| 5 Ob 97/74 | OGH | 08.05.1974 |
| 8 Ob 78/78 | OGH | 31.05.1978 |
Auch | ||
| 9 ObA 357/98k | OGH | 17.03.1999 |
Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. (T1) | ||
| 9 ObA 42/10g | OGH | 22.12.2010 |
Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit deren Zugang an den Empfänger wirksam. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/166 | ||
| 3 Ob 151/11v | OGH | 08.11.2011 |
Vgl | ||
| 3 Ob 144/14v | OGH | 20.05.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/51 | ||
| 4 Ob 151/22t | OGH | 25.01.2024 |
Beisatz: Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig. (T3) | ||
| 2 Ob 185/25g | OGH | 20.01.2026 |
vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0050OB00097_7400000_001
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