OGH 10ObS170/06g; 10ObS119/07h; 10ObS55/18p; 10ObS73/24v; 10ObS90/24v (RS0121346)

OGH10ObS170/06g; 10ObS119/07h; 10ObS55/18p; 10ObS73/24v; 10ObS90/24v8.10.2024

Rechtssatz

Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt.

Normen

ASVG §53b

10 ObS 170/06gOGH24.10.2006

Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T1)

10 ObS 119/07hOGH09.10.2007

Auch

10 ObS 55/18pOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T2)

10 ObS 73/24vOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Die Grundlage der Beurteilung des Unternehmensbegriffs des § 53b ASVG bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. (T3)

10 ObS 90/24vOGH08.10.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_010OBS00170_06G0000_001

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