BFG RV/7102672/2012

BFGRV/7102672/201221.12.2015

Zuschätzung von Taxierlösen.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102672.2012

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0015. Mit Erk. v. 27.6.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7103439/2017 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden der Bf. , vertreten durch Stb ,

a) vom 23. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. Jänner 2009 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2008 und

b) vom 28. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 sowie für die Monate Jänner bis August 2008,

zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II.       Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach.

 

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt seit 16. April 2002 das Taxigewerbe.

An der Gesellschaft waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN 96857p ) folgende Gesellschafter beteiligt:

 

von / bis

Gesellschafter:

Stammeinlage:

(%-Anteil):

7.5.2002 – 29.1.2003

A

35.000 €

100 %

29.1.2003 – 16.1.2004

B

35.000 €

100 %

16.1.2004 – 10.2.2004

C1

35.000 €

100 %

10.2.2004 – 18.3.2009

D

35.000 €

100 %

 

 

Geschäftsführer waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN 96857p) folgende Personen:

von / bis

Geschäftsführer:

7.5.2002 – 29.1.2003

A

8.1.2003 – 16.1.2004

B

11.12.2003 – 18.3.2009

D

 

 

Bei der Bf. fand für die Jahre 2003 bis 2007 eine Außenprüfung gem. § 147ff BAO und eine Nachschau für die Monate Jänner bis August 2008 gem. § 144ff BAO statt.

Im Zuge der Erhebungen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass im Rechenwerk Honorarnoten von Personalleasingfirmen aufscheinen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass es sich um Scheinrechnungen handelt, Lenker ohne Anmeldung beschäftigt wurden und die erhobenen Km-Stände erheblich von jenen lt. Aufzeichnungen abwichen.

Die Schätzungsberechtigung habe sich somit aus den mangelhaften bzw. fehlenden Aufzeichnungen ergeben.

Als Bezugsjahr sei von der Betriebsprüfung das Jahr 2004 herangezogen worden, da im Zuge der Umsatzsteuernachschau für die Monate Jänner bis September 2004 Grundaufzeichnungen zur Gänze vorgelegt worden seien.

 

In diesem Zusammenhang sagte Frau D am 21. November 2008 niederschriftlich wie folgt aus:

„Da ihr Ehegatte wegen Drogenhandel etwa vor 5 Jahren straffällig geworden sei, habe er seine Tätigkeit bei der Bf. beenden müssen. Sie habe daraufhin seine Anteile treuhändisch übernommen. Die GF-Tätigkeit habe jedoch nur am Papier bestanden, da der wahre wirtschaftliche Machthaber der Gesellschaft nach wie vor ihr Ehegatte Herr C1 gewesen sei.“

 

Herr C1, geb. 1973, sagte ebenfalls am 21. November 2008 niederschriftlich wie folgt aus:

„Er habe die Firma G gemeinsam mit seinem Bruder B1 , gegründet.

Nach Verbüßung einer Haftstrafe habe er die Gesellschaft, die während dieser Zeit von seinem Bruder geführt worden sei, wieder zurückübernommen. Da er aber aufgrund der Vorstrafe nicht mehr berechtigt gewesen sei, als GF tätig zu sein, habe er die Gesellschaft auf seine Ehegattin D überschrieben. Von da an habe er die Gesellschaft zumeist selbst geführt, seine Ehegattin habe nie eine Tätigkeit in der Gesellschaft entfaltet.

Er habe die Grundaufzeichnungen selbst geführt und auch die Abrechnungen gemeinsam mit den Chauffeuren gemacht. Lücken und Fehler in den Grundaufzeichnungen könnten zu Beginn des Prüfungszeitraums durchaus möglich sein, was auf die „Wirren“ nach der Haftentlassung und der gleichzeitigen Rückübernahme der GmbH von seinem Bruder sowie den aktenkundigen Diebstahl eines seiner Taxis samt Geschäftsunterlagen zurückzuführen sei.

Für die Anwerbung und Einstellung der Chauffeure sei er zuständig und verantwortlich gewesen.

Die Lohnverrechnung sei von der S Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgesmbH durchgeführt worden.

Die Zusammenarbeit mit der Firma H sei über Herrn K erfolgt.

Auch die Zusammenarbeit mit der Firma J sei über Herrn K erfolgt.

Da er mit den Leistungen der beiden Personalbereitstellungsfirmen zufrieden gewesen sei, habe er sich nicht um weitere Details gekümmert. Auch dass die beiden Firmen ein identes Rechnungsbild aufgewiesen hätten, könne er sich nicht erklären.

Jedenfalls seien die Rechnungsbeträge beider Personalbereitstellungsfirmen bar an Herrn K bezahlt worden.

Km-Stände habe er nicht manipuliert. Die aufgezeigte Verminderung des Km-Standes bei einem Taxi könne nur durch die Verwendung eines „Leih-Tachos“ erklärt werden.“

 

Die Betriebsprüfung hat demzufolge folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht, in der Stellungnahme der Betriebsprüfung sowie im Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 ausführlich dargestellt:

Die Umsatzzuschätzung lt. Betriebsprüfung aufgrund der durchschnittlichen Km-Ertragsberechnung werde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben. Die Treibstoffkosten seien mit 10 %, der Lohnaufwand mit je 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt worden.

Für das Jahr 2007 (behaupteter Diebstahl der Grundaufzeichnungen aus einem vor dem Hause geparkten Taxi) werde die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. Saldenliste als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.

Die Kapitalertragsteuer und die nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge seien der Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Die Kapitalertragsteuer werde von der Gesellschaft getragen.

 

Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 2003 bis 2005 und folgte in den neu erlassenen Sachbescheiden für die Jahre 2003 bis 2007 sowie für den Zeitraum Jänner bis August 2008 den Feststellungen der Betriebsprüfung.

 

Die Bf. erhob gegen die o.a. Bescheide Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Heranziehung des Jahres 2004 als Basisjahr für die Kalkulationssätze sei von der Betriebsprüfung willkürlich erfolgt. Die Anzahl der Taxis sei in den Streitjahren grundsätzlich gleich geblieben (20 Kfz). Die Kilometerauslastung sei – vom Jahr 2004 an – jährlich um rd. 20 % gesteigert worden, sodass im Jahr 2008 nahezu die Maximalauslastung erreicht worden sei.

 

Km-Auslastung lt. Bf.:

1-9/2004

2005

2006

2007

1-8/2008

329.163 km

615.449 km

705.874 km

761.033 km

547.788 km

36.574 km/Monat

51.287 km/Monat

58.623 km/Monat

63.419 km/Monat

68.474 km/Monat

 

40,2 %Steigerung

60,8 %Steigerung

73,4 %Steigerung

87,2 %Steigerung

 

 

Im Jahre 2004 sei vor allem auf die Abrechnung der Chauffeure in dem Sinne Wert gelegt worden, dass der Ertrag pro Kilometer stimmen habe müssen; das Jahr 2004 habe einen Verlust lt. Jahresabschluss von rd. 30.000 € ergeben.

Betriebswirtschaftlich sei offensichtlich gewesen, dass positive Ergebnisse nur über die Erhöhung der Km-Anzahl (zu Lasten der Rentabilität) möglich sein werden.

Da es Herrn C1 2004 nicht mehr so sehr möglich gewesen sei, die Chauffeure gänzlich zu überwachen, sei es auch zu vermehrten Privatfahrten der Chauffeure gekommen.

Auch die Anzahl der Nachtfahrten habe erhöht werden müssen, auch wenn diese einem höheren Tarif unterlägen seien, da Nachtfahrten mit erhöhten Leerkilometern verbunden seien und eine erheblich geringere Rentabilität als Tagesfahrten erzielen würden.

 

Die Steigerung des Umsatzes habe somit durch ein mehr an Kilometern mit teilweise geringerer Rentabilität erwirtschaftet werden können.

An Km-Auslastung seien 45,15 % (Taxameterdaten) bzw. 42,55 (Taxifunkzentrale 31300) und an Km-Rentabilität seien 1,0068 € (brutto) für den Tageseinsatz und 0,8063 (brutto) für den Nachteinsatz heranzuziehen.

 

Einer abnehmenden Anzahl an potentiellen Fahrgästen würden tendenziell (leicht) steigende Taxifahrzeuge gegenüber stehen, damit erhöhe sich die Anzahl der Leerkilometer.

Schwankungen betreffend die Km-Rentabilität würden sich auch durch die eingesetzten Lenker und auch aus den Einsatzzeiten der Lenker ergeben; mit geringeren Einsatzzeiten seien auch höhere Renditen zu erzielen; die Einsatzzeiten seien aber seit dem Jahr 2004 permanent gesteigert worden.

 

Die Schwankungen in der Km-Rentabilität lt. Buchhaltung lägen somit im allgemeinen Trend; diese würden für die einzelnen Jahre betragen:

Jahr

Km-Ertrag lt. Bf.

2003

1,08 €

2004

1,14 €

2005

1,11 €

2006

1,11 €

2007

1,03 €

2008

1,03 €

 

In der Berechnung der Betriebsprüfung seien die erklärten Umsätze für die Botenfahrten nicht abgezogen worden.

Die Bf. halte fest, dass es aufgrund der Verteilung der Kilometer auf die einzelnen Jahre allgemein zu Verzerrungen zwischen den Jahren (tws. negative Ergebnisse) kommen könne; diese würden sich im Gesamtergebnis aber wieder aufheben.

Die Bf. ersuche deshalb das negative Ergebnis der Kapitalertragsteuer 1-8/2008 (8.100,67 €), das sich aufgrund dieser Verzerrung ergebe, vom Ergebnis der Kapitalertragsteuer 2007 (10.072,67 €) abzuziehen.

 

Da damit zu rechnen war, die Bf. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen.
Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.

 

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2015 wurde festgehalten, dass der von der Betriebsprüfung angewandte Km-Ertragswert unter dem Km-Ertragswert der Taxiinnung gelegen ist und auch die Leerfahrten mit mehr als 40 % von der Betriebsprüfung angesetzt wurden. Die Bf. wurde daher nochmals ersucht, die von der Betriebsprüfung beanstandeten fehlenden originalen Grundaufzeichnungen für die Streitjahre vorzulegen.

 

In den ergänzenden Schriftsätzen vom 20. April 2015, 22. April 2015, 30. April 2015, 8. Mai 2015, 30. Mai 2015 führt die Bf. wie folgt aus:

Der 40%ige Leer-Km-Anteil lt. Normaltarif der Taxiinnung sei nicht branchenüblich und entspreche keinesfalls den tatsächlichen empirischen und tatsächlichen Verhältnissen.

Dem Fachgruppengeschäftsführer der Taxiinnung Wien Herrn L , sei kein „Normaltarif“ sondern nur ein „verbindlicher Tarif“ bekannt.

Die Leerfahrten seien mit 50 % (lt. Diplomarbeit von M , einer Studie betreffend die 90er Jahre, läge der Wert sogar bei rd. 55 %) und der Anteil der Tagesfahrten wäre mit 70 % in Ansatz zu bringen.

Die Km-Erträge würden sich demnach lt. Bf. vom 22. April 2015 wie folgt darstellen:

 

 

Jahr

Km-Ertrag

2003

1,01

2004

1,06

2005

1,06

2006

1,11

2007

1,11

2008

1,11

 

 

Der wesentliche Kritikpunkt für die Bf. sei, dass die Km-Erträge der Betriebsprüfung an die bei der Umsatzsteuerprüfung 2004 erklärten Werte angepasst worden seien.

Lt. Bf. seien für den Prüfungszeitraum ab Jänner 2004 dieselben Aufzeichnungen vorgelegen. Somit sei der durchschnittliche Km-Ertrag aus den Aufzeichnungen des Unternehmens ab Jänner 2004 berechenbar gewesen.

Die Tageslosungen seien auch nach dem Jahr 2004 in identischer Form zum Jahr 2004 aufgezeichnet worden. Es läge somit eine willkürliche Heranziehung des Basisvergleichszeitraumes 2004 vor.

Die Bf. werde die Ordner der Grundaufzeichnungen ab Jänner 2004 dem Bundesfinanzgericht übermitteln.

 

Sollte ein Grund für eine Schätzung gegeben sein, und diese Schätzungsbasis „branchenüblich“ sein, dann könne die Basis dieser Schätzung nur wissenschaftlich fundiert sein und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (Verweis nochmals auf die Diplomarbeit aus dem Jahre 2008 von Mag. M „Der Wiener Taximarkt – Kennzahlen im Wiener Taxigewerbe“).

In Verbindung mit der Tatsache, dass die o.a. Studie aus dem Jahre 1995 stamme und der Anteil der Leer-Km im Zeitablauf tendenziell im Steigen begriffen sei und in Verbindung mit der o.a. Diplomarbeit liege der Leer-Km-Anteil lt. Berufung im Rahmen der empirischen Untersuchungen.

Der erzielbare Km-Ertrag könnte nach Ansicht der Bf. durch Beiziehung eines Amtssachverständigen der Taxiinnung geklärt werden.

 

Bei der Bf. sei die Km-Auslastung ab 2004 jährlich um rd. 20 % gesteigert worden, sodass im Jahre 2008 nahezu die Maximalauslastung erreicht worden sei; aufgrund der Steigerung der Km-Auslastung (teilweise Doppelbesetzung) sei auch die Km-Rentabilität im Prüfungszeitraum zurückgegangen.

Schwankungen betreffend die Km-Rentabilität würden sich naturgemäß auch durch die eingesetzten Lenker und auch aus den Einsatzzeiten der Lenker ergeben; mit geringeren Einsatzzeiten seien naturgemäß auch höhere Renditen zu erzielen, die Einsatzzeiten seien aber seit dem Jahr 2004 permanent gesteigert worden.

Die Schwankungen in der Km-Rentabilität lt. Buchhaltung liege somit im allgemeinen Trend und betrage wie folgt:

Jahr

Km-Ertrag

2003

1,08

2004

1,14

2005

1,11

2006

1,11

2007

1,03

2008

1,03

 

 

Für das Jahr 2007 habe die Bf. während der Steuerprüfung keine Steuererklärungen abgegeben, da dieses Jahr bereits Prüfungszeitraum gewesen sei.

 

Zum Vorwurf der Betriebsprüfung, dass die kalkulierten Umsätze lt. Berufung unter den Umsätzen lt. Jahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gelegen seien, halte die Bf. wie folgt fest:

Jahr

ermittelter Umsatz (netto):

Umsatz lt. Berufung (netto):

Differenz:

2007

673.114,55

725.214,91

+52.100,36

1-8/2008

565.919,00

524.064,00

-41.855,00

 

Die jährlich gefahrenen Kilometer seien linear auf die Zeiträume der Anmeldung der Taxis durch die Prüferin aufgeteilt worden, d.h., es sei eine durchschnittliche Km-Anzahl pro Monat ermittelt und diese auf den Zeitraum (Monate) der Anmeldung der Taxis verteilt worden.

Aufgrund der linearen monatlichen Aufteilung sei die Kalkulation letztendlich aufgrund der jährlich gefahrenen Kilometer – durchschnittlich verteilt auf den Prüfungszeitraum – vorgenommen worden.

Dieser Aufteilung folgend sei es naturgemäß zu Abweichungen – auch was die Aufteilung der Kilometer betroffen habe – zu den bisherigen Erklärungen gekommen. Im Zeitraum Jänner bis August 2008 seien die tatsächlich lt. Aufzeichnungen gefahrenen Kilometer höher als die durchschnittlich monatlich gefahrenen Kilometer lt. Betriebsprüfung.

 

Die Bf. hat am 29. Juli 2015 dem Bundesfinanzgericht 2 Ordner der Handaufzeichnungen 2008 betreffend die Umsatzerlöse getrennt nach Taxis übergeben. Weiters wurde die Diebstahlsanzeige vom 21. Oktober 2007 betreffend die Aufzeichnungen 2007 vorgelegt.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Die Bf. betrieb seit 16. April 2002 ein Taxiunternehmen mit ca. 20 Kfz im Tag- und Nachtbetrieb.

Der eigentliche Machthaber war im gesamten Prüfungszeitraum Herr C1. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Taxilenker sowie der niederschriftlichen Aussage der Ehegattin D vom 21. November 2008 und auch der niederschriftlichen Aussage von Herrn C1 vom 21. November 2008 selbst, der auch „Lücken bei den Grundaufzeichnungen“ eingesteht.

Aufgrund der mangelhaften bzw. überhaupt fehlenden Aufzeichnungen (Handzettel der Chauffeure etc.) ergeben sich in den Prüfungsjahren erhebliche Erlösdifferenzen (siehe obige Tabelle).

 

Schätzungsberechtigung :

Die Schätzungsberechtigung (siehe obige Ausführungen) hat sich somit aus den mangelhaften bzw. überhaupt fehlenden Aufzeichnungen (Handzettel der Chauffeure etc.) ergeben.

Die Umsätze für Botendienstfahrten sind nicht aufgezeichnet worden, sondern im gesamten Prüfungszeitraum von der Buchhalterin geschätzt worden.

Mittels der Funkprotokolle der Taxi-Funkzentrale für den Monat Oktober 2004 ist davon auszugehen, dass mehrere Taxis doppelt besetzt gefahren sind, obwohl von der Bf. nur eine Schicht erklärt wurde.

Im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007 ist die aufgezeichnete Monatslosung in vielen Fällen unter dem durch Funk erzielten Umsatz gelegen. Erlöse aus Standplatzfahrten sind in diesen Monaten nicht erklärt worden.

Pro Funkfahrt wird ein durchschnittlicher Umsatz von 10 € lt. Taxitarif angesetzt. Weiters werden von den Funkfahrten 7 % für Storni und Kundendienste ausgeschieden.

Die Standplatzfahrten werden mit 30 % des Gesamtumsatzes an der Untergrenze der branchenüblichen Werte angesetzt.

Für den zusätzlichen Treibstoffaufwand wird die Vorsteuer berücksichtigt.

 

Im gegenständlichen Fall wurden nur mangelhafte Aufzeichnungen von der Bf. vorgelegt:

a) 2003:

Im Jahr 2003 wurden folgende Kfz bei der Zulassungsbehörde angemeldet:

Taxi

Anmeldung

Erstzulassung

TX1

10.1.2003

10.1.2003

TX2

13.1.2003

16.12.1999

TX3

29.1.2003

29.1.2003

TX4

29.1.2003

3.11.2000

TX5

29.1.2003

3.12.2001

TX6

29.1.2003

9.9.1999

TX7

29.1.2003

4.1.2000

TX8

29.1.2003

4.3.2002

TX9

29.1.2003

18.9.2001

TX10

29.1.2003

2.1.2002

TX11

29.1.2003

19.10.2001

TX12

28.2.2003

4.7.2002

TX13

30.4.2003

30.4.2003

TX14

6.6.2003

27.5.2003

TX15

23.6.2003

19.6.2002

TX16

1.10.2003

29.6.1998

TX18

1.10.2003

14.12.1989

TX17

18.12.2003

24.10.2001

 

 

Da für die Monate Jänner bis Juli 2003 keine Aufzeichnungen geführt wurden, konnte der behauptete Umsatz lt. Buchung und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht überprüft werden.

Für die Monate August und September 2003 wurden nur Excellisten mit Monatsumsätzen der einzelnen Kfz, nicht aber die Aufzeichnungen der Tagesumsätze der Kfz und die Grundaufzeichnungen, vorgelegt.

Für die Monate November und Dezember 2003 wurden nur Handzettel mit der Monatslosung aller Kfz nur in einer Summe vorgelegt; in einer zweiten Zeile wird nur die Monatssumme der Botendienstfahrten des Monats angegeben, detaillierte Aufzeichnungen pro Kfz fehlen jedoch.

 

ad 2004:

Für das Jahr 2004 wurden für die Monate Jänner bis Dezember Excellisten mit Monatsumsätzen der einzelnen Kfz vorgelegt, ebenso Excellisten der Tagesumsätze der Kfz für die Monate Jänner bis September 2004. die Excellisten für die Tagesumsätze der Kfz für die Monate Oktober bis Dezember 2004 fehlen jedoch.

 

ad 2003 bis 2008:

Die von den Taxilenkern ausgestellten und Herrn C1 übergebenen Abrechnungszettel fehlen für den gesamten Prüfungszeitraum.

Festgestellt wurde weiters, dass im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007 die aufgezeichnete Monatslosung in vielen Fällen unter dem durch Funk erzielten Umsatz liegt, auch wurden Erlöse aus Standplatzfahrten in diesen Monaten nicht erklärt.

 

ad 2007:

Für das Jahr 2007 wurden keine Abgabenerklärungen abgegeben, diesbezüglich liegen nur Saldenlisten auf.

 

ad 1-8/2008:

Auch den vorgelegten Unterlagen betreffend die Streitmonate Jänner bis August 2008 mangelt es an der Vorlage der von den Taxilenkern ausgestellten Abrechnungszettel. Die im gesamten Prüfungsverfahren nicht vorgelegten, sondern erst 7 Jahre danach im Beschwerdeverfahren vorgelegten und behaupteten Monatslisten der Umsatzerlöse der einzelnen Taxis, stellen keinen Ersatz für die Grundaufzeichnungen (Abrechnungszettel) der einzelnen Taxilenker dar.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen der Betriebsprüfung.

 

Da Grundaufzeichnungen (Abrechnungszettel der einzelnen Taxilenker) fehlten und daher schon aus diesem Grund die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2008 gem. §184 BAO gerechtfertigt war, stellte die Betriebsprüfung, wie im Sachverhalt bereits dargestellt, selbst Ermittlungen an, um die Anzahl der eingesetzten Taxis, die Jahreskilometerleistung der von der Bf. eingesetzten Taxis sowie den damit erzielten Umsatz zu ermitteln. Anhand der Schadensakten der Versicherungsgesellschaften und der Prüfberichte gemäß § 57a KFG konnten sowohl die laut dortigen Gutachten festgestellten Kilometerstände als auch die Anzahl der Fahrer pro Taxi festgestellt werden. Von der Betriebsprüfung wurde zunächst von einer Jahreskilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei Einfachbesetzung ausgegangen. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass bei einigen Fahrzeugen ein Vergleich der Kilometerstände laut Reparaturrechnungen und Versicherungsgutachten bzw. § 57 a KFG-Gutachten ebenfalls diese Kilometerleistungen ergibt (vgl. Punkt 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).

 

Weiters kam es, wie der eigentliche Machthaber C1 in der Niederschrift vom 21. November 2008 selbst einbekennt, zumindest bezüglich des dort angeführten Fahrzeuges (W-4325TX) zu einer „ungewöhnlichen Verminderung“ des Km-Standes, da ein „Leih-Tacho“ verwendet worden sein soll. Näheres dazu (Datum des Ein- und Ausbaus, Km-Stand beim Ein- und Ausbau, Herkunft des Tachos, Seriennummer etc.) ist aber den von der Bf. der Betriebsprüfung bzw. dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Abgabenbehörde bereits dann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den Kilometerständen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zieht (vgl. VwGH vom 2.3.1993, 92/14/0166). Umso mehr ist daher im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem auch unter Berücksichtigung der von der Bf. selbst erklärten Jahreskilometerleistung einzelner Fahrzeuge davon auszugehen, dass es in den beschwerdegegenständlichen Jahren zu Umsatzverkürzungen gekommen ist. Es liegt daher die von der Betriebsprüfung getroffene Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei diesen Erlösdifferenzen um Schwarzumsätze handelt.

 

Mangels überprüfbarer Grundaufzeichnungen (von den Taxilenkern ausgestellten Abrechnungszetteln) kommt daher auch der Behauptung der Bf., "die Schwankungen in der Kilometerrentabilität liegen im allgemeinen Trend" keinerlei Beweiskraft zu und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Die Schätzungsberechtigung ergibt sich somit aus der Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen (Abrechnungszettel der einzelnen Taxilenker) der Tageslosungen.

 

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

 

Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

 

Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

 

Zu schätzen ist lt. ständiger Rechtsprechung jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründung, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).

 

Aufgrund der o.a. fehlenden Grundaufzeichnungen (Abrechnungszettel der Taxilenker), die jedenfalls derart schwerwiegende Mängel darstellen, die der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen (Unmöglichkeit der genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen), war es unumgänglich die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Die Bf. hat diesen Mangel auch nicht bestritten (z.B. kein Einwand dem Grunde nach gegen die KESt-Vorschreibung).
 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Nichtaufbewahrung von Losungsgrundaufzeichnungen bei Taxiunternehmen ausführt (vgl. VwGH vom 20.2.1991, 90/13/0214; vom 31.5.2006, 2002/13/0072) kann an der Schätzungsberechtigung kein Zweifel bestehen.

 

Schätzungshöhe:

Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH vom 24.9.2003, 99/13/0094).

 

Um dem tatsächlichen Ergebnis so nahe wie möglich zu kommen, wurde von der Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall eine Kalkulation auf Grund der jährlich gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug vorgenommen.

Die bei der Schätzung zur Anwendung gelangenden Km-Stände ergeben sich aus diesbezüglichen Aufzeichnungen in den Kfz-Rechnungen der Fa. Wiesenthal, Angaben in den Schadensmeldungen der Versicherungen und vor Ort Ablesungen durch die Betriebsprüfung.

Die behaupteten Km-Stände für den Zeitraum 1-8/2008 in den erst 7 Jahre nach dem Prüfungsverfahren von der Bf. vorgelegten Sammellisten der Handaufzeichnungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet als Basis für die Umsatzberechnung zu dienen, da diese mangels der dazugehörenden Grundaufzeichnungen (tägliche Abrechnungszettel der Taxilenker) nicht überprüfbar und da auch wegen des teils einheitlichen Schriftbildes nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese „Handaufzeichnungen“ erst nachträglich erstellt wurden, was auch die „späte“ Vorlage erklären würde.

Dieser Schluss erhärtet sich auch durch stichprobenweise Überprüfung der Angaben in den vorgelegten „Handaufzeichnungen“, weichen doch die behaupteten Km-Stände zum Teil erheblich (auch zum Nachteil der Bf.) gegenüber jenen, die die Betriebsprüfung aufgrund ihrer Ablesungen selbst ermittelt hat, ab.
Z.B. Taxi TX6 wäre demnach lt. Bf. im Zeitraum 1-8/2008 48.867 km gefahren, lt. Bp-Bericht aber nur 34.130 km (vgl. Punkt 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).

Da darüber hinaus seitens der Bf. auch keine nachvollziehbare Änderung beim Km-Ertrag lt. Betriebsprüfung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte, wird der oben ermittelte Km-Ertrag für die Umsatzzuschätzung herangezogen.

 

Auf Grund der Ergebnisse der Intervallprüfungen (siehe Beilage 3 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) – es handelt sich dabei um eine im Prüfungsverfahren bei Taxiunternehmen häufig angewandte Methode zur Überprüfung der tatsächlichen Jahreskilometerleistung, bei dem ein relativ kurzer Zeitraum herangezogen und die dabei festgestellten Erlöse auf ein Jahr hochgerechnet werden – ging die Betriebsprüfung von einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung pro eingesetztem Kfz von vergleichsweise sehr geringen rd. 30.000 km aus (vgl. Jahresbeträge der Kfz lt. Punkt 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008; vgl. VwGH-Erkenntnis vom 31.5.2006, 2002/13/0072).

 

Da somit nur die anlässlich der Umsatzsteuerprüfung 2004 vorgelegten Grundaufzeichnungen vollständig überprüft werden konnten, hat im gegenständlichen Verfahren die Betriebsprüfung zu Recht die Km-Erträge in Anlehnung an die bei der Umsatzsteuerprüfung 2004 von der Bf. erklärten Werte unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen wie folgt angesetzt.

 

 

 

 

 

 

a) Berechnung für 1.1.2002 bis 2.10.2003:

 

 

Tag€

Nacht€

Grundtaxe

 

2,00

2,10

erster Km

 

0,89

1,11

2.-4. Km

= 3 Km

3,27

3,93

5. Km

1 Km

0,87

1,02

Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit

5 Min

1,70

1,70

Funkzuschlag 2 €

40 %

0,80

0,80

Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt

 

 

 

= durchschnittl. Erlös für 5 Km

 

9,53

10,66

Abzug für Leerfahrten

44 %

4,19

4,69

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös

 

5,34

5,97

 

 

 

 

Anteil der Tagesfahrten

70 %

 

3,74 (= 5,34 x 0,7)

Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten

30 %

 

1,79 (= 5,97 x 0,3)

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 Km

 

 

5,53

= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 Km (ger.)

 

 

1,10

 

 

 

b) Berechnung für 3.10.2003 bis 31.12.2005:

 

 

Tag€

Nacht€

Grundtaxe

 

2,50

2,60

erster Km

 

0,89

1,11

2.-4. Km

= 3 Km

3,27

3,92

5. Km

1 Km

0,87

1,02

Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit

5 Min

1,70

1,70

Funkzuschlag 2 €

40 %

0,80

0,80

Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt

 

 

 

= durchschnittl. Erlös für 5 Km

 

10,03

11,15

Abzug für Leerfahrten

44 %

4,41

4,91

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös

 

5,62

6,24

 

 

 

 

Anteil der Tagesfahrten

70 %

 

3,93 (= 5,62 x 0,7)

Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten

30 %

 

1,87 (= 6,24 x 0,3)

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 Km

 

 

5,80

= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 Km (ger.)

 

 

1,16

 

 

 

c) Berechnung ab 1.1.2006:

 

 

Tag€

Nacht€

Grundtaxe (für 183,5 m bei Tagtarif und 152,9 m bei Nachttarif)

 

2,50

2,60

erster Km Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe)

 

0,98

 

erster Km Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe)

 

 

1,19

2.-4. Km Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet)

= 3 Km

3,60

 

2.-4. Km Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet)

 

 

4,20

5. Km Tagtarif (für beg. 222,2 m werden0,20 € verrechnet

 

0,90

 

5. Km Nachttarif (für beg. 222,2 m werden0,20 € verrechnet

 

 

1,10

Wartetaxe: alle 31,3 Sek. = 0,20 €60 Sek./31,3 Sek. sind 1,92 x 0,20 € =0,38 pro Minute x 5 Min Wartezeit

5 Min

1,90

1,90

Funkzuschlag 2 €

40 %

0,80

0,80

Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt

 

 

 

= durchschnittl. Erlös für 5 Km

 

10,68

11,79

Abzug für Leerfahrten

45 %

4,81

5,31

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös

 

5,87

6,48

 

 

 

 

Anteil der Tagesfahrten

70 %

 

4,11 (= 5,87 x 0,7)

Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten

30 %

 

1,95 (= 6,48 x 0,3)

= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 Km

 

 

6,06

= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 Km (ger.)

 

 

1,20

 

 

Bei der o.a. Kalkulation wurde der Funkfahrtenanteil mit 40 % als branchenüblich geschätzt.

Der Leer-Kilometeranteil wurde bis inklusive 2005 mit 44 % und ab 2006 mit 45 % angesetzt. Damit liegt der Leer-Kilometeranteil im Fremdvergleich über den bei bloß glaubhaft gemachten Angaben angesetzten Werten

Verwiesen wird diesbezüglich auf die Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/1579-W/05, RV/3223-W/02, RV/2332-W/08 und des Verwaltungsgerichtshofes zu 90/13/0210 vom 20.2.1991, wonach Leerfahrten mit einem Anteil von 40 % als ausreichend berücksichtigt betrachtet wurden (VwGH 90/13/0214 vom 20.2.1991 spricht von einem Drittel Leer-Kilometeranteil und VwGH 2002/13/0072 vom 31.5.2006 geht von einem Leer-Kilometeranteil von 35 % aus).

 

Der so ermittelte Km-Ertrag wird zur Ermittlung des Jahresumsatzes mit der festgestellten Km-Leistung der einzelnen Fahrzeuge in diesem Jahr multipliziert, wobei für Kfz, für die keine Km-Stände festgestellt werden konnten, der Umsatz lt. Losungslisten wie folgt angesetzt wird:

 

2003

Jahres-Km aller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

356.404 km

1,10

392.044,00

356.404,00

TX18

 

 

6.040,00

5.490,91

= Gesamtumsatz

 

 

 

361.894,91

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

312.890,27

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

49.000,00

 

 

2004

Jahres-Km aller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

530.850 km

1,16

615.786,00

559.805,46

TX19

 

 

3.901,00

3.545,91

TX18

 

 

1.382,00

1.256,36

= Gesamtumsatz

 

 

 

564.607,73

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

495.484,37

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

69.100,00

 

 

2005

Jahres-Km aller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

608.770 km

1,16

706.173,00

641.975,64

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

606.183,18

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

35.000,00

 

 

 

 

 

2006

Jahres-Km aller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

707.740 km

1,20

849.288,00

772.080,00

TX20

 

 

6.667,00

6.060,91

= Gesamtumsatz

 

 

 

778.140,91

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

674.179,51

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

103.900,00

 

 

2007

Jahres-Km aller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

765.800 km

1,20

918.960,00

835.418,18

TX20

 

 

4.423,00

4.020,91

TX21

 

 

4.539,00

4.126,73

= Gesamtumsatz

 

 

 

843.565,82

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

666.931,93

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

176.600,00

 

 

1-8/2008

Kmaller Kfz

Km-Ertrag(brutto)

Umsatz(brutto)

Umsatz(netto)

 

559.680 km

1,20

671.616,00

610.560,00

Umsatz lt. Bf.

 

 

 

565.919,47

Umsatzzu-schätzung (ger.)

 

 

 

44.600,00

 

 

Kalkulation (vgl. Punkt 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008):

Die Bf. hat die Kalkulation auf Grund der jährlich gefahrenen Kilometer vorgenommen.

Die Km-Stände (vgl. Punkt 5 der Beilage 1 und Beilage 3 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) sind bei der Firma Wiesenthal, durch Schadensmeldungen an Versicherungen und Sachverständigengutachten erhoben und zum Teil bei der Ablesung durch die Betriebsprüfung vor Ort festgestellt worden.

Die durch die Betriebsprüfung festgestellten Kilometer differieren wesentlich zu den erklärten Kilometern lt. Losungsaufzeichnungen im Umsatzsteuernachschauzeitraum 2004 und in den anderen Jahren (vgl. Beilage 3 Taxi TX10 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).

 

Die Km-Erträge sind an die bei der Umsatzsteuerprüfung 2004 erklärten Werte angepasst worden (unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen):

Im Zuge der Umsatzsteuernachschau 2004 sind die Umsätze und die gefahrenen Kilometer lt. Grundaufzeichnungen für alle Kfz und Monate geprüft und daraus pro Kfz und Monat der Km-Ertrag errechnet worden. Weiters ist daraus der durchschnittliche Km-Ertrag berechnet worden (lt. Aufzeichnungen der Bf.):

 

Jahr

Km-Ertrag lt. Bp

2003

1,10 €

2004

1,16 €

2005

1,16 €

2006

1,20 €

2007

1,20 €

2008

1,20 €

 

Die Kalkulation stützt sich auf den Zeitraum der Umsatzsteuernachschau 1-9/2004, da nur in diesem Zeitraum Tageslosungen aufgezeichnet und belegmäßig vollständig überprüft werden konnten.

 

Es fällt in die Pflicht eines ordentlichen Kaufmannes, die Leistung seiner Chauffeure zu überwachen und ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen zu erstellen und aufzubewahren.

Aufgrund der bloß behaupteten erhöhten Leer-Km ist die Kalkulation nicht mit dem branchenüblichen Km-Ertrag, sondern mit niedrigeren Werten erfolgt, d.h. statt der 40 %igen branchenüblichen Leer-Km sind von der Betriebsprüfung 44 bzw. 45 % an Leer-Km berücksichtigt worden.

Festgehalten wird, dass die kalkulierten Umsätze lt. Beschwerde Umsätze unter den Werten der herangezogenen Saldenlisten 2007 und Jahreserklärung 2008 ergeben.

 

Die Km-Stände und Km-Leistungen sind auch dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden.

Die durch die Betriebsprüfung festgestellten Kilometer ergeben wesentliche Abweichungen zu den erklärten Kilometern lt. Losungsaufzeichnungen im Umsatzsteuernachschauzeitraum 2004 und in den anderen Jahren.

Für Kfz, für die keine Km-Stände festgestellt werden konnten, wird der Umsatz lt. Losungslisten angesetzt und die Umsatzdifferenzen werden mit 10 % der Umsatzsteuer unterzogen (vgl. Punkt 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008). Für den zusätzlichen Treibstoffaufwand wird die Vorsteuer berücksichtigt (vgl. Punkt 7 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).

 

Das Bundesfinanzgericht schließt sich angesichts der Tatsache, dass seitens der Bf. die Fahrerabrechnungen nicht aufbewahrt wurden und daher keine überprüfbaren Grundaufzeichnungen zur Verfügung standen, der Argumentation der Abgabenbehörde an, wonach im gegenständlichen Fall eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen geboten war.

 

Die Gesamtkilometer aller eingesetzter Taxis betrugen (vgl. Punkt 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008):

Jahr

Jahreskilometer:

2003

356.404

2004

530.850

2005

608.770

2006

707.740

2007

765.800

1-8/2008

559.680

 

 

Auf die o.a. ermittelten Gesamtkilometer ist der durchschnittliche Km-Ertrag anzuwenden, der unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Taxitarifes unter Annahme einer durchschnittlichen Fahrtstrecke von 5 km, einem Anteil von 40 % für Funkfahrten und von rd. 45 % für Leerfahrten für die einzelnen Streitjahre ermittelt wurde (vgl. o.a. Tabelle).

 

Dem von der Bf. im Beschwerdeverfahren (aber auch in Beschwerden anderer Taxiunternehmen häufig) getätigten Hinweis auf Ausführungen in der Diplomarbeit von M "Das Taxi in Wien" aus dem Jahr 1995, die die Bf. "als wissenschaftlich fundierten Nachweis" für die Notwendigkeit eines höheren Leerkilometeranteiles von rd. 50% oder mehr (statt 45 % lt. Betriebsprüfung) anführte, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach Einsichtnahme in die Diplomarbeit ergeben sich auf Grund der gemessen an der Gesamtzahl der Taxiunternehmen im Jahr 1995 (rd. 4.300) nur geringen Stichprobenanzahl (36 bis 50 Fragebögen während einer Woche im Februar dieses Jahres) Zweifel an der Aussagekraft der aus diesen Fragebögen gewonnenen Erkenntnisse.

Der seinerzeitige Diplomand hat nämlich It. eigenen Angaben im Rahmen der Arbeit die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik, und nicht die der mathematischen Statistik angewandt. Ziel seiner Arbeit sei es gewesen, die Leerkilometeranteile während einer Woche auf Grund der ihm über Vermittlung der Taxiinnung zur Verfügung gestellten Fragebögen zu erheben. Dabei habe er die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik angewandt.

 

Um auf Grund der Ergebnisse von eingelangten Fragebögen auf die Besetzt/Leerkilometerverhältnisse bei allen ca. 4.300 Taxi (1995) in Wien schließen zu können, wären jedoch die Methoden der mathematischen Statistik erforderlich gewesen. Nach diesen ist aber je nach der Zahl der zu überprüfenden Gesamtmenge (alle im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) eine Mindestanzahl von Stichproben (z.B. Fragebögen) erforderlich. Für eine verlässliche Hochrechnung (mit einer üblichen Fehlertoleranz von 5%) wäre aber auch die Erhebung der Stichproben im Zufallsverfahren und überdies während repräsentativer Zeiten erforderlich gewesen. Alle diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall nicht vor und standen daher einer Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik, die bei Vorliegen der Voraussetzungen verlässliche Schlüsse auf die Verhältnisse bei der Gesamtheit (= durchschnittlicher Leerkilometeranteil bei allen im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) zugelassen hätten, entgegen.

Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Aussagen der Diplomarbeit die Leerkilometeranteile bei einer geringen Anzahl von Taxis während einer Woche im Februar 1995 beschreiben, aber keinerlei wissenschaftlich gesicherte Aussagen über die Verhältnisse bezüglich Leerkilometeranteile bei den übrigen rd. 4.250 im Jahr 1995 eingesetzten Taxis zulassen.

Die Diplomarbeit erweist sich daher als völlig untauglich, um aus ihr statistisch gesicherte Aussagen über die wahrscheinlichen Verhältnisse bei allen anderen Taxis in späteren Jahren treffen zu können (vgl. Berufungsentscheidung vom 28.10.2009, RV/1579-W/05).

 

Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, von dem angesetzten Erfahrungssatz von 40% an Leerkilometern abzuweichen; dies umso weniger, als die Bf. in allen Jahren den Taxifunk in Anspruch nahm, der eine bessere Auslastung und damit geringere Leerkilometeranteile sichert.

 

Die Schätzung gründet sich somit auf Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der Angaben der Bf. und Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend Nichtaufbewahrung der Belege. Die Schätzungshöhe kann auch in Hinblick auf die lt. Bf. angegebenen Km-Zahlen nicht als zu hoch, sondern der Höhe nach begründet beurteilt werden, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.

 

Kapitalertragsteuer:

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft u.a. ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Band 2, S.197). Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne aus nicht erklärten Erlösen, die daher im Betriebsergebnis keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 97/13/0241, 0242).

 

Der Bf. wurde als gem. § 95 EStG 1988 haftende Schuldnerin mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 die Kapitalertragsteuer für die von der Betriebsprüfung festgestellte Gewinnausschüttung vorgeschrieben.

 

Die Haftung wurde von der Bf. nicht in Frage gestellt.

 

Die o.a. Umsatzzuschätzung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Machthaber C1 dar.

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben ermittelt: Es werden die Treibstoffkosten mit 10 % (für den zusätzlichen Treibstoffaufwand war auch die Vorsteuer entsprechend Punkt 7 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008 zu berichtigen), der Lohnaufwand mit 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt. Für das Jahr 2007 wird die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. vorgelegter Saldenliste als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.

Die Kapitalertragsteuer und die nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge werden der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft wie folgt getragen (vgl. Punkt 8 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15.12.2008):

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

1-8/2008

Umsatzzu-schätzung (ger.)

49.000

69.100

35.800

103.900

176.600

44.600

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

Treibstoff 10 %

4.900

6.910

3.580

10.390

17.660

4.460

Lohnaufwand 40 %

19.600

27.640

14.320

41.560

70.640

17.840

Summe Ausgaben= vGA:

24.500,00

34.550,00

17.900,00

51.950,00

88.300,00

22.300,00

USt

3.920,00

5.528,00

2.864,00

48.160,55

14.128,00

3.568,00

KESt

9.473,33

13.359,33

6.921,33

33.370,18

34.142,67

8.622,67

Bemessungs-grundlage

37.893,33

53.537,33

27.685,33

133.480,73

136.570,67

34.490,67

 

 

Durch die Feststellungen der Betriebsprüfung liegt in den o.a. Streitjahren ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf. als Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden hat. Dadurch liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegt und den in den o.a. Streitzeiträumen den o.a. beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird, da diese die Erlöskürzungen des eigentlichen Machthabers C1 zumindest duldeten.

 

Da die Bf. somit die von der Betriebsprüfung im Schätzungsweg ermittelten Kalkulationsdifferenzen durch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht entkräften konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO betreffend Taxiunternehmen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a. VwGH vom 31.5.2006, 2002/13/0072). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Wien, am 21. Dezember 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schätzung gemäß § 11 Abs.4 WVG, Taxi, Kapitalertragsteuer, Grundaufzeichnungen, km-Ertrag

Verweise:

VwGH 19.07.2000, 97/13/0241
VwGH 02.03.1993, 92/14/0166
VwGH 20.02.1991, 90/13/0214
VwGH 24.09.2003, 99/13/0094
VwGH 31.05.2006, 2002/13/0072
VwGH, 2002/13/0072

Stichworte