OGH 8Ob3/13v; 1Ob149/13p; 10Ob10/15s; 2Ob7/15s; 1Ob107/19w; 3Ob177/20f; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 8Ob72/24g (RS0128691)

OGH8Ob3/13v; 1Ob149/13p; 10Ob10/15s; 2Ob7/15s; 1Ob107/19w; 3Ob177/20f; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen.

Normen

ABGB §140 Cb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Cb

8 Ob 3/13vOGH04.03.2013
1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl auch

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Nach Beendigung der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen. (T1)

2 Ob 7/15sOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T1

1 Ob 107/19wOGH25.09.2019
3 Ob 177/20fOGH10.12.2020
6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

nur: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. (T2)<br/>Beis wie T1

5 Ob 225/20dOGH13.04.2021

Vgl

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20130304_OGH0002_0080OB00003_13V0000_001

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