OGH 11Os151/08b (RS0124108)

OGH11Os151/08b11.9.2024

Rechtssatz

Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind.

Normen

StPO §268

11 Os 151/08bOGH21.10.2008
13 Os 57/24tOGH11.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0110OS00151_08B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)