OGH 1Ob54/60; 1Ob615/93; 3Ob315/00w; 7Ob87/12p; 9Ob31/17z; 2Ob70/19m; 4Ob136/24i (RS0033798)

OGH1Ob54/60; 1Ob615/93; 3Ob315/00w; 7Ob87/12p; 9Ob31/17z; 2Ob70/19m; 4Ob136/24i21.1.2025

Rechtssatz

Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB und § 19 RAO ist nur über Einrede zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §1438 Af
ABGB §1440 G
RAO §19

1 Ob 54/60OGH09.03.1960
1 Ob 615/93OGH17.11.1993
3 Ob 315/00wOGH23.05.2001

nur: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB ist nur über Einrede zu berücksichtigen. (T1)

7 Ob 87/12pOGH27.03.2013

nur T1

9 Ob 31/17zOGH28.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 S 2 ABGB kann bei entsprechendem Vorbringen auch ohne ausdrücklichen Einwand berücksichtigt werden. (T2)<br/>Beisatz: Den ersten vier diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidungen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen die Unzulässigkeit der Aufrechnung im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise angesprochen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Gegenforderung aber nicht nur inhaltlich bestritten, sondern auch die Unzulässigkeit ihrer Geltendmachung wegen der widerrechtlichen Behebung vom Konto eingewandt. (T4)

2 Ob 70/19mOGH28.05.2019
4 Ob 136/24iOGH21.01.2025

vgl; Beisatz: Hier war keine Feststellung zu einer Änderung der Honorarvereinbarung erforderlich, weil der beklagte Rechtsanwalt gegen das Aufrechnungsverbot gemäß § 19 Abs 3 RAO verstieß. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19600309_OGH0002_0010OB00054_6000000_001

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