OGH 17Os10/17z; 14Os37/22f; 14Os58/24x (RS0131549)

OGH17Os10/17z; 14Os37/22f; 14Os58/24x5.11.2024

Rechtssatz

§ 59 Abs 2 BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Abs 1 hinsichtlich orts‑ oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd § 305 Abs 4 Z 1 StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Z 3 (des § 305 Abs 4 StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.

Normen

BDG §59 Abs1
BDG §59 Abs2
StGB §305 Abs1
StGB §305 Abs4 Z1
StGB §305 Abs4 Z3
StPO §281 Abs1 Z9 lita

17 Os 10/17zOGH12.06.2017

Beisatz: Nur wenn ein Vorteil die in § 59 Abs 2 BDG genannten Kriterien (Orts- oder Landesüblichkeit einerseits und geringen Wert andererseits) kumulativ erfüllt, ist er nicht ungebührlich. Prozessordnungskonforme Darstellung des Einwands fehlender Feststellungen zu diesen – vom Gesetz als Ausnahmesatz zum Tatbestand (§ 305 Abs 1 StGB) konzipierten – Kriterien erfordert den Hinweis auf ein indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. (T1)

14 Os 37/22fOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T1

14 Os 58/24xOGH05.11.2024

vgl; Beisatz: Auch geldwerte Zuwendungen (hier: Tankgutscheine und Autobahnvignetten) fallen unter den Begriff der Aufmerksamkeit iSd § 305 Abs 4 Z 3 StGB. Die Tatbestandseinschränkung nach dieser Bestimmung erfordert aber das kumulative Vorliegen geringen Werts der Aufmerksamkeit einerseits und deren Orts- oder Landesüblichkeit andererseits. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170612_OGH0002_0170OS00010_17Z0000_001

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