OGH 2Ob28/91; 2Ob92/24d (RS0073353)

OGH2Ob28/91; 2Ob92/24d25.6.2024

Rechtssatz

Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des § 19 Abs 7" im zweiten Satz des § 68 Abs 2 StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des § 68 Abs 2 zweiter Satz StVO (idF der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.

Auto

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z7
StVO §38 Abs4
StVO §68 Abs2

2 Ob 28/91OGH29.05.1991

Veröff: ZVR 1992/1 S 15

2 Ob 92/24dOGH25.06.2024

nur: Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt entsprechend für E-Scooter. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_0020OB00028_9100000_001

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