Normen
3 Ob 130/05x | OGH | 30.06.2005 |
3 Ob 137/06b | OGH | 26.07.2006 |
4 Ob 88/07f | OGH | 22.05.2007 |
Beisatz: Diese Rechtslage gilt auch im Rekursverfahren. (T1) |
3 Ob 49/09s | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Das gilt auch für die Unterbrechung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 erster Satz AußStrG. (T2) |
7 Ob 56/09z | OGH | 01.07.2009 |
Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T3) |
6 Ob 208/09w | OGH | 12.11.2009 |
Auch; Beis wie T1 |
10 Ob 9/24g | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00130_05X0000_001
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