OGH 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob108/15y; 6Ob237/15v; 2Ob66/24f (RS0120753)

OGH3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob108/15y; 6Ob237/15v; 2Ob66/24f15.10.2024

Rechtssatz

Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann.

Normen

PSG §33 Abs2

3 Ob 217/05sOGH26.04.2006

Veröff: SZ 2006/66

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006
3 Ob 169/07kOGH16.08.2007

Ähnlich; Beisatz: Wenn dem Stifter ein klagbarer Anspruch auf Leistung einer konkreten Zuwendung gegen die Privatstiftung zusteht, ist dieser Anspruch vererblich. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch der Stifterin gegen die Stiftungsprüferin auf Ausfolgung der Prüfberichte. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/129

1 Ob 214/09sOGH10.08.2010

nur:Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. (T3)<br/>Beisatz: Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG berührt worden wären. (T4)<br/>Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T5)

3 Ob 177/10sOGH14.07.2011

Ähnlich; Veröff: SZ 2011/90

6 Ob 108/15yOGH21.12.2015

Auch; nur: Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. (T6)<br/>Beisatz: Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden. (T7); Veröff: SZ 2015/143

6 Ob 237/15vOGH23.02.2016

Auch

2 Ob 66/24fOGH15.10.2024

Beisatz: Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0030OB00217_05S0000_002

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