Normen
ZPO §234
KO §17 Abs3
KO §94
KO §171
8 Ob 153/03p | OGH | 26.02.2004 |
8 Ob 53/04h | OGH | 04.05.2005 |
8 Ob 78/09t | OGH | 22.04.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/43 |
3 Ob 33/16y | OGH | 22.02.2017 |
nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T2) |
8 Ob 99/23a | OGH | 26.06.2024 |
nur: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_001
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