OGH 10ObS121/18v; 10ObS84/22h; 10ObS89/23w (RS0132533)

OGH10ObS121/18v; 10ObS84/22h; 10ObS89/23w13.2.2024

Rechtssatz

Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.

Normen

FamZeitbG §2 Abs1
FamZeitbG §2 Abs3
KBGG §2 Abs6
MeldeG §3 Abs1

10 ObS 121/18vOGH26.03.2019

Veröff: SZ 2019/25

10 ObS 84/22hOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 6 KBGG iVm § 3 Abs 1 MeldeG. (T1)

10 ObS 89/23wOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20190326_OGH0002_010OBS00121_18V0000_002

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