OGH 6Ob226/18f; 1Ob64/24d (RS0132652)

OGH6Ob226/18f; 1Ob64/24d27.5.2024

Rechtssatz

Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5
MRG §16 Abs1

6 Ob 226/18fOGH25.04.2019

Beisatz: Hier: Angemessener Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG. (T1)

1 Ob 64/24dOGH27.05.2024

Beisatz: Hier: Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG. (T2)<br/>Beisatz: Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. (T3)<br/>Beisatz: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. (T4)<br/>Beisatz: Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20190425_OGH0002_0060OB00226_18F0000_001

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