Rechtssatz
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
11 Os 75/16p | OGH | 13.09.2016 |
Auch; Beisatz: § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, wonach sich strafbar macht, wer, wenn auch nur fahrlässig, „Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 [WaffG] verboten ist“, zielt auf die Gesamtmenge solcher von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände ab. (T1) |
12 Os 122/23t | OGH | 23.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20150630_OGH0002_0130OS00061_15T0000_001