OGH 6Ob149/16d; 9Ob82/16y; 4Ob113/17x; 3Ob86/17v; 3Ob71/17p; 3Ob213/18x; 3Ob72/19p; 6Ob8/19y; 1Ob17/20m; 3Ob93/24h; 5Ob27/24t; 4Ob122/24f (RS0130981)

OGH6Ob149/16d; 9Ob82/16y; 4Ob113/17x; 3Ob86/17v; 3Ob71/17p; 3Ob213/18x; 3Ob72/19p; 6Ob8/19y; 1Ob17/20m; 3Ob93/24h; 5Ob27/24t; 4Ob122/24f27.8.2024

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien‑ (vgl § 2 Abs 2 FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.

Doppelresidenz

 

Normen

ABGB §177 Abs4
ABGB §179
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs2

6 Ob 149/16dOGH27.09.2016

Beisatz: Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint. (T1); Veröff: SZ 2016/97

9 Ob 82/16yOGH19.12.2016

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen. (T2)<br/>Beisatz: Wenn bisher die alleinige Obsorge einem Elternteil zukam, daher sämtliche der mit der „hauptsächlichen Betreuung“ verbundenen Aufgaben auch in diesem nominellen Sinn diesem einen Elternteil zukamen und von diesem auch wahrgenommen wurden, ist die „hauptsächliche Betreuung“ auch bei diesem zu belassen, sofern keine Gründe bestehen anzunehmen, dass diese Verpflichtungen vom anderen Elternteil wesentlich besser wahrgenommen werden könnten. (T3)

4 Ob 113/17xOGH27.07.2017

Vgl auch

3 Ob 86/17vOGH04.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T4)

3 Ob 71/17pOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T2

3 Ob 213/18xOGH21.11.2018
3 Ob 72/19pOGH23.05.2019

Auch

6 Ob 8/19yOGH25.04.2019

Beis wie T1; Beisatz: Beim Doppelresidenzmodell ist bei erstmaliger Bestimmung des (nominellen) Hauptaufenthalts des Kindes darauf abzustellen, von welchem Elternteil die mit der dargestellten nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T4a) - Mai 2020 (T4b)<br/>Beisatz: Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 3 ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden. (T5)

1 Ob 17/20mOGH26.02.2020

Vgl

3 Ob 93/24hOGH03.07.2024

Beisatz wie T4a

5 Ob 27/24tOGH27.06.2024

vgl; Beisatz wie T4a

4 Ob 122/24fOGH27.08.2024

Beisatz: Wenn einem Elternteil bloß ein - wenn auch umfangreiches - Kontaktrecht zukommt, das Kind aber überwiegend vom anderen Elternteil betreut wird, gibt es einen "tatsächlichen" hauptsächlichen Aufenthalt, sodass die Rechtsprechung zum "nominellen Anknüpfungspunkt" nicht zur Anwendung gelangt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Betreuungsverhältnis von 4:3 (T7)

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00149_16D0000_001

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