Meter.
- Gültige Tauchtauglichkeitsbescheinigung nach den Richtlinien der CMAS Germany.
SK "Medizin-Praxis".
- Von einem IDA/CMAS Germany-Tauchlehrer bestätigte Teilnahme als Assistent (Referent und "Prüfer") an einem Kurs zum CMAS Bronze einschließlich Prüfung in Theorie und Praxis.
- Von einem CMAS Germany-Tauchlehrer (mindestens TL2) bestätigte Ablegung folgender vorbereitender Prüfungstauchgänge:
2 Tauchgänge als Gruppenmitglied bei Abnahmetauchgängen zum CMAS Silber oder CMAS Gold.
2 Tauchgänge als Gruppenführer bei Abnahmetauchgängen zum CMAS Silber oder CMAS Gold, wobei die CMAS-Prüfung vom Tauchlehrer abgenommen wird.
1 Tauchgang als "Prüfer" zum CMAS Silber, wobei die CMAS-Prüfung abschließend vom Tauchlehrer bewertet wird.
Ein Einlegeblatt mit den Bestätigungen über die vorbereitenden Prüfungstauchgänge muss zur Prüfung vorgelegt werden. ....
Theorieprüfung: Nicht bestandene Theorieprüfungsteile können frühestens nach 6 Wochen bei einer anderen Prüfung zum Tauchlehrer wiederholt werden. Werden der Hauptteil (schriftlicher Teil) und ein weiterer Prüfungsteil nicht bestanden, so muss die gesamte Theorieprüfung wiederholt werden. Prüfungsinhalte:
- schriftliche Beantwortung eines Fragebogens,
- Kurzreferat von 10-15 Minuten Dauer über ein vom Course director bestimmtes Thema aus den Themenbereichen Tauchausbildung, -praxis, -physik, -medizin, -physiologie, -ausrüstung und Tauchen und Umwelt..., - Hausreferat in zweifacher Ausfertigung vor Ort dem Course Director zu übergeben. ...Niveau IDA/CMAS* ...eine professionelle Aufmachung des Druckwerks wird erwartet. Das Volumen sollte 10 DIN A 4 Seiten nicht unterschreiten. Zeichnungen und Skizzen sowie entsprechend Lehrfolien sind einzubeziehen. Dieses Hausreferat wird im Rahmen der TL-Prüfung vor der Prüfungskommission gehalten und von dieser bewertet.,
- Demonstration der Erste-Hilfe-Leistung bei Tauchunfällen inklusive der Handhabung der verschiedenen Sauerstoffsysteme: der Bewerber muss erkennen lassen, dass er in der Lage ist, schnell eine Diagnose zu stellen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen.
Die Praxisprüfung wird am Meer - oder Binnengewässer mit mindestens 40 Meter Wassertiefe im Tauchgebiet - durchgeführt. Dabei muss ein Boot eingesetzt werden, das für den Betrieb auf dem betreffenden Gewässer für mindestens 8 Personen amtlich zugelassen ist. Bei Nichtbestehen der Praxisprüfung müssen auch die fünf vorbereitenden Prüfungstauchgänge wiederholt werden.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die Bw. mit Scheiben vom 30.09.2010 zur konkreten Ausbildungssituation des Sohnes im Wesentlichen an, dass die Ausbildung zum Einen durch unentgeltliche Mitarbeit - durchschnittlich 48 Stunden pro Woche - in der Tauchschule ("learning by doing"- erforderlich für die Praxis und für die zu erbringende Bestätigung als Assistent und Prüfer) sowie durch Nachbesprechungen und damit verbundenen Theoriestunden mit dem für die auszubildenden Tauchlehrer Verantwortlichen stattfand, der Sohn hatte einen Ausbildungsnachweis zu führen und hat während seiner Ausbildungszeit als Assistent auch folgende Spezialkurse und Prüfungen absolviert:
1.7.02: Spezialkurs "Orientierung" für Brevet CMAS ** 10.7.02: Prüfung für Brevet CMAS ** 1.8.02: Spezialkurs "Rettung" für CMAS *** 12.8.02: Spezialkurs "Gruppenführung" für CMAS *** 31.8.02: Prüfung für CMAS *** 20.11.02: Abhalten des Referates über Atemregler 2.,3.,4.,6., und 10.12.02: 5 Prüfungstauchgänge für CMAS TL * 4.12.02: Ablegen der theoretischen Prüfung für CMAS TL * 15.12.02: Ablegen der Prüfung "IDA Nitrox-diver" (Tauchen mit sauerstoffangereicherter Luft).
Der Sohn der Bw. hat zweifellos die Tauchlehrerlizenz "TL1/CMAS*" erworben und ist laut den vorgelegten Unterlagen damit auch berechtigt als international anerkannter Tauchlehrer Kurse abzunehmen. Die Ausbildung hat die überwiegende Zeit des Sohnes der Bw. in Anspruch genommen, ein geregeltes Ausbildungsverfahren war vorgesehen und die erforderlichen Prüfungen wurden abgelegt. Das Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, wurde damit erreicht. Dass der Sohn den Beruf als Tauchlehrer laut den Angaben der Bw. während des Studiums hauptsächlich in den Hochschulferien ausüben wird, ändert nichts an der erworbenen Qualifikation, da nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes für die Qualifizierung als Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
Auch dem Vorbringen der Bw., der Anspruch auf Familienbeihilfe sei nicht nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, ist zuzustimmen. Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FLAG ist nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035). Damit ist auch der Umstand, dass der Sohn im Sommersemester 2003 ein Studium aufgenommen hat, kein Hinderungsgrund für die Anerkennung der Tauchlehrerausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG 1967.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15. November 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Berufsausbildung, Tauchlehrer, Prüfungen, geregeltes Ausbildungsverfahren |