OGH 2Ob143/19x; 2Ob145/19s; 2Ob218/19a; 2Ob51/20v; 2Ob143/20y; 2Ob141/20d; 2Ob188/20s; 2Ob4/21h; 2Ob29/22m; 2Ob25/22y; 2Ob239/22v; 2Ob226/22g; 7Ob38/24z (RS0132929)

OGH2Ob143/19x; 2Ob145/19s; 2Ob218/19a; 2Ob51/20v; 2Ob143/20y; 2Ob141/20d; 2Ob188/20s; 2Ob4/21h; 2Ob29/22m; 2Ob25/22y; 2Ob239/22v; 2Ob226/22g; 7Ob38/24z17.4.2024

Rechtssatz

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Normen

ABGB §579

2 Ob 143/19xOGH28.11.2019

Beisatz: Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. (T1)<br/>Beisatz: Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, dh es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. (T2); Veröff: SZ 2019/115

2 Ob 145/19sOGH28.11.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 218/19aOGH30.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterschrift eines Zeugen auf einem gesonderten losen Blatt. (T3)

2 Ob 51/20vOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: Keine äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit einer Heftklammer. (T4)

2 Ob 143/20yOGH17.09.2020

Beis wie T4

2 Ob 141/20dOGH27.11.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung der äußeren Urkundeneinheit. (T5)

2 Ob 188/20sOGH27.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T6)

2 Ob 4/21hOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. (T7)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. (T8)

2 Ob 29/22mOGH26.04.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Innere Urkundeneinheit verneint. (T9)

2 Ob 25/22yOGH16.03.2022

Beisatz: Hier: Äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit 3 Heftklammern. (T10)

2 Ob 239/22vOGH21.02.2023

Beisatz wie T4

2 Ob 226/22gOGH16.05.2023

Beisatz: Hier: keine innere Urkundeneinheit mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt. (T11)<br/>Beisatz: Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt. (T12)

7 Ob 38/24zOGH17.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20191128_OGH0002_0020OB00143_19X0000_001

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