OGH 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f; 1Ob169/10z; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 4Ob134/12b; 6Ob173/13d; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 5Ob88/15z; 3Ob83/18d; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b (RS0117458)

OGH1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f; 1Ob169/10z; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 4Ob134/12b; 6Ob173/13d; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 5Ob88/15z; 3Ob83/18d; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.

Normen

BBetrG §1 Abs1
BBetrG §1 Abs3

1 Ob 272/02kOGH24.02.2003

Veröff: SZ 2003/17

9 Ob 71/03mOGH27.08.2003

Beisatz: Der letztlich mit mangelnden Erfolgsaussichten der Asylanträge begründete Ausschluss von (hilfsbedürftigen) Asylwerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten ist aus dem Gesetz nicht nur nicht ableitbar, sondern steht mit dessen Grundwertungen in Widerspruch. (T1)

10 Ob 23/03kOGH21.06.2004

Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2)

5 Ob 98/05fOGH20.09.2005

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T3); Beisatz: Hier: BBetrG idF BGBl I 101/2003). (T4); Veröff: SZ 2005/132

1 Ob 169/10zOGH23.11.2010

Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T5)

1 Ob 228/11bOGH24.11.2011

Auch

4 Ob 213/11vOGH27.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs 1 und 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T6)

1 Ob 107/12kOGH06.09.2012

Auch

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T7); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) und der Behindertenhilfe. (T8)

6 Ob 173/13dOGH28.11.2013

nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Vielmehr besteht ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. (T9)

3 Ob 36/14mOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 72/14kOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T10)

5 Ob 88/15zOGH30.10.2015

Vgl auch

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Burgenländisches Kulturförderungsgesetz. (T11); Veröff: SZ 2018/40

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023
1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T12)

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

vgl; nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung nicht. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00272_02K0000_001

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