OGH 15Os86/20s

OGH15Os86/20s8.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen P***** P***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. März 2020, GZ 17 Hv 8/20w‑30, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00086.20S.0908.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde P***** P***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 3 vierter Fall StGB (I./1./) sowie des Vergehens des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem nach § 118a Abs 1 Z 1 StGB (I./2./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./3./) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG (II./1./) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./2./–5./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. September 2019 in R*****

1./ S***** M***** durch schwere Gewalt, „indem er ihr einen Tritt gegen den Körper versetzte, sie würgte und so lange gegen das Balkongeländer drückte, bis ihre Füße den Boden nicht mehr berührten und ihr in der Folge K.O. Tropfen verabreichte, wodurch sie von ca 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr ihr volles Bewusstsein verlor“, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe ihres Mobiltelefons sowie ihrer Social-Media‑Passwörter genötigt;

2./ nach der zu Punkt 1./ beschriebenen Tat sich zu einem Computersystem, über das er nicht verfügen durfte, durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft, sich Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen verletzten, indem er mit den widerrechtlich erlangten Passwörtern auf ihr Mobiltelefon sowie ihre Social-Media-Accounts zugriff und sämtliche Daten kopierte;

3./ S***** M***** durch die zu Punkt 1./ beschriebene Tat vorsätzlich am Körper verletzt, wobei sie mehrere Hämatome am Körper erlitt;

II./ von einem unbekanntem Zeitpunkt an bis zum 26. September 2019, wenn auch nur fahrlässig, Waffen unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 „WaffG“ verboten war und zwar

1. eine verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun;

2. mehrere Stück Munition unterschiedlichen Kalibers;

3. eine Vielzahl von Hieb- und Stichwaffen;

4. eine Harpune mit eingelegtem Speer;

5. zwei Armbrüste samt Bolzen.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „am 13. September 2019 die Verletzungen, Hämatome und Prellungen sichtbar und feststellbar gewesen wären“ (ON 29 S 27), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841).

Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider fand der Umstand, dass im Befund des LKH Feldkirch vom 13. September 2019 keine Verletzungen des Opfers S***** M***** dokumentiert sind, Berücksichtigung in der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 18 f).

Mit dem weiteren im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erstatteten Vorbringen, wonach die Angaben der Zeugin M***** nicht mit den objektiven Beweisergebnissen übereinstimmen würden, es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Hämatome erst ein paar Tage nach den entsprechenden Handlungen sichtbar werden, und es „keinen Beweis und kein Lichtbild betreffend das Hämatom am Oberschenkel“ gebe, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung gleich einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässigen – Schuldberufung kritisiert; ein Begründungsdefizit iSd Z 5 wird solcherart jedoch nicht dargetan.

Die gegen den Schuldspruch I./1./ gerichtete Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet, dass keine schwere Gewalt iSd § 106 Abs 3 StGB vorliege, leitet aber nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb das Würgen und Drücken gegen ein Balkongeländer sowie das Verabreichen von Rohypnol, wodurch das Opfer über mehrere Stunden hinweg sein volles Bewusstsein verlor (US 10), keine schwere Gewalt im Sinn des Gesetzes darstellen sollten (siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0106651; vgl auch Schwaighofer in WK² StGB § 106 Rz 24).

Die gegen den Schuldspruch I./2./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Anregung, es möge geprüft werden, „ob im gegenständlichen Fall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt wurden und das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 118a Abs 1 Z 1 StGB erfüllt“, sowie in der Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Welche Konstatierungen, über die Getroffenen (US 10) hinaus, für die rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts noch erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde allerdings nicht dar.

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG jeweils auf die Gesamtmenge der von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände („Waffen oder Munition“) abzielen (RIS-Justiz RS0130142).

Mit der demnach rechtsirrigen Annahme mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu II./2./ bis 5./– richtig wäre die Annahme eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./1./) und eines weiteren Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu II./1./ bis 5./ (vgl RIS-JustizRS0129796) – ist allerdings kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden, weil der Subsumtionsfehler den zur Anwendung gelangten Strafrahmen unberührt lässt und sich auch bei der Strafzumessung (vgl US 30) nicht nachteilig auswirkte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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