OGH 7Ob7/23i

OGH7Ob7/23i25.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Mag. Stephan Novotny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und 107 EUR, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2021, GZ 1 R 99/21m‑12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. Jänner 2021, GZ 10 C 146/20y‑6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00007.23I.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Versicherungsvertragsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der klagende Rechtsanwalt begehrte 1. die Feststellung, dass der beklagte Rechtsschutzversicherer verpflichtet sei, ihm für drei vor dem Bezirksgericht Josefstadt geführte Exekutions‑ und Oppositionsverfahren und ein Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Graz‑Ost aus einem bestimmten Rechtsschutzversicherungsvertrag Deckung zu gewähren; in eventu sei die Beklagte schuldig, ihm für diese Verfahren aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag „Versicherungsleistungen zu erbringen“, 2. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 107 EUR sowie 3. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Deckung für aus den exekutionsrechtlichen Verfahren „im Zusammenhang mit der Fortführung der Liegenschaftsexekution trotz Sicherheitsleistung und Sicherheitsleistungsmöglichkeit“ entstandene Amtshaftungsansprüche Deckung zu gewähren; hilfsweise sei die Beklagte schuldig, ihm für aus den exekutionsrechtlichen Verfahren entstandene Amtshaftungsansprüche „Versicherungsleistungen im vereinbarten Ausmaß zu erbringen“.

[2] Das Erstgericht wies sowohl die Haupt‑ als auch die Eventualbegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ging davon aus, dass die Ansprüche betreffend die Exekutions‑ sowie Oppositionsverfahren und jene betreffend das Amtshaftungsverfahren nicht zusammenzurechnen seien, und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) 5.000 EUR nicht übersteige.

[4] Der Kläger brachte dagegen einen Antrag gemäß § 508 ZPO, den er mit einer ordentlichen Revision verband, mit der Behauptung ein, der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts übersteige 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Hilfsweise erhob er eine außerordentliche Revision, in der er argumentiert, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige auch 30.000 EUR.

[5] In weiterer Folge wiesen die Vorinstanzen den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und die Revision – rechtskräftig – zurück, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige.

[6] Daraufhin beantragte der Kläger die Vorlage seiner hilfsweise erhobenen „außerordentlichen Revision“ an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die „außerordentliche Revision“ ist unzulässig.

[8] Die Vorinstanzen wiesen (im Instanzenzug) den Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO samt der Revision – rechtskräftig – zurück. Mit dieser Zurückweisung ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte (vgl RS0122264 [T2]; 4 Ob 33/08v; 3 Ob 6/18f). Zur Klarstellung ist die Zurückweisung der „außerordentlichen Revision“ auszusprechen (vgl 6 Ob 47/21m).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte