OGH 5Ob659/78; 2Ob561/78; 7Ob631/79; 1Ob733/81; 8Ob508/83; 5Ob536/86; 2Ob511/87; 3Ob547/92; 9Ob7/99s; 4Ob19/08k; 3Ob209/11y; 1Ob98/14i; 1Ob129/25i (RS0048003)

OGH5Ob659/78; 2Ob561/78; 7Ob631/79; 1Ob733/81; 8Ob508/83; 5Ob536/86; 2Ob511/87; 3Ob547/92; 9Ob7/99s; 4Ob19/08k; 3Ob209/11y; 1Ob98/14i; 1Ob129/25i11.11.2025

Rechtssatz

Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen lässt, muss auch von den Eltern verlangt werden, dass sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht.

Normen

ABGB §148 Abs2 B

5 Ob 659/78OGH23.10.1978

Veröff: EvBl 1979/32 S 96

2 Ob 561/78OGH03.04.1979

Veröff: EFSlg 33527

7 Ob 631/79OGH03.05.1979

Veröff: EFSlg 33527

1 Ob 733/81OGH14.10.1981

Beisatz: Ermöglichung eines störungsfreien Kontaktes. (T1)

8 Ob 508/83OGH08.09.1983
5 Ob 536/86OGH10.06.1986

Beisatz: Aber auch die Großeltern haben bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte. (T2)

2 Ob 511/87OGH10.02.1987

Beis wie T2

3 Ob 547/92OGH08.07.1992

Beisatz: Die negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern allein kann das diesen gemäß § 148 Abs 2 ABGB eingeräumte Recht nicht zum Erlöschen bringen. (T3)

9 Ob 7/99sOGH10.02.1999

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 19/08kOGH11.03.2008

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Besuchsrecht wegen des dem Kind aufgrund eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter drohenden Loyalitätskonflikts verneint, wobei hier - anders als in 3 Ob 547/92 - noch keine Beziehung zwischen dem Kind und der Großmutter bestand, die im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten wäre. (T4)

3 Ob 209/11yOGH18.01.2012

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 98/14iOGH17.06.2014

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 129/25iOGH11.11.2025

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Anderes gilt nur, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwerwiegende Konflikte und Spannungen bestehen, dass dadurch die Entwicklung des Kindes gestört werden könnte, mit anderen Worten eine Kontaktregelung in einer zum Wohl des Kindes geeigneten Weise nicht durchführbar ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19781023_OGH0002_0050OB00659_7800000_001

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