Normen
ABGB §177 Abs4
ABGB §179
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs2
6 Ob 149/16d | OGH | 27.09.2016 |
Beisatz: Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint. (T1); Veröff: SZ 2016/97 |
9 Ob 82/16y | OGH | 19.12.2016 |
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen. (T2)<br/>Beisatz: Wenn bisher die alleinige Obsorge einem Elternteil zukam, daher sämtliche der mit der „hauptsächlichen Betreuung“ verbundenen Aufgaben auch in diesem nominellen Sinn diesem einen Elternteil zukamen und von diesem auch wahrgenommen wurden, ist die „hauptsächliche Betreuung“ auch bei diesem zu belassen, sofern keine Gründe bestehen anzunehmen, dass diese Verpflichtungen vom anderen Elternteil wesentlich besser wahrgenommen werden könnten. (T3) |
4 Ob 113/17x | OGH | 27.07.2017 |
Vgl auch |
3 Ob 86/17v | OGH | 04.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T4) |
3 Ob 71/17p | OGH | 30.08.2017 |
Auch; Beis wie T2 |
3 Ob 213/18x | OGH | 21.11.2018 |
3 Ob 72/19p | OGH | 23.05.2019 |
Auch |
6 Ob 8/19y | OGH | 25.04.2019 |
Beis wie T1; Beisatz: Beim Doppelresidenzmodell ist bei erstmaliger Bestimmung des (nominellen) Hauptaufenthalts des Kindes darauf abzustellen, von welchem Elternteil die mit der dargestellten nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T4a) - Mai 2020 (T4b)<br/>Beisatz: Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 3 ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden. (T5) |
1 Ob 17/20m | OGH | 26.02.2020 |
Vgl |
3 Ob 93/24h | OGH | 03.07.2024 |
Beisatz wie T4a |
5 Ob 27/24t | OGH | 27.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T4a |
4 Ob 122/24f | OGH | 27.08.2024 |
Beisatz: Wenn einem Elternteil bloß ein - wenn auch umfangreiches - Kontaktrecht zukommt, das Kind aber überwiegend vom anderen Elternteil betreut wird, gibt es einen "tatsächlichen" hauptsächlichen Aufenthalt, sodass die Rechtsprechung zum "nominellen Anknüpfungspunkt" nicht zur Anwendung gelangt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Betreuungsverhältnis von 4:3 (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0060OB00149_16D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)