OGH 2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 8Ob164/08p; 2Ob248/09y; 2Ob260/09p; 4Ob147/12i; 1Ob106/14s; 3Ob141/16f; 1Ob227/17i; 3Ob6/18f; 7Ob7/23i; 9Ob53/22t; 7Ob214/23f; 7Ob127/24p; 8Ob84/24x (RS0122264)

OGH2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 8Ob164/08p; 2Ob248/09y; 2Ob260/09p; 4Ob147/12i; 1Ob106/14s; 3Ob141/16f; 1Ob227/17i; 3Ob6/18f; 7Ob7/23i; 9Ob53/22t; 7Ob214/23f; 7Ob127/24p; 8Ob84/24x24.10.2024

Rechtssatz

Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.

Normen

ZPO §508 Abs4

2 Ob 82/07hOGH14.06.2007
4 Ob 33/08vOGH11.03.2008

nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1)

1 Ob 140/08gOGH11.08.2008

Auch

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/53

2 Ob 248/09yOGH17.02.2010
2 Ob 260/09pOGH28.01.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO). (T3)

4 Ob 147/12iOGH18.09.2012
1 Ob 106/14sOGH24.07.2014

Auch

3 Ob 141/16fOGH26.01.2017

Auch

1 Ob 227/17iOGH15.12.2017
3 Ob 6/18fOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T2

7 Ob 7/23iOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. (T4)

9 Ob 53/22tOGH23.03.2023
7 Ob 214/23fOGH24.01.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

7 Ob 127/24pOGH23.09.2024

Beisatz: Die irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revision ist nach Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T5)

8 Ob 84/24xOGH24.10.2024

vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht eine (in Wahrheit) außerordentliche Revision zurück, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20070614_OGH0002_0020OB00082_07H0000_001

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