Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.
8 Ob 334/99x | OGH | 24.02.2000 |
Beisatz: Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu § 483a Abs 2 ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß. (T1)<br/>Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T2) |
5 Ob 131/01b | OGH | 21.08.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T3) |
9 Ob 52/11d | OGH | 25.10.2011 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: In den Buchhaltungsunterlagen aufgefundene Urkunden. (T4) |
6 Ob 161/19y | OGH | 19.12.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nachforschung zur Auffindung einer näher bezeichneten E-Mail. (T5) |
9 Ob 3/20m | OGH | 22.01.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00375_97X0000_001
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