OGH 6Ob19/06x

OGH6Ob19/06x27.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Herbert A***** und 2. Mag. Hannes Z*****, beide vertreten durch Dr. Bernd Lorber, öffentlicher Notar in Knittelfeld, wegen Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung, bzw in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN ***** eingetragenen „Sparkasse ***** Privatstiftung" mit dem Sitz in K***** wegen Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung, über den Revisionsrekurs der Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2005, GZ 4 R 215/05b, 4 R 219/05s-7, mit dem ihre Rekurse gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 3. November 2005, ON 3, und vom 4. November 2005, ON 4, je GZ 24 Fr 4614/05y, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Stiftungszweck der „Sparkasse ***** Privatstiftung" lautet gemäß § 3 der Stiftungserklärung vom 6. 5. 1999 wie folgt:

(1) Zweck der Privatstiftung ist die Förderung des Sparkassengedankens („Sparkassenidee").

(2) Dieser Zweck kann erreicht werden insbesondere durch

a) die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwicklung in jenen Gebieten, in denen die Sparkasse ***** Aktiengesellschaft, an der die Privatstiftung als Aktionär beteiligt ist, wirtschaftlich tätig ist, oder

b) die Förderung der Jugend durch Unterstützung deren Ausbildung und Begabtenförderung, oder

c) die Erfüllung sozialer, caritativer und kultureller Aufgaben im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Sparkassen AG.

(3) Die Privatstiftung hat dauerhaft an der Sparkassen AG als Aktionär mit zumindest 25 % der Anteile und einer Aktie beteiligt zu bleiben.

(4) Die Privatstiftung hat ihre Tätigkeit, wenn sie an Unternehmen beteiligt ist, auf die Verwaltung ihrer Anteile zu beschränken.

(5) Der Privatstiftung ist es im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gestattet, gewerbsmäßig tätig zu sein, soweit dies eine Nebentätigkeit ist.

Gemäß § 27 der Stiftungserklärung ist die Stadtgemeinde K***** im Fall der Auflösung der Privatstiftung letztbegünstigt; als solcher ist ihr das verbleibende Vermögen zu übertragen.

Die Privatstiftung ist zu 49 % als Aktionär an der Sparkassen AG beteiligt, den Rest hält die S***** AG.

Am 5. 9. und am 25. 10. 2005 wurde die Stiftungserklärung der Privatstiftung geändert. Ihr Stiftungszweck lautet nunmehr wie folgt:

(1) Zweck der Privatstiftung ist die Förderung des Sparkassengedankens („Sparkassenidee").

(2) Dieser Zweck kann erreicht werden insbesondere durch

a) die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwicklung im Tätigkeitsbereich der ehemaligen Sparkasse der Stadt K*****;

b) die Förderung der Jugend durch Unterstützung deren Ausbildung und Begabtenförderung;

c) die Erfüllung sozialer, karitativer und kultureller Aufgaben im Tätigkeitsbereich der ehemaligen Sparkasse der Stadt K*****.

(3) Die Privatstiftung hat ihre Tätigkeit, wenn sie an Unternehmen beteiligt ist, auf die Verwaltung ihrer Anteile zu beschränken.

(4) Der Privatstiftung ist es im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gestattet, gewerbsmäßig tätig zu sein, soweit dies eine Nebentätigkeit ist.

Die Antragsteller, die Vorsitzender und Vorsitzendenstellvertreter des Vorstands der Privatstiftung sind, begehren die gerichtliche Genehmigung der beschlossenen Änderungen der Stiftungsurkunde gemäß § 33 Abs 2 PSG sowie deren Eintragung und Kundmachung im Firmenbuch. Die Sparkassen AG sei von Wertberichtigungen bedroht. Eine Sanierung überstiege die Mittel der Privatstiftung bei Weitem; dadurch wären aber die Privatstiftung und somit auch deren Stiftungszweck bedroht. Mit der weiteren Aktionärin der Sparkassen AG sei daher eine Abtretung der Beteiligung der Privatstiftung gegen Zahlung eines angemessenen Betrags und Erklärung einer Schad- und Klagloshaltung vereinbart worden. Der Vorstand habe daher „unter Wahrung des Stiftungszweckes zur Anpassung an geänderte Verhältnisse eine Änderung der Stiftungserklärung ... vorgenommen und gleichzeitig die Stiftungserklärung neu gefasst"; dazu gehöre auch § 3 hinsichtlich der dauerhaften Beteiligung der Privatstiftung an der Sparkassen AG. Das Erstgericht genehmigte die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 33 Abs 2 PSG (ON 3) und bewilligte nachstehende Eintragung im Firmenbuch: „Änderung der Stiftungsurkunde vom 25. 10. 2005 durch Beschluss des Vorstandes in den §§ 3, 7, 8, 13 und 15 sowie IX und neu gefasst." (ON 4) Auf Grund des zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Schreibens des Sparkassenprüfungsverbands sei von einem Sanierungsbedarf bei der Sparkassen AG in Millionenhöhe auszugehen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung lägen geänderte Verhältnisse vor, die der Stifter in der derzeitigen Stiftungserklärung nicht vorhergesehen und geregelt habe. Der Stiftungsvorstand sei somit zur Änderung der Stiftungserklärung berechtigt. Die erfolgte Änderung der Stiftungserklärung selbst führe „nach Ansicht des Gerichts" nicht zu einer Änderung des bisherigen Stiftungszwecks und sei insbesondere besser zur Wahrung des Stiftungszwecks geeignet als die Belassung der bisherigen Stiftungserklärung samt der bisherigen Beteiligungsverhältnisse an der Sparkassen AG.

Das Rekursgericht wies die Rekurse der Stadtgemeinde zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rekurslegitimation eines Letztbegünstigten bei Änderungen der Stiftungserklärung gemäß § 33 Abs 2 PSG. Der Anspruch eines Letztbegünstigten entstehe erst nach Beendigung der Liquidation und nach Ablauf des Sperrjahrs. Er könne lediglich die Auflösung der Privatstiftung durch das Gericht, sofern trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds ein Auflösungsbeschluss nicht zustande komme, sowie die Auflösung (richtig: Aufhebung) eines einstimmigen, ohne Auflösungsgrund gefassten Auflösungsbeschlusses beantragen. Darüber hinausgehende Rechte räume das Privatstiftungsgesetz dem Letztbegünstigten nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren könne die Letztbegünstigte die Auflösung der Privatstiftung bei Gericht beantragen, sofern ein Auflösungsbeschluss nicht zustande komme; weitere Möglichkeiten habe sie nicht. Damit fehle es ihr aber an der Rekurslegitimation.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach § 40 PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört auch ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung (vgl 6 Ob 187/03y = GesRZ 2004, 240 [N. Arnold]; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 33 Rz 61). Die Eintragung der Änderung im Firmenbuch richtet sich sodann nach den Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, das in § 15 ebenfalls auf das Verfahren außer Streitsachen verweist.

1.2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil dieses nicht über einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand zu befinden hatte (§ 62 Abs 4 AußStrG); es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (vgl G. Kodek/G. Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257 [276] mwN; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 223). Dies ist aus den vom Rekursgericht aufgezeigten Gründen zu bejahen.

1.3. Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht aus formellen Gründen. Das Revisionsrekursverfahren ist damit einseitig (stRsp, s 6 Ob 24/06g mwN).

2. § 33 Abs 2 PSG sieht für den Fall einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand die Genehmigung des Gerichts als Voraussetzung für deren Zulässigkeit und die Eintragung im Firmenbuch vor. Diese Genehmigung dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 33 Rz 61). Sie soll den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung und zugleich die Privatstiftung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe schützen (Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz [1994] 271 FN 28).

Der Stiftungsvorstand darf im Hinblick auf § 33 Abs 2 PSG nach Entstehen der Privatstiftung Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen; der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand jedenfalls zu beachten (6 Ob 187/03y; vgl auch N. Arnold, GesRZ 2004, 240 [Entscheidungsanmerkung]; ders, Privatstiftungsgesetz [2002] § 33 Rz 29). Ob der dem § 33 Abs 2 PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt ist, ist vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Änderung zu prüfen (6 Ob 187/03y). 3. 1. Die Stadtgemeinde nimmt für sich in Anspruch, im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG als Letztbegünstigte der Privatstiftung Partei dieses Verfahrens zu sein. Das Rekursgericht hat sie hingegen auf die Möglichkeit eines Auflösungsverfahrens nach § 35 PSG verwiesen. Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist (materielle) Partei eines Verfahrens außer Streitsachen (unter anderem) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine solche unmittelbare Beeinflussung darstellen; ebenso wenig sollen Vertragspartner oder potenzielle Verfahrensgegner Parteien eines pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 154 ABGB sein (RV zu § 2 AußStrG, abgedruckt bei: Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] 43; 6 Ob 286/05k; zur Rechtslage nach dem AußStrG 1854 vgl bereits etwa RIS-Justiz RS0006210, RS0006207 uva).

3.2. Nach § 6 PSG ist Letztbegünstigter derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll. Sein Anspruch entsteht damit grundsätzlich erst nach Beendigung der Liquidation (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 6 Rz 14). Daraus folgt, dass ihm Rechte vor diesem Zeitpunkt nur insoweit zukommen, als sie ihm vom Stifter (Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz [1995] § 6 Rz 6; Arnold, aaO Rz 16) oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.

3.3. Da die Stadtgemeinde als Letztbegünstigte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Änderung der Stiftungserklärung und des darüber eingeleiteten gerichtlichen Genehmigungsverfahrens noch keinen Anspruch erworben hat, ist sie in ihrer rechtlichen Stellung insofern mit einem Vertragspartner oder potenziellen Verfahrensgegner eines Pflegebefohlenen zu vergleichen; Parteistellung im Genehmigungsverfahren kommt ihr daher nicht zu. Das Rekursgericht hat damit aber zutreffend die Rekurse der Letztbegünstigten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts zurückgewiesen.

4. Der Revisionsrekurs führt weiters aus, die Parteistellung der Letztbegünstigten ergebe sich jedenfalls auch aus § 33 Abs 2 in Verbindung mit § 35 PSG.

§ 33 Abs 2 PSG sieht vor, dass die Stiftungserklärung nach dem Entstehen einer Privatstiftung selbst vom Stifter nur geändert werden kann, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz [1994] 269; Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79 mwN; Gassauer-Fleissner/Grave, Stiftungsrecht [2005] § 33 PSG Anm 3). Nach § 9 Abs 2 Z 12 PSG umfasst die Stiftungserklärung auch die Bezeichnung des Letztbegünstigten. Daraus folgt, dass - bei Fehlen eines Änderungsvorbehalts - selbst der Stifter den Letztbegünstigten nicht austauschen kann.

Ob daraus bereits eine dem Vertragspartner oder potenziellen Verfahrensgegner eines Pflegebefohlenen gegenüber stärkere Rechtsposition eines solchen Letztbegünstigten abgeleitet werden könnte, weil das Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (unter anderem) den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung schützen soll und daher auch die rechtlich geschützte Stellung des Letztbegünstigten erfassen könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren allerdings keiner abschließenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs:

§ 35 Abs 3 und 4 PSG räumt dem Letztbegünstigten Verfahrensrechte ein, die offensichtlich (auch) dem Schutz seiner eigenen Rechtsstellung dienen sollen: So kann er nach Abs 4 bei Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen, mit dem der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt. Das Gericht hat dann die inhaltliche Richtigkeit des Auflösungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines der in § 35 Abs 2 PSG aufgezählten Gründe zu prüfen (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 45 mwN). Umgekehrt ermächtigt Abs 3 (auch) den Letztbegünstigten, in bestimmten Fällen die Auflösung der Privatstiftung durch das Gericht zu beantragen. Nach § 35 Abs 1 Z 4 PSG wird die Privatstiftung durch einstimmigen Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands aufgelöst, der nach Abs 2 Z 2 einen solchen zu fassen hat, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; darunter wird auch der Fall subsumiert, dass die Privatstiftung nicht (mehr) über ein zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichendes Vermögen verfügt (Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz [1995] § 35 Rz 24 mwN). Kommt ein Auflösungsbeschluss trotz Vorliegens der Auflösungsgründe nicht zustande, kann (auch) der Letztbegünstigte die Auflösung durch das Gericht beantragen.

Aus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind bei der Sparkassen AG Wertberichtigungen in Millionenhöhe erforderlich; es besteht Sanierungsbedarf. Die Antragsteller haben sich darauf berufen, dass die Sanierung die Mittel der Privatstiftung bei Weitem übersteige. Damit wäre der Stiftungszweck bedroht.

Sollte dies den Tatsachen entsprechen, hätte die Stadtgemeinde grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die Auflösung der Privatstiftung durch das Gericht zu beantragen. Einen derartigen Antrag hat sie jedoch nicht gestellt.

Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte