OGH 2Ob64/19d; 2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob26/22w; 2Ob110/24a; 2Ob43/24y (RS0133183)

OGH2Ob64/19d; 2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob26/22w; 2Ob110/24a; 2Ob43/24y25.7.2024

Rechtssatz

Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein werde.

Normen

ABGB §788 idF ErbRÄG 2015

2 Ob 64/19dOGH26.05.2020

Veröff: SZ 2020/45

2 Ob 124/20dOGH25.02.2021

vgl; Beisatz: Die Hinzurechnung von Schenkungen soll dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/17

2 Ob 119/20vOGH24.06.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/61

2 Ob 26/22wOGH26.04.2022

Vgl

2 Ob 110/24aOGH25.07.2024
2 Ob 43/24yOGH25.07.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20200526_OGH0002_0020OB00064_19D0000_001

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