OGH 3Ob180/08d; 8Ob59/10z; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 7Ob206/15t; 7Ob155/18x; 7Ob164/18w; 2Ob36/23t; 8Ob6/24a; 1Ob64/24d (RS0124336)

OGH3Ob180/08d; 8Ob59/10z; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 7Ob206/15t; 7Ob155/18x; 7Ob164/18w; 2Ob36/23t; 8Ob6/24a; 1Ob64/24d27.5.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5

3 Ob 180/08dOGH19.11.2008

Bemerkung: Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Frage der Verfassungskonformität des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag über Entgeltänderungen bei Änderungen der öffentlichen Abgaben, durch Rechtsvorschriften oder durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards. (T2)

8 Ob 59/10zOGH15.07.2011

Auch; nur: Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen. (T3)

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 223/14aOGH27.01.2015

nur T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)

5 Ob 97/15yOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T4

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015
7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Auch

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Auch; Beisatz: Der Verweis auf ein kraft Gesetzes bestehendes Wahlrecht (RATG/AHK) stellt keine vertragliche Entgeltsänderung dar, die § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu unterstellen ist. (T5)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T6)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T7)<br/>Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h.

1 Ob 64/24dOGH27.05.2024

Beisatz: Hier: zulässige Wertanpassung nach dem VPI bei einem Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG. (T8)<br/>Beisatz: Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall. (T9)<br/>Anm: Vgl bereits 6 Ob 226/18f; 2 Ob 36/23t; vgl RS0132652.

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_001

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