OGH 4Ob163/08m; 4Ob187/09t; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob108/16k; 4Ob84/19k; 4Ob108/21t; 4Ob187/21k; 4Ob204/22m; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4Ob99/23x (RS0124472)

OGH4Ob163/08m; 4Ob187/09t; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob108/16k; 4Ob84/19k; 4Ob108/21t; 4Ob187/21k; 4Ob204/22m; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4Ob99/23x25.1.2024

Rechtssatz

Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen.

Irreführung durch Unterlassen

 

Normen

UWG §2 Abs4
UWG §2 C2d

4 Ob 163/08mOGH18.11.2008

Veröff: SZ 2008/166

4 Ob 187/09tOGH16.12.2009
4 Ob 148/10hOGH05.10.2010

Vgl auch

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014
4 Ob 61/14wOGH17.09.2014
4 Ob 108/16kOGH12.07.2016
4 Ob 84/19kOGH26.11.2019

Beisatz: Dass in einem Verzeichnis verschiedener Anbieter ein Teil von ihnen gegen Entgelt durch Fotos und detailliertere Angaben ‑ und somit nicht aus objektiven Gründen ‑ hervorgehoben wird, ist gängige Praxis und den Nutzern bekannt. Keine Irreführung durch Täuschung über den Werbecharakter. (T1)

4 Ob 108/21tOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Irreführung, wenn der Eindruck erweckt wird, alle vom Werbenden erzielten Einnahmen (oder zumindest der größte Teil davon) kämen bestimmten karitativen Organisationen zugute, während diesen in Wirklichkeit nur ein geringer Bruchteil des Erlöses zufließt, worüber aufzuklären gewesen wäre. (T2)

4 Ob 187/21kOGH23.11.2021
4 Ob 204/22mOGH20.12.2022

Beisatz: Hier: Aus dem Umstand, dass die Zielsetzung der Beklagten einen geordneten Überblick über ärztliche Leistungen zu verschaffen (vgl 6 Ob 198/21t), sich auf den für die Arztauswahl wesentlichen niedergelassenen Bereich beziehen mag, sind keine Negativauswirkungen im obigen Sinn erkennbar. (T3)

4 Ob 49/23vOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd § 2 Abs 4 UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich zu beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T4)

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit (T5)

4 Ob 99/23xOGH25.01.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20081118_OGH0002_0040OB00163_08M0000_002

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