OGH 6Ob80/06t; 6Ob236/06h; 6Ob247/06a; 5Ob43/07w; 9Ob129/06w; 3Ob272/07g; 7Ob46/08b; 3Ob84/08m; 5Ob111/08x; 10Ob71/08a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob80/08z; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob2/09f; 10Ob9/09k; 10Ob7/09s; 10Ob91/08t; 10Ob89/08y; 10Ob13/09y; 16Ok9/09; 5Ob260/09k; 5Ob145/09y; 10Ob16/10s (RS0120860)

OGH6Ob80/06t; 6Ob236/06h; 6Ob247/06a; 5Ob43/07w; 9Ob129/06w; 3Ob272/07g; 7Ob46/08b; 3Ob84/08m; 5Ob111/08x; 10Ob71/08a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob80/08z; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob2/09f; 10Ob9/09k; 10Ob7/09s; 10Ob91/08t; 10Ob89/08y; 10Ob13/09y; 16Ok9/09; 5Ob260/09k; 5Ob145/09y; 10Ob16/10s31.1.2024

Rechtssatz

Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 B1
AußStrG 2005 §48 Abs1
AußStrG 2005 §52 Abs1
AußStrG 2005 §68 Abs1
AußStrG 2005 §71 Abs4
AußStrG 2005 §110
GUG §5 Abs4
MRK Art6 II5a4
UVG §10

6 Ob 80/06tOGH24.05.2006

Beisatz: Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes vorliegt, kann in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien, nämlich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 MRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein (Beschluss über Wirkungslosigkeit eines Scheidungsbeschlusses). (T1)

6 Ob 236/06hOGH09.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient ist von der MRK nicht geschützt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/164

6 Ob 247/06aOGH21.12.2006

Beisatz: In der bloßen Annahme einer Erbserklärung liegt jedenfalls keine Entscheidung über die Sache im Sinne dieser Bestimmung, erfolgte doch nach der Konzeption des AußStrG 1854 die meritorische Prüfung der Berechtigung der abgegebenen Erbserklärungen gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren, dem sogenannten Erbrechtsstreit. (Es waren noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden.) (T4)

5 Ob 43/07wOGH08.05.2007

Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG mit Zurückweisung des Sachantrages. (T5)

9 Ob 129/06wOGH09.05.2007

Beisatz: Hier: Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T6)

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Vgl; Beisatz: Ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, erübrigt es sich, iSd § 68 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu ermöglichen, soweit es um „die Sache" geht. (T7)

7 Ob 46/08bOGH12.03.2008

nur: Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. (T9)

3 Ob 84/08mOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Da ein - jedenfalls ein positiver - Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO ähnelt, ist das Rekursverfahren einseitig. (T10)

5 Ob 111/08xOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T11)

10 Ob 71/08aOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. (T12)

10 Ob 75/08iOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 78/08fOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 83/08sOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 80/08zOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 84/08pOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

10 Ob 107/08wOGH22.12.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 2/09fOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 9/09kOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 7/09sOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 91/08tOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 89/08yOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: § 63 Abs 3 AußStrG. (T14)

10 Ob 13/09yOGH17.03.2009

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14

16 Ok 9/09OGH18.09.2009

Vgl; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient bzw dessen Abwehr ist von der MRK nicht geschützt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2009/123

5 Ob 260/09kOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T17)<br/>Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T18)

5 Ob 145/09yOGH20.04.2010

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T19)

10 Ob 16/10sOGH23.03.2010

Auch

10 Ob 1/11mOGH01.02.2011

Vgl auch; Beis wie T12

10 Ob 67/11tOGH30.08.2011

Auch

8 Ob 117/12gOGH24.10.2012

nur: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. (T20)

2 Ob 92/12mOGH07.08.2012

Auch; nur T20 nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Beschwer der Minderjährigen sei zu verneinen, weil diese durch ihren gesetzlichen Vertreter dem Herabsetzungsantrag des Vaters zugestimmt habe und ein Widerruf dieser Zustimmung im Rekursverfahren nicht mehr möglich sei, betrifft die materiell‑rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag, somit „die Sache“. (T22)

10 Ob 17/14vOGH25.03.2014

Vgl; nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden. (T23)<br/>Beis wie T12

10 Ob 71/15mOGH02.09.2015

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter‑)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund. (T24)

7 Ob 143/15bOGH16.10.2015
10 Ob 6/16dOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

10 Ob 19/16sOGH13.04.2016

Auch; Beis wie T12; Beis wie T24

3 Ob 122/16mOGH22.09.2016

Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/91

10 Ob 50/16zOGH19.07.2016

Auch; nur T23; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T24

10 Ob 7/17bOGH21.03.2017

Auch; nur T23; Beis wie T12; Beis wie T24

10 Ob 19/17tOGH13.09.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

1 Ob 225/17wOGH15.12.2017

Vgl auch; nur T23

6 Ob 72/18hOGH28.06.2018

Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (§ 25 AußStrG) ist einseitig. (T25)<br/>Veröff: SZ 2018/54

6 Ob 138/18iOGH31.08.2018
10 Ob 45/18tOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T12

10 Ob 7/21hOGH30.03.2021

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

10 Ob 51/20bOGH15.12.2020

nur T23; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erstgericht wies Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16, ab; Rekursgericht bezog auch Vater als Unterhaltsschuldner in das Verfahren ein; dem Vater als Geldunterhaltsschuldner steht gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. (T26)

5 Ob 230/21sOGH13.01.2022

Vgl; Beis wie T16

5 Ob 94/22tOGH20.09.2022

Beis wie T1

1 Ob 156/22fOGH14.09.2022
5 Ob 178/22wOGH05.12.2022

Beisatz: Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird. (T27)

10 Ob 34/22fOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T2

6 Ob 115/23iOGH18.07.2023

vgl; nur T20; nur T21; nur T23

5 Ob 100/23aOGH04.07.2023

Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Beugestrafe zur Durchsetzung einer Maßnahme nach § 107 AußStrG. (T28)

3 Ob 221/23fOGH31.01.2024

Beisatz wie T23<br/>Anm: Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat, ist keine Entscheidung „über die Sache“ iSd § 68 Abs 1 (oder auch § 48 Abs 1) AußStrG.

Dokumentnummer

JJR_20060524_OGH0002_0060OB00080_06T0000_002

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