OGH 2Ob243/07k; 2Ob24/24d; 2Ob36/24v (RS0123138)

OGH2Ob243/07k; 2Ob24/24d; 2Ob36/24v21.3.2024

Rechtssatz

Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.

Normen

ABGB §810 Abs1
AußStrG 2005 §171
AußStrG 2005 §173 Abs1

2 Ob 243/07kOGH24.01.2008

Bemerkung: Abkehr von der auf der alten Rechtslage basierenden Judikatur (RS0008057). (T1)

2 Ob 24/24dOGH21.03.2024

vgl; Beisatz: Über die Wirksamkeit der nachträglichen Änderung der Erbantrittserklärung ist im Verfahren über das Erbrecht zu entscheiden. (T2)<br/>Beisatz: § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnamen Uneinigkeit besteht. (T3)

2 Ob 36/24vOGH21.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0020OB00243_07K0000_001

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