UFS RV/3223-W/02

UFSRV/3223-W/0220.12.2004

Schätzung eines Taxieinzelunternehmers

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K., Taxiunternehmer, P., vertreten durch Eckhardt Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, vom 26. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 bis 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. betrieb im Standort M. das Gewerbe eines Taxibetriebes als Einzelunternehmer, weiters war der Bw. in der Taxiinnung tätig. Die Unternehmenstätigkeit wurde mit 31.12.2002 beendet.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 1999 wurden gravierende formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen festgestellt und auf Basis der ermittelten durchschnittl. Kilometererträge eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen.

Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betr. Feststellungen lauten wie folgt:

  1. 1. Die Tageslosungen wären mittels Kassasturz am Tagesende ermittelt worden, und als Wechselgeld S 750,00 in der Geldbörse verblieben. Die rechnerisch ermittelten Tageslosungen wären in einem Losungsbuch festgehalten, und weitere (Hilfs)Aufzeichnungen bzw. Belege nicht angefertigt worden. Die getätigten Betriebsausgaben wären mittels Visacard bzw. weiterer (zweiter) Geldbörse gesondert bezahlt worden.
  2. 2. Weiters hätte der Bw. keine Belege über die bargeldlosen Einnahmen (Kreditkartenbelege) vorlegen können. Im Jahr 1997 wären die Abrechnungsbelege der Kreditkarten der Taxifunkzentrale ohne Ausstellung eines Beleges übergeben und ohne Beleg abgerechnet worden.
  3. 3. Rechnungsausstellungen an einen Fahrgast wären ohne Durchschläge angefertigt und somit keine Belege aufbewahrt worden. Weiters wären auch keine Aufzeichnungen über die Taxameterstände angefertigt worden.
  4. 4. Eine Treibstoffintervallverprobung hätte Kilometererträge zwischen S 23,38 und S 3,00 ergeben.

Auf Basis der ermittelten Kilometerstände lt. Serviceheft und Pickerlüberprüfung hätte die BP die Jahreskilometerleistungen nach Abzug der Privatfahrten in Höhe von 23.300 km, 24.500 km und 21.500 km für die Jahre 1997 bis 1999 (Privatfahrten 2.700, 500 und 2.500 km) errechnet. Weiters wären die Kilometererträge unter Berücksichtigung eines 40%igen Leerfahrtenanteiles in Höhe von S 14,40, S 15,30 und S 15,30 ermittelt worden.

Die Taxierlöse wären somit in Höhe von insgesamt S 335.520,-, S 374.850,- und S 328.950,-, die Zurechnungen zu Umsatz und Gewinn in Höhe von S 63.018,86, S 120.797,92 und S 94.002,-- für die Jahre 1997 bis 1999 ermittelt worden.

Gegen die auf Grund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet:

Die BP wäre nach einigen Änderungen von durchschnittl. Fahrten mit fünf Kilometern ausgegangen, dies würde jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Mit Schreiben vom 20. August 2001 wäre eine Kalkulation übermittelt worden, welche die Kilometererträge des Steuerpflichtigen bestätigen würden. Diesbzgl. würde ein Schreiben der Fachgruppe für Beförderungsunternehmen vom 13.11.2001 vorgelegt, welches wie folgt lautet:

Die Ermittlung der Tageslosungen würde bei alleinfahrenden Taxiunternehmungen branchenüblich durch Kassasturz erfolgen, und vom Bargeldbestand am Ende des Tages das sogenannte Wechselgeld abgezogen.

Das Wechselgeld sei gemäß § 28 Abs. 1 der Wr. Landesbetriebsordnung mit mindestens S 500,00 anzusetzen, jedoch seien auch höhere Wechselgeldbeträge üblich. Im Bereich der Landesbetriebsordnung wäre dieser Betrag auf € 50,00 erhöht worden.

Die ermittelten Tageslosungen würden branchenüblich in einem Losungsbuch aufgezeichnet. Bedingt durch den fixen Wechselgeldbetrag seien somit Kassabuchaufzeichnungen nicht notwendig, da das buchhalterische Ergebnis sich eindeutig bestimmen lassen würde.

Taxirechnungen würden gemäß § 28 Abs. 2 LBO nur auf Verlangen ausgestellt werden, wobei eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer erst ab S 2.000,00 erfolgen müsste.

Der überwiegende Fahrtenanteil würde im innerstädtischen Bereich im Bereich der kleineren Fahrten liegen.

Die am Taxameter möglichen Einstellungen wären für Kontrollzwecke betreffend Dienstnehmer relevant, jedoch für alleinfahrende Unternehmer nicht von Bedeutung.

Die in Rechnung gestellten Tarife wären weiters vom jeweiligen Landeshauptmann verordnete Tarife.

Von der Wr. Wirtschaftskammer wäre weiters eine Diplomarbeit "Das Taxi in Wien - Empirische Erfassung des Besetzt. und Leerkilometer" für den Zeitraum 13.-19. Februar 1995 vergeben worden. Die Kilometerstruktur am Wr. Taximarkt würde sich demzufolge aus 53,52 % Besetztkilometer und 46,48 % Leerkilometer, somit ungefähr 1:1 zusammensetzen.

Bei einem bestellten Taxi, dies sei ein großer Anteil der Fahrten, würde der Taxameter lt. Wr. Taxitarif vom 7. Juni 2001 erst am Bestellort und nach einer Wartezeit von zwei Minuten eingeschalten werden. Damit würden im erhebl. Ausmaß Leerkilometer anfallen, auch würden bei Flughafenfahrten Leerkilometer in hohem Ausmaß anfallen (Retourfahrt).

Die Aussage, dass der Anteil der Funkfahrten 50 %, bzw. der Standplatz/Mobiltelefonfahrten 40 % betragen würde, wäre von der Wr. Taxiinnung nicht getroffen worden.

Das Verhältnis der Fahrten sei weiters individuell je Unternehmen und jahreszeitlich unterschiedlich,

Eine Aufschlüsselung wie bei der vorliegenden Schätzung durch die BP vorgenommen, wäre von der Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe somit nicht nachvollziehbar.

Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:

Die Kalkulationsgrundlagen wären natürlich dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst worden, die durchschnittl. Fahrleistung von fünf Kilometern im Zuge der BP jedoch nur ein Mal abgeändert worden.

Bei der vorgelegten Kalkulation durch den steuerlichen Vertreter hätten sich jedoch folgende nicht nachvollziehbare Unklarheiten ergeben:

  1. 1. Direkte Mitfahrten wären nicht berücksichtigt worden, sondern nur Standplatz- bzw. Funkfahrten.
  2. 2. Es wäre nie ein Gepäckzuschlag verrechnet worden.
  3. 3. Der Anteil von Funkfahrten wäre mit 40 % berechnet worden, vom Bw. gegenüber der BP jedoch ein Anteil von 50 % bekannt gegeben worden.
  4. 4. Nur bei 5 % der Standplatzfahrten wäre ein Zuschlag verrechnet worden.
  5. 5. Die Leerfahrten lt. steuerl. Vertreter wären somit mit insgesamt rund 52 % wie folgt ermittelt worden. Die Ermittlung dieser Prozentsätze wäre der BP jedoch nicht dargelegt worden.
    • Leerfahrten Funk 15 %
    • zusätzl. Berücksichtigung eines Stornos von 7 % bei allen Fahrten
    • vom ermittelten Gesamtbetrag wäre ein Leerfahrten Anteil von 38,74 % abgezogen worden.

Auf Grund der Angaben des Bw., dass keine Pauschalpreisfahrten und Flughafenfahrten durchgeführt worden wären, hätte die BP die Leerkilometer mit 40 % geschätzt.

Aufzeichnungen wären diesbezgl. vom Bw. nicht angefertigt worden. Die Schätzung der Kilometererträge würde somit lt. Ansicht der BP den Tatsachen entsprechen. Dies würde auch einer Aussage eines Taxiunternehmers in der Sendung OÖ Heute vom 1. April 1998 betreffend S 15,00 Kilometerertrag bei einer Taxifahrt pro Kilometer, entsprechen.

Betreffend die Führung von Aufzeichnungen würde auf die Bestimmungen gemäß § 131 BAO hingewiesen, wonach Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein Kassabuch mit Bestandsverrechnung zu führen hätten. Die Aufzeichnungen als auch dazugehörigen Belege seien sieben Jahre aufzubewahren. Zu den Aufzeichnungen gehören lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schmierzettel, die Erlöse aufzeichnen und die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten als Grundlage für die Eintragungen.

Ein Taxiunternehmen hätte weiters auch entsprechend den gewerberechtlichen Vorschriften auf Basis der behördlich genehmigten Tarife abzurechnen. Diese Aufzeichnungen wären im gegenständl. Fall ebenso nicht vorgelegt worden, auch nicht die Tages-Kilometerstände nach dem Kilometerzähler. Wer nach anderen Vorschriften Aufzeichnungen zu führen hat, hätte diese auch nach § 124 BAO für Zwecke der Abgabenerhebung zu führen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen führe gegebenenfalls zur Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gem. § 184 BAO.

Im Rahmen der mündl. Verhandlung vom 1. Dezember 2004 wurde vom steuerl. Vertreter ergänzend ausgeführt, dass der Vorwurf, auf Grund der Taxitarifverordnung oder Gewerbeordnung zusätzliche Aufzeichnungen zu führen, durch die Bestimmungen des § 124 BAO nicht gedeckt wäre. Diesbezügl. würde auch ein Rechtskommentar vorgelegt und weiters auf ein Erkenntnis des VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 97/13/0157 verwiesen. Die Aufzeichnungen würden somit dem Formalerfordernis der BAO entsprechen.

Bzgl. der Schätzung wurde ergänzend eingewendet, dass eine Fahrt von Stuttgart nach Wien nicht berücksichtigt und die Fahrten als Sachverständiger für die Taxiinnung, welche als sonstige Einkünfte erklärt worden wären, nur zum Teil berücksichtigt worden wären. Für diese Fahrten wäre eine Untergrenze von 8 km anzusetzen und würde dies durchschnittlich 1.100 km bzw. zumindest 1.000 km bei rd. 130 bis 140 Fahrten jährlich ergeben. Befragt nach Aufzeichnungen wird seitens des Bw. jedoch bekannt gegeben, dass diesbezügl. keine Aufzeichnungen geführt worden wären. Vom Prüfer wurde entgegnet, dass entsprechend den Angaben des Bw. im Zuge der BP bei der Kalkulation durchschnittl. 500 km pro Jahr berücksichtigt worden wären.

Betreffend die Heranziehung von durchschnittlich 5 Kilometerfahrten wurde vom steuerl. Vertreter ergänzend eingewendet, dass sich die Behörde lt. Erkenntnis des VwGH vom 11. November 1952, Zl. 651/50 mit einer Stellungnahme der Innung auseinanderzusetzen hätte. Weiters wären die Leerfahrten wissenschaftlich widerlegt worden. Lt. Ansicht des steuerl. Vertreters hätte die Schätzung der Lebenserfahrung zu entsprechen.

Dazu führte der Finanzamtsvertreter aus, dass der Einzelfall zu beurteilen sei und gravierende Aufzeichnungsmängel bezügl. Kassabuch, Kreditkarteneinnahmen wie auch Selbstanzeige betreffend Cap-Card festgestellt worden wären.

Auf den Vorwurf der zu niedrig angesetzten Leerfahrtenanteile bzw. Ansatzes eines Anteiles von 46,48% lt. Gutachten, führte die BP aus, dass dem Gutachten Tages- und Nachtfahrten zugrunde gelegen wären. Der Bw. wäre jedoch nur tagsüber gefahren.

Der Anteil der Funkfahrten wäre weiters mit 50% geschätzt, der Anteil der Standplatzmobiltelefonfahrten mit 40% veranschlagt worden und würde der Leerfahrtenanteil damit zusammenhängen. Dies würde auf einen Erfahrungswert basieren.

Betreffend den Vorwurf der Heranziehung von durchschnittl. 5 Kilometerfahrten bei der Schätzung legte die BP einen Zeitungsartikel vom 11. Dezember 1997 bezügl. der entsprechenden Auskunft eines Gruppenvorstehers der Innung vor bzw. weiters eine statistische Auswertung (Statistik Austria), welche im Zeitraum 1999 durchschnittl. 6,3 km darlegen würde.

Lt. Angabe des Bw. wären die durchgeführten Fahrten gemischt und Aufzeichnungen jedenfalls nicht geführt worden. Die Angaben des Gruppenvorstehers seien zudem als politisch und nicht als Fachauskunft zu beurteilen.

Betreffend den Vorwurf der zu hoch herangezogenen Werte bzgl. Wartezeiten führte die BP aus, dass diese im Wiener Raum im Durchschnitt sogar höher anzusetzen wären.

Der steuerl. Vertreter beantragte im Schlusswort der Kalkulation einen Durchschnittswert von S 11,10 Kilometererträge zugrunde zu legen, basierend auf durchschnittl. 6 Kilometerfahrten, sowie einen Zuschlag der Standplatzfahrten von lediglich 5%, und einen Leerfahrtenanteil von 46,48%. Weiters wurde ersucht, die betriebl. Fahrten um 600 km jährl. zu erhöhen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Abgabepflichtige über seien Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Zu schätzen ist lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).

Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).

Im vorliegenden Fall bekämpft der Bw. die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach. Der Bw. wendet ein, dass die BP von Fahrten im Ausmaß von durchschnittl. 5 Kilometern ausgegangen wäre, und hätte daher nicht den Tatsachen entsprechende Kilometererträge ermittelt. Lt. Kalkulation des Bw. seien die erklärten Kilometererträge bestätigt worden, und wäre lt. Ausführungen des Schreibens der Fachgruppe für Beförderungsunternehmen die Schätzung nicht nachvollziehbar.

ad Zulässigkeit der Schätzung)

Zur Schätzungsbefugnis ist auszuführen, dass Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu führen sind. Im Falle der Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung sind weiters Privateinlagen und -entnahmen, Bewegungen zwischen Bank und Kassa, Abschreibungen und dergl. zu erfassen. Weiters sind End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu erfassen.

Im vorliegenden Fall konnte somit mangels vollständiger Aufzeichnungen eine Überprüfung der Losungsaufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Vom Bw. wurden keine Barausgänge erfasst, und auch keine Belege über bargeldlose Einnahmen (Kreditkartenbelege) vorgelegt. Aufzeichnungen über die Taxameterstände wurden ebenso nicht erstellt. Der Bw. hat diese Mängel auch nicht bestritten, sondern lediglich seine Aufzeichnungen unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Fachgruppe für Beförderungsunternehmen als ausreichend qualifiziert.

In der Beförderungsbranche sei die Ermittlung der Einnahmen durch Kassasturz branchenüblich, und wäre das kaufmännische Ergebnis durch den Abzug des fixen Wechselgeldes eindeutig bestimmt. Taxirechnungen müssten nur auf Verlangen ausgestellt werden, und wären die Einstellungen am Taxameter nur für Kontrollzwecke betreffend Dienstnehmer von Bedeutung.

Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der gravierenden Aufzeichnungsmängel (fehlende Aufzeichnungen der Barausgänge als auch der nicht erfolgswirksamen Bareingänge) eine Überprüfung der Aufzeichnungen nicht vorgenommen werden konnte. Bei Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) sind sämtliche Barausgänge und nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu erfassen. Somit wurde nicht den Kriterien einer materiell und formell ordnungsmäßigen Buchführung entsprochen, und ist die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach jedenfalls begründet.

ad Schätzungsergebnis)

Lt. Berufung wird ein Leerfahrtenanteil von rund 52 % bzw. 47% auf Basis der Ergebnisse einer Diplomarbeit für den Zeitraum 1995 eingewendet, jedoch ohne die Ermittlung der jeweiligen Prozentsätze darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Leerfahrten lt. Diplomarbeit auf Basis von Tages- und Nachtfahrten erfolgte, der Bw. jedoch nur Tagesfahrten ausführte. Lt. eigenen Angaben des Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung seien die Leerfahrten am Abend höher als zur Tageszeit, und ist daher die Schätzung von 40% gegenüber rund 47% als nicht unrichtig bzw. nicht zu niedrig zu beurteilen. Den Ausführungen der BP folgend ist somit die Berücksichtigung eines Leerkilometeranteil von insgesamt 40 % als nicht unrichtig zu beurteilen.

Betreffend den Telefonzuschlag in Zusammenhang mit Taxistandplätzen wird ausgeführt, dass dieser lt. Bw. mit rund 5% anzusetzen, sei, da die Fahrten überwiegend über Funk bestellt und Stammkunden nur mehr im geringeren Ausmaß über die Taxistände bestellen würden. Erfahrungswerte würden diesbzgl. lt. Bw. bei rund 5 % liegen.Dazu ist auszuführen, dass auch lt. Auswertung der Statistik Austria betreffend Taxigewerbe Wien (gleichlautende) Zuschläge im Zusammenhang mit Funk- und Taxistandplätzen (Funk- und Anfahrtszuschläge) zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme der Taxiinnung trifft dazu keine näheren Angaben. Der Anteil von Fahrten über Funk wurde zudem entsprechend den Angaben des Bw. mit 50 % berücksichtigt. Weiters zeigt die vom Bw. im Rahmen der BP vorgelegte Kalkulation Mängel bzgl. fehlende Zuschläge für Gepäck und Standplatzfahrten und keine Berücksichtigung von direkten Mitfahrten auf. Dass jedoch keinerlei Zuschläge für Gepäck und Standplatzfahrten angefallen wären, ist grundsätzlich als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Die Schätzung der Gesamtkilometerleistung, der privaten Fahrten und der Leerfahrten erfolgte weiters unter Berücksichtigung der Angaben des Bw. zu Beginn der BP. Dabei wurde die Abholfahrt des Taxi-Kfz aus Stuttgart nach Wien als auch die Fahrten als Sachverständiger mit 500 km jährlich bereits berücksichtigt. Der Einwendung betreffend rund 130 Fahrten jährlich im Ausmaß von rund 8 km pro Fahrt, d.h. somit rund 1000 Kilometer jährlich ist entgegen zuhalten, dass keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können und vom Bw. diesfalls entgegen den Ausführungen zum Streitpunkt Durchschnittsfahrten von 5 Kilometern eine geschätzte Kilometerangabe angegeben werden konnte. Der Prüfer schätzte auf Grund der Angaben des Bw. im Rahmen der BP vier Fahrten monatlich im Ausmaß von rund 10 km, und ist diese Schätzung mangels Aufzeichnungen oder anderweitiger Nachweise als nicht unrichtig zu beurteilen.

Zum Einwand, dass die BP unrichtigerweise von Fahrten im Ausmaß von durchschnittlich fünf Kilometern ausgehen würde und sich damit unrichtige bzw. nicht den Tatsachen entsprechende Kilometererträge ergeben hätten, wird ausgeführt, dass lt. eigenen Angaben des Bw. im Zuge der BP die Innung für Beförderungsunternehmen mit ca. 4,5 km durchschnittl. Fahrtlänge kalkulieren würde. Auch lt. Auskunft der Innung würde es sich bei den Fahrten im innerstädtischen Bereich überwiegend um kleinere Fahrten handeln.

Lt. Angaben des Bw. bereits im Zuge der BP wurde somit die Durchschnittsfahrt mit rund 4,5 km angesetzt, und entspricht dies auch den Angaben eines Gruppenvorstehers der Taxiinnung lt. Artikel vom 11. Dezember 1997 in der Tageszeitung Kurier. Weiters betragen die Durchschnittswerte der Statistik Austria vorgelegt vom Prüfer im Rahmen der mündlichen Verhandlung 6,3 km, jedoch betreffen diese Werte ebenso Tages- und Nachtfahrten. Die Nachtfahrten sind jedoch lt. Angaben des Bw. bzgl. Leerfahrten als jedenfalls durchschnittlich höher zu beurteilen. Die Einwendung des Bw. betreffend durchschnittl. höheren Fahrt-Kilometer von 6 bis 7,5 km statt 5 km wurde somit weder im Rahmen der BP noch durch die vorgelegte Kalkulation des Bw. bestätigt oder nachgewiesen. Auch in diesem Punkt ist daher die Schätzung der BP in freier Beweiswürdigung als nicht unrichtig zu beurteilen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist somit die Schätzung zu Umsatz und Gewinn auf Basis der Nichtführung der nötigen Aufzeichnungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Schätzung der BP gründet sich auf gravierende Mängel bzgl. fehlender Aufzeichnungen für Ausgaben, Belegen als auch Taxameterstände. Die Eintragung von Tageslosungen lässt weder die Zusammensetzung der Losungen nach Km-Menge und Wert erkennen, noch die Anzahl der pro Tag erfolgten Beförderungen oder die Losung pro Fahrt, noch wurden die zurückgelegten Wegstrecken mit Taxameter erfasst. Eine durchgeführte Treibstoffintervallverprobung zeigte große Differenzen auf. Die Schätzung der Kilometererträge von S 14,40 und S 15,30 für die Streitjahre 1997 bis 1999 auf Basis von durchschnittlichen Fahrten von 5 Kilometern und eines 40%igen Leerfahrtenanteiles sowie Funk- und Telefonzuschlages ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht als unbegründet zu beurteilen.

In Anbetracht der Feststellungen der BP bzgl. Aufzeichnungsmängel und somit fehlenden Überprüfbarkeit der Aufzeichnungen des Bw. (auch betreffend Taxameter und Treibstoffintervallverprobung) erfolgte somit die Schätzung im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist. Die fehlenden Grundaufzeichnungen bzgl. Belege, Schmieraufzeichnungen lassen darüber hinaus lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH auf noch höhere Leistungen bzw. Erträge schließen, und sind die Einwendungen des Bw. nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der Höhe nach glaubhaft zu bestreiten. Die Schätzung ist somit auch der Höhe nach als begründet zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Dazu ist weiters auszuführen, dass es im Wesen jeder Schätzung liegt, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten Anlass zu Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schätzung, Taxiunternehmen

Stichworte