OGH 5Ob246/03t; 5Ob106/17z; 5Ob40/19x; 5Ob7/23z; 5Ob40/24d (RS0118453)

OGH5Ob246/03t; 5Ob106/17z; 5Ob40/19x; 5Ob7/23z; 5Ob40/24d16.4.2024

Rechtssatz

Ein zum Stimmrechtsausschluss führendes wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner einer Eigentümergemeinschaft kann nicht nur dann bestehen, wenn der an der Willensbildung der Gemeinschaft teilnehmende Wohnungseigentümer als Gesellschafter oder Geschäftsführer des Geschäftspartners fungiert; es ist auch konzernmäßigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Beteiligungen nachzugehen, die auf gleich gerichtete (der Eigentümergemeinschaft abträgliche) Interessen schließen lassen. Selbst Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder aus der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, können ein wirtschaftliche Naheverhältnisses iSd § 24 Abs 3 WEG 2002 indizieren.

Normen

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 1975 §13b Abs1a

5 Ob 246/03tOGH25.11.2003
5 Ob 106/17zOGH20.07.2017

nur: Selbst Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder aus der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, können ein wirtschaftliche Naheverhältnisses iSd § 24 Abs 3 WEG 2002 indizieren. (T1)

5 Ob 40/19xOGH18.12.2019
5 Ob 7/23zOGH27.04.2023
5 Ob 40/24dOGH16.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00246_03T0000_002

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