OGH 13Os151/03; 13Os143/11w; 12Os102/12k; 14Os119/13a; 17Os37/14s; 12Os165/14b; 15Os5/20d; 14Os135/23v (RS0118416)

OGH13Os151/03; 13Os143/11w; 12Os102/12k; 14Os119/13a; 17Os37/14s; 12Os165/14b; 15Os5/20d; 14Os135/23v20.2.2024

Rechtssatz

Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Art 18 Abs 1, 89 B-VG) von vornherein aussichtslos.

Normen

StGB §1
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
ABGB §6
ABGB §7

13 Os 151/03OGH17.12.2003
13 Os 143/11wOGH15.12.2011

Auch

12 Os 102/12kOGH11.04.2013

nur: Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird nur prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichts bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichts verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. (T1)

14 Os 119/13aOGH17.12.2013

Vgl auch

17 Os 37/14sOGH13.10.2014

Auch

12 Os 165/14bOGH05.03.2015

Auch

15 Os 5/20dOGH04.03.2020

Vgl

14 Os 135/23vOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0130OS00151_0300000_002

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