OGH 1Ob718/52 (RS0008057)

OGH1Ob718/5217.9.1952

Rechtssatz

Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung.

Normen

ABGB §810 Abs1
AußStrG §127 Abs2
AußStrG §145 A
AußStrG 2005 §173 Abs1

1 Ob 64/49OGH23.03.1949

nur: Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung. (T1) = EvBl 1950/434 S 405

1 Ob 718/52OGH17.09.1952
6 Ob 101/64OGH15.04.1964
6 Ob 366/64OGH10.02.1965
6 Ob 237/66OGH28.07.1966

RZ 1967,108

8 Ob 161/69OGH09.09.1969

nur T1

5 Ob 592/77OGH07.06.1977

Vgl auch

5 Ob 745/82OGH29.10.1982

nur: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. (T2)

8 Ob 630/87OGH22.10.1987

Beisatz: Die Aufhebung der Überlassung der Besorgung und Überlassung der Verlassenschaft an den Erben und die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses wäre in einem solchen Fall im Sinne der Vorschrift des § 127 Abs 2 AußStrG nur unter den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO möglich. (T3)

1 Ob 209/98mOGH29.09.1998

Auch; Beisatz: Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlasssequestration gemäß § 127 Abs 2 AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich. (T4)

8 Ob 143/99hOGH25.11.1999

Auch; Beisatz: Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt. Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt. (T5)

1 Ob 209/00tOGH06.10.2000

Beis wie T3

3 Ob 137/01wOGH09.10.2001
2 Ob 243/07kOGH24.01.2008

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, kann nach neuer Rechtslage (§ 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, AußStrG 2005) nicht mehr aufrechterhalten werden. (T6); Bem: Siehe nunmehr RS0123138. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19520917_OGH0002_0010OB00718_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)