OGH 5Ob73/03a; 5Ob175/08h; 5Ob238/12d; 5Ob11/15a; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob160/23z (RS0117890)

OGH5Ob73/03a; 5Ob175/08h; 5Ob238/12d; 5Ob11/15a; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob160/23z28.5.2024

Rechtssatz

Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch jene des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2

5 Ob 73/03aOGH29.04.2003
5 Ob 175/08hOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers gehört auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach § 25 WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen. Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert. Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0124151. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/118

5 Ob 238/12dOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Ein Verwalter muss in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfälliger Zustellbevollmächtigter auf Anfrage mitteilen. Die bloße Befürchtung, ein Verwalter werde nicht seiner Verpflichtung entsprechen, ist ohne jegliche Relevanz. (T3)

5 Ob 11/15aOGH24.03.2015

nur: Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. (T4)

6 Ob 3/14fOGH29.06.2015

Auch; Beisatz: Obwohl nur zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft ein Vertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise in § 20 WEG geregelt ist und in dem ergänzend die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen (§ 20 Abs 7 WEG iVm §§ 1002 ff ABGB), berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis zum einzelnen Miteigentümer besteht (5 Ob 175/08h). (T5)<br/>Beisatz: Der Verwalter unterliegt daher einer „Spaltung“ seiner Verpflichtungen und demnach auch deren Spannungsverhältnis. (T6)<br/>

5 Ob 61/16fOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0050OB00073_03A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)