Normen
StVO §38 Abs4 Satz3
2 Ob 86/08y | OGH | 30.10.2008 |
2 Ob 92/24d | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz: Aber auch dann, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, darf ein bei Grünlicht einbiegender Fahrzeuglenker einen Radfahrer, der ebenfalls bei Grünlicht die Kreuzung auf dem Fahrstreifen geradeaus übersetzt, als (berechtigten) Benützer des freigegebenen Fahrstreifens gemäß § 38 Abs 4 StVO weder gefährden noch behindern. Dies gilt auch für E-Scooter. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann wenn die Begrenzung der Bodenmarkierung überfahren und der (knapp) daneben befindliche Fahrbahnteil benutzt wird. (T2)<br/>Anm: Siehe auch RS0073353 und RS0073446. |
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_004
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