OGH 6Ob19/06x; 6Ob236/06h; 6Ob186/07g; 2Ob171/08y; 5Ob74/09g; 8Ob120/09v; 10Ob15/11w; 10Ob16/12v; 2Ob114/14z; 16Ok2/20k; 2Ob74/23f; 6Ob118/23f; 2Ob106/24p (RS0120841)

OGH6Ob19/06x; 6Ob236/06h; 6Ob186/07g; 2Ob171/08y; 5Ob74/09g; 8Ob120/09v; 10Ob15/11w; 10Ob16/12v; 2Ob114/14z; 16Ok2/20k; 2Ob74/23f; 6Ob118/23f; 2Ob106/24p25.7.2024

Rechtssatz

Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3

6 Ob 19/06xOGH27.04.2006

Veröff: SZ 2006/70

6 Ob 236/06hOGH09.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/164

6 Ob 186/07gOGH13.09.2007

Vgl; Beisatz: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T2)

2 Ob 171/08yOGH30.10.2008

Auch; nur: Bloße Reflexwirkungen sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen. (T3)<br/>Beis wie T2

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflusst. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T4)

8 Ob 120/09vOGH22.10.2009

Vgl auch

10 Ob 15/11wOGH12.04.2011

Vgl auch

10 Ob 16/12vOGH23.10.2012

Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

2 Ob 114/14zOGH02.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T5)<br/>

16 Ok 2/20kOGH29.05.2020

Vgl; Beisatz: Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung. (T6)

2 Ob 74/23fOGH20.04.2023

vgl; Beisatz wie T2; nur T3

6 Ob 118/23fOGH30.08.2023
2 Ob 106/24pOGH25.07.2024

vgl; Beisatz wie T2; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren (T7)

Dokumentnummer

JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_002

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