OGH 3Ob130/05x; 3Ob137/06b; 4Ob88/07f; 3Ob49/09s; 7Ob56/09z; 6Ob208/09w; 10Ob9/24g (RS0120072)

OGH3Ob130/05x; 3Ob137/06b; 4Ob88/07f; 3Ob49/09s; 7Ob56/09z; 6Ob208/09w; 10Ob9/24g16.4.2024

Rechtssatz

Entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).

Normen

ZPO §464 Abs3 II

3 Ob 130/05xOGH30.06.2005
3 Ob 137/06bOGH26.07.2006
4 Ob 88/07fOGH22.05.2007

Beisatz: Diese Rechtslage gilt auch im Rekursverfahren. (T1)

3 Ob 49/09sOGH25.03.2009

Beisatz: Das gilt auch für die Unterbrechung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 erster Satz AußStrG. (T2)

7 Ob 56/09zOGH01.07.2009

Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T3)

6 Ob 208/09wOGH12.11.2009

Auch; Beis wie T1

10 Ob 9/24gOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0030OB00130_05X0000_001

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