OGH 11Os95/02; 11Os46/05g; 12Os82/23k; 12Os50/24f (RS0117809)

OGH11Os95/02; 11Os46/05g; 12Os82/23k; 12Os50/24f27.6.2024

Rechtssatz

Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.

Normen

StPO §260 Abs1

11 Os 95/02OGH27.05.2003

Verstärkter Senat

11 Os 46/05gOGH07.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des §21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. (T1)

12 Os 82/23kOGH07.09.2023

vgl

12 Os 50/24fOGH27.06.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)