OGH 8Ob78/09t

OGH8Ob78/09t22.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** a.s., *****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 190.000.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2009, GZ 3 R 50/08g‑19, mit dem über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Jänner 2008, GZ 32 Cg 95/06x‑15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00078.09T.0422.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In der Entscheidung über die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Entscheidung des Erstgerichts (Abweisung der genannten Einreden), wiederhergestellt.

In der Entscheidung über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

 

Begründung:

Über das Vermögen der B.***** GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. 12. 2003 das Konkursverfahren eröffnet, die allgemeine Prüfungs‑ und Berichtstagsatzung wurde auf den 5. 2. 2004 anberaumt. Die Beklagte meldete eine Konkursforderung in Höhe von 214.490.536,56 EUR an, die vom Masseverwalter zunächst bestritten wurde. Der Masseverwalter zog im Juni 2005 seine Bestreitung teilweise zurück, sodass die Forderung der Beklagten mit einem Betrag von 190.000.000 EUR festgestellt wurde.

Mit ihrer am 23. 6. 2006 eingebrachten und auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Feststellung der Konkursforderung der Beklagten. Die Klägerin begründete ihre Aktivlegitimation damit, dass sie die im Rahmen der allgemeinen Prüfungstagsatzung festgestellte Konkursforderung des Konkursgläubigers Josef G***** in Höhe von 18.170,66 EUR und einen Teil der angemeldeten und festgestellten Konkursforderung des Konkursgläubigers Dr. S***** als Masseverwalter im Konkurs der T***** AG in Höhe von 130.000 EUR gekauft und übertragen erhalten habe. Die Klägerin habe ihre Gläubigerstellung im Rahmen einer Reihe von Forderungskaufverträgen erworben, deren erster am 22. 5. 2006 abgeschlossen worden sei (ON 11). Das Konkursgericht habe dem Antrag der Klägerin auf Eintragung des jeweiligen (teilweisen) Gläubigerwechsels im Anmeldungsverzeichnis entsprochen, sodass die Klägerin mit einer Konkursforderung von 148.170,66 EUR Konkursgläubigerin der Gemeinschuldnerin geworden sei.

Die Beklagte wandte die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit sowie die mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ein. Sie habe ihren Sitz in der Tschechischen Republik, könne daher gemäß Art 2 EuGVVO nur vor Gerichten der Tschechischen Republik verklagt werden. Auf die hier eingebrachte Wiederaufnahmsklage seien die Regeln der EuInsVO, insbesondere deren Art 3, nicht anzuwenden.

Die Beklagte wandte weiters die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ein. Diese sei erst am 20. 6. 2006 in das Firmenbuch eingetragen worden und habe nicht nachgewiesen, dass der Forderungskaufvertrag betreffend den Gläubiger Josef G***** zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre, in dem sie schon gegründet gewesen sei. Die Vereinbarung vom 21./23. 6. 2006 über den Kauf einer Teilforderung des Gläubigers Dr. S***** als Masseverwalter vermittle der Klägerin als Neugläubigerin wegen § 107 Abs 3 KO kein Recht, die Feststellung der Konkursforderung der Beklagten zu bestreiten, weil die Konkursforderung des Masseverwalters erst in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 4. 3. 2004 geprüft (und von der Beklagten zur Gänze bestritten) worden sei. Darüber hinaus stehe die aktive und passive Klagslegitimation bei Wiederaufnahmsklagen im Sinn der Irrelevanztheorie (§ 234 ZPO) nur den Rechtsvorgängern der Klägerin zu. § 234 ZPO gelte zwar nach herrschender Meinung nicht im Konkursverfahren, wohl aber im Prüfungsprozess gemäß § 110 KO und daher auch bei Wiederaufnahmsklagen, die auf die Aufhebung von Prüfungsprozessen gerichtet seien. Nichts anderes könne für eine gegen eine Forderungsfeststellung gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten. Nur jene Konkursgläubiger, die in der zur Forderungsfeststellung führenden Prüfungstagsatzung bestreitungsberechtigt waren, seien zur Wiederaufnahmsklage legitimiert. Die Klägerin habe die Forderungen anderer Konkursgläubiger lediglich erworben, um die Verteilung der Konkursquote an die Beklagte zu verhindern, sodass auch der Normzweck der §§ 20, 94, 143 KO, der Schutz vor missbräuchlichem Erwerb von Konkursforderungen, gegen eine Aktivlegitimation der Klägerin spreche. Ein „Handel“ mit Konkursteilnahmerechten behindere eine effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens. Auf diesem Umweg könnten sich etwa auch Gemeinschuldner, deren Forderungsbestreitungen im Konkursverfahren wegen § 109 Abs 2 KO keine Wirkung hätten, ein ihnen von der KO nicht zugebilligtes Bestreitungsrecht verschaffen.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden ein und verwarf mit Beschluss die von der Beklagten erhobenen Einwände der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der mangelnden örtlichen Zuständigkeit und der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin. Das Verfahren sei „insolvenznah“ iSd Artikels 25 Abs 1 EuInsVO, das angerufene Gericht sei gemäß den §§ 27a JN, 111 KO international und örtlich zuständig. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei gegeben, weil der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers eintrete. Da der Neugläubiger zu Verfahrenshandlungen im Konkursverfahren berechtigt sei, müsse er auch zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage legitimiert sein.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge des Rekurses der Beklagten ab und wies die Klage zurück.

Es führte vorweg aus, dass das Verfahren, selbst wenn man von der grundsätzlich vorhandenen Aktivlegitimation der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin ausginge, zur Beurteilung dieser Einrede noch nicht entscheidungsreif wäre, weil das Erstgericht dazu erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe. Insbesondere stehe nicht fest, ob die von Dr. S***** im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung erst in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung geprüft worden sei, sodass schon Dr. S***** gemäß § 107 Abs 3 KO kein Recht gehabt hätte, die Forderung der Beklagten zu bestreiten, weshalb er dieses Recht auch nicht auf die Klägerin übertragen hätte können. Auch stehe nicht fest, ob diese Forderung überhaupt im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin festgestellt worden sei. Schließlich fehlten Feststellungen, aus denen sich der Rechtsübergang der Konkursforderung des Gläubigers Josef G***** auf die Klägerin ergäbe.

Auf diese Einwände der Beklagten brauche jedoch nicht eingegangen zu werden, weil der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin die Aktivlegitimation zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage fehle. Die Legitimation zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage decke sich mit der Rechtsmittellegitimation der Parteien im Vorprozess. Sie erstrecke sich auf deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber auf deren Einzelrechtsnachfolger. § 234 ZPO sei im streitigen Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage anzuwenden, möge auch die Feststellung der Konkursforderung nicht im Rahmen eines Prüfungsprozesses, sondern nach den §§ 108, 109 KO erfolgt sein. In beiden Fällen sei der Einzelrechtsnachfolger zur Vermeidung eines unsachlichen Wertungswiderspruchs gleich zu behandeln. Dass der Rechtsvorgänger an einer Wiederaufnahmsklage möglicherweise kein Interesse habe, stelle sich bei jeder Wiederaufnahmsklage als Problem dar, wenn der Streitgegenstand des wieder aufzunehmenden Verfahrens mittlerweile auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sei. Mangels Aktivlegitimation der Klägerin sei die Klage gemäß § 538 ZPO zurückzuweisen, einer Auseinandersetzung mit der weiteren von der Rekurswerberin erhobenen Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit bedürfe es nicht.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Käufer einer im Konkurs festgestellten Forderung zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage gegen die Feststellung der Konkursforderung eines anderen Gläubigers aktiv legitimiert sei, nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurück- bzw ihn abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist teilweise auch berechtigt .

I.  Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einem in diesem Verfahren früher ergangenen Beschluss (8 Ob 95/07i) auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß §§ 108, 109 KO analog anzuwenden sind (RIS‑Justiz RS0044362; Konecny in Konecny/Schubert, KO § 109 Rz 5 f; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 IV § 109 Rz 34 ff).

Gemäß § 543 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sich erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt, dass die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre ( E. Kodek in Rechberger , ZPO³ § 543 Rz 1). Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist daher mit Beschluss zu entscheiden ( Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 538 Rz 13, 39, § 543 Rz 1).

II.1  Die Wiederaufnahmsklage steht trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren. Die Klagelegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv und passiv legitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger ( Jelinek aaO Vor §§ 529 ff Rz 18 f; E. Kodek aaO Vor § 529 Rz 3). Während des ‑ hier noch nicht abgeschlossenen ‑ Konkursverfahrens sind der Masseverwalter und alle zur Bestreitung der Forderung berechtigten Gläubiger zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage legitimiert ( G. Kodek aaO § 109 Rz 36; Konecny aaO § 109 Rz 6; Jelinek , Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren in FS Fasching, 245 ff, 254).

II.2  Nach der Rechtsprechung zum streitigen Zivilverfahren kommt dem Einzelrechtsnachfolger keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage zu, dies weder im Fall des Rechtsübergangs vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch danach (Irrelevanztheorie, RIS‑Justiz RS0032968; Klicka in Fasching/Konecny ² III § 234 Rz 24, 35). Diese Rechtsprechung wird, soweit sie sich auf die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zur Wiederaufnahme eines streitigen Verfahrens bezieht, von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten.

II.3  Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt, in dem es um die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß den §§ 108, 109 KO geht. Eine Forderung gilt im Konkurs gemäß § 109 Abs 1 KO als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem der hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten wird. Wurde eine Forderung im Konkurs derart festgestellt, so hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (RIS‑Justiz RS0065514, zuletzt 8 Ob 81/07f). Mit der Forderungsfeststellung ist daher das Vorverfahren ‑ im Sinn der analogen Anwendung des § 530 ZPO ‑ „abgeschlossen“.

II.4  Das Verfahren der Forderungsfeststellung ist aber kein streitiges Vorverfahren im Sinn der ZPO, sondern Teil des Konkursverfahrens. Im Konkursverfahren ist ein nach diesem Zeitpunkt erfolgter Forderungsübergang aber beachtlich, weil § 234 ZPO insoweit nicht anzuwenden ist (8 Ob 153/03p; 8 Ob 53/04h). Im Konkursverfahren gilt der materielle Parteibegriff. Im Fall des Erwerbes einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Denn im Konkursverfahren steht (wie auch im Exekutionsverfahren) die endgültige (teilweise) Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund (näher G. Kodek aaO § 102 Rz 17). Dieser Umstand macht es notwendig, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite grundsätzlich als beachtlich anzusehen (8 Ob 153/03p).

§ 234 ZPO kann daher hier schon deshalb keine „Weiterwirkung“ über ein Verfahrensende hinaus in das Wiederaufnahmsverfahren haben, weil diese Bestimmung im Forderungsfeststellungsverfahren nach der KO nicht zur Anwendung gelangt. Ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung und vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage ist daher für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin beachtlich.

III.1  Der dagegen erhobene Einwand, diese Auffassung führe zu einer unterschiedlichen Behandlung der Forderungsfeststellung, je nachdem, ob sie nach den Regeln der §§ 108, 109 KO oder im Rahmen eines streitigen Prüfungsprozesses erfolge, überzeugt nicht. Richtig ist, dass § 234 ZPO nach herrschender Meinung nach Einleitung eines Prüfungsprozesses anwendbar ist ( Konecny aaO § 110 Rz 12; kritisch allerdings G. Kodek aaO § 110 Rz 20). Zwischen den beiden Fällen der Wiederaufnahme einer Forderungsfeststellung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede:

Hatte das Vorverfahren die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gemäß §§ 108, 109 KO zum Gegenstand, so richtet sich das Klagebegehren der Wiederaufnahmsklage nur auf Aufhebung der konkursgerichtlichen Feststellung einer Forderung. Ein Erneuerungsverfahren vor dem Prozessgericht findet in diesem Fall nicht statt (8 Ob 193/00s). Im Fall des Erfolgs der Klage fällt die Forderungsfeststellung weg, sodass die Konkursforderung als iSd § 110 Abs 1 KO streitig geblieben anzusehen ist ( Jelinek aaO in FS Fasching 255). Die ‑ neuerliche ‑ Prüfung der Konkursforderung ist daher nicht Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens, sondern allenfalls eines nachfolgenden Prüfungsprozesses.

Findet hingegen die Prüfung einer Konkursforderung nach Bestreitung durch den Masseverwalter in einem Prüfungsprozess statt und erfolgt der Rechtsübergang erst nach dessen Einleitung, so ist ein allfälliges Wiederaufnahmsverfahren nicht in gleicher Weise eingeschränkt, sodass auch ein Erneuerungsverfahren durchzuführen ist. Das Ziel der Wiederaufnahmsklage ist dann nicht bloß der Wegfall einer Forderungsfeststellung, sondern im Ergebnis die Beendigung eines schon eingeleiteten Prüfungsprozesses.

Nach Abschluss des Wiederaufnahmsverfahrens zur Aufhebung der Feststellung einer Konkursforderung gemäß §§ 108, 109 KO wäre aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 234 ZPO im Konkursverfahren in einem nachfolgenden Prüfungsverfahren jedenfalls der Erwerber der Forderung Verfahrenspartei. Aber auch nach Beendigung eines Prüfungsprozesses und eines allfällig mit ihm im Zusammenhang geführten Wiederaufnahmsverfahrens kämen im weiteren Konkursverfahren die Konkursteilnahmerechte aus eben diesem Grund dem Erwerber der Forderung zu. Die hier vertretene Lösung ist daher systemkonform; ein Wertungswiderspruch ist darin nicht zu erkennen.

III.2 Dem Argument der Beklagten, die KO wolle einen „Handel mit Konkursforderungen“ vermeiden, der dem Gemeinschuldner auf Umwegen zu Bestreitungsmöglichkeiten verhelfen könnte, kommt hier schon deshalb keine Berechtigung zu, weil zwar nicht im Wiederaufnahmsverfahren, wohl aber im (nachfolgenden oder vorangehenden) Prüfungsverfahren jedenfalls der Bestand der Konkursforderung inhaltlich geprüft wird. Die Konsequenz einer allfälligen Verzögerung des Konkursverfahrens durch Prüfung strittiger Forderungen in einem gesonderten streitigen Verfahren wird vom Gesetzgeber, wie sich aus den §§ 110 ff KO ergibt, zur Erlangung höherer Rechtssicherheit in Kauf genommen.

IV.  Ob die Aktivlegitimation der Klägerin hier gegeben ist, kann aber ‑ wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat ‑ nach den bisher erzielten Verfahrensergebnissen noch nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang kann iSd § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts (S 23 ‑ 25 seines Beschlusses) verwiesen werden. Das Erstgericht wird unter Bedachtnahme auch auf das Vorbringen der Beklagten im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die nach den Behauptungen der Klägerin auf sie übergegangenen Konkursforderungen zu treffen haben, aus denen sich die Fragen der Aktivlegitimation der Veräußerer der Forderungen zu deren Bestreitung, des Übergangs der Forderungen auf die Klägerin und daher der Aktivlegitimation der Klägerin rechtlich beurteilen lassen.

V.  Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und über die (inhaltlich nicht ausgeführte) Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts, mit denen sich das Rekursgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt hat, kann aber schon jetzt abschließend entschieden werden.

Die vorliegende Wiederaufnahmsklage dient dem Ziel der Aufhebung der Feststellung einer von der Beklagten im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Konkursforderung. Der geltend gemachte Anspruch hat daher Teilnahmerechte am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin zum Gegenstand. Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen (EuGH 12. 2. 2009, C‑339/07, Seagon , Rz 21; Klauser in Konecny/Schubert , KO, Art 3 EuInsVO Rz 7; Burgstaller in Burgstaller/Neumayer , IZVR Art 3 EuInsVO Rz 21). Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben ist, liegt auf der Hand, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Art 1 Abs 1 EuGVVO und Art 3 EuInsVO nicht erforderlich ist (dazu Oberhammer , Zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO bei insolvenzbezogenen Erkenntnisverfahren in ZIK 2010, 6; EuGH 10. 9. 2009, Rs C‑292/08, German Graphics ).

Zutreffend hat das Erstgericht daher seine internationale Zuständigkeit für die vorliegende Klage angenommen. Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 111 Abs 1, 171 KO sowie § 532 Abs 2 ZPO.

In diesem Umfang ist daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

VI.  Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO ( Bydlinski in Fasching/Konecny ² II/1 § 50 Rz 12).

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